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BGH Urteil: Bei kreditfinanzierten Rentenkonzepten (z.B. SpaRenta Kombi-Rente, Novarent EuroPlan, Lex Konzept Rente, Sicherheits-Kompakt Rente SKR Schneegruppe etc) können Anleger ihre gezahlten Zinsen von der finanzierenden Bank teilweise zurückfordern.

 

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 01.03.2011 (Aktenzeichen: XI ZR 135/10) das Urteil des Oberlandesgerichtes München (OLG München) vom 02.02.2010 (Aktenzeichen: 5 U 4820/09) bestätigt.

 

 

Nach diesen Urteilen können Anleger ihre an die Bank gezahlten Zinsen zurückverlangen, soweit der Betrag der gezahlten Zinsen den Betrag der gesetzlichen Verzinsung (4 % p.a.) übersteigt. Die Banken dürfen demnach nur noch den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % verlangen. Dies gilt auch für zukünftige Zinsforderungen. Das Urteil bedeutet also für viele Anleger, dass sie nun mehrere tausend, teilweise mehrere zehntausend Euro zurückfordern können.

 

„Die finanzierenden Banken, allen voran die Bayern LB, die HSH Nordbank AG und die Helaba LKK Landeskreditkasse zu Kassel, sowie die Frankfurter Bankgesellschaft haben teilweise in ihren Kreditverträgen bei der Angabe des Gesamtbetrages nicht die strengen Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes beachtet," vermutet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich aus Heidelberg.

 

Dieser Fehler wird die Landesbanken teuer zu stehen kommen, denn glaubt man aktuellen Presseberichten zu den kreditfinanzierten Rentenkonzepten, sind von diesem Urteil zehntausende Anleger betroffen.

 

Derzeit macht auch der Wechselkurs zwischen Euro und Schweizer Franken (CHF) vielen Anlegern zu schaffen, da die Finanzierung auf Schweizer Franken lautet und der Wechselkurs zwischenzeitlich 1:1 war, sodass die Anleger hinsichtlich der Tilgung ihrer Darlehen ganz erhebliche Mehrbeträge aufbringen müssen.

 

Eigentlich wollten diese Anleger für ihre sichere Rente in der Zukunft sorgen. Doch aufgrund des fehlerhaften Konzeptes und auch ausgelöst durch die Finanzkrise kam alles anders.

 

Das Konzept klang zunächst sehr gut in den Ohren der Anleger. Sie sollten einen Kredit, vornehmlich in Schweizer Franken, aufnehmen. Das dadurch vorhandene Geld wurde in ein Rentenstammrecht bei einer Rentenversicherung investiert (z.B. Clerical Medical, Generali Versicherung AG, Nürnberger, Alte Leipziger Versicherung usw.). Die Anleger glaubten den Versprechungen der Berater, dass die sofort beginnenden Rentenausschüttungen stets ausreichen, um nicht nur die immense Zinslast für das endfällige Darlehen zu schultern. Darüber hinaus bestand der „Plan" darin, die Rentenzahlungen auch zur Besparung eines Aktienfonds (meist Metzler Invest, Frankfurt Trust, Fonds Bank etc.) zu nutzen. Die Gewinne und Zuwächse der Aktienfonds sollten nach einer Regelzeit von 15 Jahren ausreichen, um die im mittleren sechsstelligen Bereich angesiedelten Kredite bei Fälligkeit zu tilgen. „Danach könne man die Rente geniessen", lautete der oft gemachte Werbespruch der Berater.

 

„Das fatale an der Kombination dieser Produkte ist die Kumulation der Risiken", so Rechtsanwalt Georg Hemmerich, „auch wegen der Finanzkrise erwirtschafteten die Rentenversicherer nicht mehr die geplanten Gewinnerträge, der Wechselkurs zum Schweizer Franken verteuerte sich und zu allem Überfluss brachen die Aktienmärkte ein, sodass der Anspar-Tilgungs-Fonds geradezu dahin schmolz".

 

Zur Zeit stehen viele Anleger vor dem Scherbenhaufen ihrer privaten Altersvorsorge. Anstatt sicher vorgesorgt zu haben, werden viele von der hohen Zinslast der Darlehen geplagt. Darüber hinaus droht die Verlängerung der Darlehen zu noch höheren Zinskonditionen. Am Ende wissen viele nicht, wie sie das Darlehen überhaupt jemals tilgen können. Meist verbleibt ein erheblicher Schaden.

 

Allen Anlegern, die ein solches kreditfinanziertes Rentenkonzept abgeschlossen haben, sei es eine SpaRenta Kombi-Rente, ein Novarent EuroPlan, eine SKR SchneeRente der Schneegruppe oder ein ähnliches Konzept, rät Rechtsanwalt Georg Hemmerich: „Lassen Sie Ihren individuellen Fall von einem Rechtsanwalt überprüfen. Vielen kann geholfen werden. In einigen Fällen ist die komplette Rückabwicklung möglich. Meist bestehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung. Und seit dem oben genannten BGH-Urteil steht fest: Sie können in dem entschiedenen Fall einen Teil der gezahlten Zinsen zurückfordern!".

 

Gerne können Sie Kontakt mit unserer Rechtsanwaltssozietät aufnehmen, um sich beraten zu lassen. Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

(Telefon: 06221 - 321 74 63  Email: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. )

 

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