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Kinder- Reha- Klinik Bad Kösen, GIA- Fonds 15,

ein Fonds der Lielje-Gruppe

 

Das Landgericht Köln verurteilte am 25.08.2009 einen Anlageberater wegen Falschberatung eines Kunden, der sich an der Kinder- Reha- Klinik Bad Kösen GmbH & Co. KG „Am Nicolausholz" GIA- Fonds 15 beteiligt hat, einem Fonds der Lielje-Gruppe.

 

Der Beklagte legte zunächst Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Nach einem Hinweis des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm er sodann am 09.03.2010 die Berufung zurück, die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Nun gibt es viele Urteile gegen Anlageberater. Die Besonderheit dieses Urteils ist laut Rechtsanwalt Uwe Krieger, dass das Gericht festgestellt hat, dass das im Zusammenhang mit der Beratung überreichte Exposé in

„unzutreffender Weise auf Blatt 11 lediglich auf die erstaunliche Fungibilität hinweist ohne darzutun, dass ein entsprechender Zweitmarkt fehlt."

 

Dies bedeutet, dass bereits die Beratungsunterlagen fehlerhaft sind. Der Berater hätte demnach erklären müssen, dass die Unterlagen fehlerhaft sind und es tatsächlich keinen Zweitmarkt für derartige Beteiligungen gibt. Spätestens dann wären die Anlageinteressenten jedoch abgesprungen. Auch aus dem Fondsprospekt ergibt sich übrigens nicht, dass ein Verkauf der Beteiligung mangels Zweitmarkts nicht möglich ist.

 

Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass der Anlageberater/ Anlagevermittler dazu verpflichtet ist, auf die fehlende Verkaufbarkeit aufgrund des fehlenden Zweitmarkts ungefragt hinweisen muss. Es verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2007, AZ III ZR 44/06.

 

Das Urteil ist laut Rechtsanwalt Uwe Krieger, der den Kläger vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln vertreten hat, auch für andere Anleger, die sich ebenfalls an den insgesamt 15 Reha- Kliniken der Lielje- Gruppe beteiligt haben, von Bedeutung. Auch bei den dortigen Beratungen wurde regelmäßig ein sogenanntes Exposé vorgelegt. Die Formulierungen in den Exposés der anderen Fonds der Lielje- Gruppe sind wortgleich mit den Formulierungen in dem Exposé zur Kinder- Reha- Klinik Bad Kösen.

 

Sofern der jeweilige Anlageberater den Anleger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dieser seine Beteiligung mangels Zweitmarkts nicht wieder verkaufen kann, war die Beratung fehlerhaft.

 

Gerne stellen wir interessierten Anlegern das Urteil des LG Köln zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Uwe Krieger, Heidelberg