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Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Februar 2011, Az.: III ZR 144/10

 

Ein Anlagevermittler schuldet bei Verwendung eines persönlichen Berechnugsbeispiels eine Plausibilitätsprüfung der Anlage und ist verpflichtet auf erkennbare Fehler hinzuweisen - auch in Bezug auf die Wertsteigerung der Anlage

 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 144/10 entschieden, dass auch ein Anlagevermittler weitreichende Beratungspflichten hat, sobald er dem Kunden eine Anlage im Rahmen einer persönlichen Modellberechnung erläutert. Diese Beratungspflichten betreffen auch eine verwendete Prognose hinsichtlich der Wertsteigerung der Anlage.

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Anlagevermittler/Anlageberater eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (Rhein-Neckar-Immobilienfonds,  sog. RNI-Fonds) angeboten und sich bei der Beratung des Kunden eines persönlichen Berechnungsbeispiels bedient. Dieses persönliche Berechungsbeispiel stellte die Anlage ins Verhältnis zu den Einkünften des Kunden und errechnete so eine monatliche Belastung.

Ebenfalls übergab der Vermittler/Berater Prospekte, die die Fondsinitiatorin aufgelegt hatte.

Der Anlagevermittler/Anlageberater hatte weder das persönliche Berechnungsbeispiel noch die Prospekte auf Schlüssigkeit und Plausibilität hin überprüft. Es war ihm insbesondere vorzuwerfen, dass er die prospektierte Wertentwicklung nicht genauer hinterfragt hatte, insbesondere hatte der Berater ungeprüft gelassen, von welchen Ausgangswerten das Prospekt und auch das Berechnungsbeispiel hierbei ausgingen. Er war nämlich so, dass diese Wertentwicklung von dem Betrag ausging, den der Verbraucher ingesamt als Beteiligungssumme bezahlt hatte. Aus der Zusammenschau meherer Seiten im Prospekt konnte man jedoch entnehmen, dass aus dieser Gesamtsumme ca. 20 % an sogenannten weichen Kosten für verschiedenste Dienstleistungen vorab abgezogen wurden und nur der Restbetrag tatsächlich dafür aufgewandt wurde die Immobilien zu kaufen, die letztlich im Immobilienfonds gehalten wurden. Damit war es nicht sachgerecht bei der Wertentwicklung von der vollen eingezahlten Summe auszugehen. Richtig wäre es gewesen, hier die weichen Kosten zunächst abzuziehen und von dieser verminderten Summe bei der Wertentwicklung als Ausgangsbetrag zu rechnen.

 

Diese Wertentwichlung des Fondsanteils war aber werbend herausgestellt und ein wesenlticher Punkt für die Anlageentscheidung des Verbrauchers. Er wurde damit getäuscht.

 

Bei richtiger Ausgangslage wäre dem Verbraucher sofort klar gewesen, welch ungeheuer hohen Preis er für die verschiedensten Dienstleistungen letztlich zu bezahlen hatte und welch „hoher Aufgabeaufschlag“ dieser Fonds beinhaltet. Diesen Hinweis hatte der Anlagevermittler unterlassen. Er haftet dafür in voller Höhe.

 

Der Anlagevermittler konnte sich auch nicht damit verteidigen, dass er diese Berechnungen nicht selbst erstellt hatte.

 

Auch kann sich ein Anlagevermittler oder –berater nicht damit verteidigen, dass die Zahlen, die er in einer persönlichen Berechnung verwendet, lediglich Prognosen darstellen. Auch bei solchen Prognosen muss der Anlagevermittler wenigstens die Plausibilität hinterfragen und haftet, soweit solche Prognosen soweit von der Realität entfernt sind, dass sie einer Plausibilitätsprüfung gerade nicht standhalten.

 

Der Bundesgerichtshof hat damit in vielen verschiedenen Fragestellungen die Rechte der Verbraucher im Hinblick auf die Anlegerhaftung erneut präzisiert und teilweise verschärft.

Diese Entscheidung wurde vor dem Land- und Oberlandesgericht von der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger, von Rechtsanwalt Uwe Krieger erstritten. 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt