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Ausfalldeckung in der privaten Haftpflichtversicherung

– ein unbekannter aber dennoch nützlicher Baustein –

Mit einer privaten Haftpflichtversicherung schützt sich der Versicherte regelmäßig vor Schadensersatzforderungen Dritter gegen ihn selbst. Was vielen Versicherungsnehmern aber auch vielen Rechtsanwälten unbekannt ist, ist die Tatsache, dass die eigene private Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer auch dann Schutz bieten kann, wenn er selbst Geschädigter ist. Man spricht insoweit von einer Ausfall- oder Forderungsausfalldeckung. Eine solche ist meist in den „Premiumtarifen“ der Haftpflichtversicherer mitversichert.

Den Vorteil einer Ausfalldeckung soll nachfolgendes Beispiel verdeutlichen:

Ein Fahrradfahrer überfährt eine rote Ampel. Auf dem angrenzenden Fußgängerüberweg stößt er mit einem Fußgänger zusammen, der ordnungsgemäß bei Grünlicht die Fahrbahn überquert. Der Fahrradfahrer ist grundsätzlich dem Fußgänger zum Schadensersatz verpflichtet. In Einzelfällen kann bei dem geschädigten Fußgänger ein immenser Schaden entstehen (Schmerzensgeld, Folgeschäden, Krankenhauskosten, behindertengerechter Umbau usw.) Sollte der Fahrradfahrer über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen, wäre diese eintrittspflichtig. Verfügt der Fahrradfahrer allerdings nicht über eine private Haftpflichtversicherung und ist auch selbst nicht in der Lage, den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, hat der Geschädigte unter Umständen die Möglichkeit seine eigene private Haftpflichtversicherung im Rahmen der Ausfalldeckung in Anspruch zu nehmen.

Die Ausfalldeckung, sollte sie denn im eigenen Privathaftpflichtversicherungsvertrag mitversichert sein, springt dann ein, wenn der Geschädigte auf seiner Forderung „sitzen bleibt“. Die Versicherungsleistung aus der Ausfalldeckung ist aber regelmäßig an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die der Versicherer mit seinem Versicherungsnehmer in den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) oder Zusatzbedingungen vereinbart. Regelmäßig wird in den AHB vereinbart, dass die Ausfalldeckung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Schaden bzw. die Forderung eine bestimmte Höhe erreicht hat. Hier sehen die Versicherungsbedingungen der verschiedenen Versicherer unterschiedliche Grenzen vor. Teilweise gewähren Versicherer keinen Versicherungsschutz, wenn der Schaden unter € 1.500,00 liegen. Andere Versicherer setzen hier höhere Grenzen (z. B. € 3.000,00) an. Zudem ist der Versicherungsschutz regelmäßig dann ausgeschlossen, soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Gleiches gilt auch, wenn ein Sozialversicherungs-, Sozialhilfe- oder Versorgungsträger leistungspflichtig ist. Weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist regelmäßig, dass gegen den Schädiger ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel vorliegt. Ferner muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist regelmäßig fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Versicherungsnehmers geführt hat. Eine Zwangsvollstreckung ist regelmäßig aussichtslos, wenn der Schädiger bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Versicherer kann hier noch weitere Voraussetzungen mit Ihnen vereinbaren.

Vereinfacht gesprochen, greift die Ausfalldeckung dann ein, wenn Sie von einem Dritten geschädigt wurden und Sie Ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht realisieren konnten. Dies, obwohl Ihnen ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel vorliegt.

Aufgrund dessen, dass die Ausfalldeckung im Privathaftpflichtversicherungsvertrag sich in der Jahresprämie kaum bemerkbar macht, sollte dieser Baustein zum Privathaftpflichtversicherungsvertrag hinzugefügt werden. Sollten Sie noch nicht über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen und den Abschluss einer solchen planen, sollten Sie darauf achten, dass der von Ihnen gewählte Tarif eine Ausfalldeckung enthält.

Sollten Sie in eine Situation geraten sein, in der Sie von einen Dritten geschädigt wurden und Ihre Forderung trotz eines gerichtlichen Titels nicht realisieren konnten, bestehen unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler, der Ihnen Ihre private Haftpflichtversicherung ohne Ausfalldeckung vermittelt hat.

Für sämtliche privatversicherungsrechtlichen Fragen stehen Ihnen in unserer Kanzlei unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu  uns".