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Landgericht München verurteilt Rechtsschutz Union zur vertragsgemäßen Leistung von Rechtsschutz


Heidelberg, 16.05.2013 - Mit Urteil vom 03.05.2013 hat das Landgericht München die Rechtsschutz Union Schaden GmbH verurteilt, unserer Mandantin Kostendeckung für ein Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe zu gewähren.

Hintergrund des Falles sind Schadensersatzansprüche, die unsere Mandantin wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage gegen Vermittler und Gründungsgesellschafter geltend macht. Rechtlicher Ansatzpunkt der Schadensersatzansprüche sind u.a. Fehler im Emissionsprospekt, mit dem unserer Mandantin die Anlage schmackhaft gemacht worden war. Das Landgericht Heidelberg hat den Emissionsprospekt in I. Instanz als fehlerfrei bezeichnet und die Schadensersatzklage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil legten wir uns für unsere Mandantin Berufung zum OLG Karlsruhe ein und baten die Rechtsschutz Union um Kostendeckung für das Berufungsverfahren. Die Rechtsschutz Union lehnte die Erteilung einer Deckungszusage wegen angeblich schlechter Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens ab. Die Rechtschutzversicherung verwies unsere Mandantin auf die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, bei streitigen Erfolgsaussichten des angefragten Rechtsschutzfalles einen Stichentscheid durch den beauftragten Rechtsanwalt anfertigen zu lassen. Der Stichentscheid ist nach den Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung verbindlich, es sei denn, er weicht erheblich von der eigentlichen Sach- und Rechtslage ab.

Die Rechtsschutz Union monierte, dass der von Rechtsanwalt Spirgath erstellte Stichentscheid, mit dem dieser die Erfolgsaussichten der Berufung vor dem OLG Karlsruhe bejahte, nicht den Formerfordernissen an einen Stichentscheid entsprach und dass er erheblich von der Sach- und Rechslage abwich. Sie verweigerte daher die Erteilung der Deckungszusage für das Berufungsverfahren.

Das Landgericht München teilte anlässlich der mündlichen Verhandlung mit, dass unser Stichentscheid den formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an einen solchen Stichentscheid gestellt werden können, in jeder Hinsicht entspricht und empfahl der Rechtsvertreterin der Rechtsschutz Union den Klageanspruch anzuerkennen. Da es trotz der eindeutigen Hinweise des Gerichts nicht zu einem Anerkenntnis kam, verurteilte das Landgericht München die Versicherungsgesellschaft am Ende der Sitzung zur Leistung des mit der Klage geltend gemachten Rechtsschutzbegehrs.

Rechtsanwalt Spirgath:
„Wir beobachten in letzter Zeit verstärkt vertragswidrige Verhaltensweisen von Rechtsschutzversicherungsgesellschaften. Insbesondere werden Stichentscheide häufig mit fadenscheinigen Begründungen nicht anerkannt. Das Urteil des LG München ist deshalb ein wichtiges Signal an die Rechtsschutzversicherer, künftig ihre vertraglichen Pflichten einzuhalten. Ich kann nur jedem Versicherten raten, eine Deckungsablehnung seiner Rechtsschutzversicherung nicht als Gott gegeben hinzunehmen, sondern eine solche Ablehnung gegebenenfalls fachmännisch überprüfen zu lassen.“

Erst mit Urteil vom 08.05.2013 (Az. IV ZR 84/12) hatte der Bundesgerichtshof zwei in den Versicherungs­bedingungen der meisten Rechtsschutzversicherer enthaltene Ausschluss­klauseln für unwirksam erklärt.

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