Sie befinden sich hier / Aktuelles / Schlagzeilen / Haven Sanatorium AG

BaFin prüfte mit Schreiben vom 08.01.2016 an die Haven Sanatorium AG (Deutschland) das mögliche Betreiben nach § 32 KWG erlaubnispflichtiger Geschäfte

Die BaFin, Abteilung Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte, kontaktierte mit Schreiben vom 08.01.2016 die Haven Sanatorium AG (Deutschland) mit dem Betreff im Anschreiben: "Mögliches Betreiben nach § 32 KWG erlaubnispflichtiger Geschäfte". Dabei ist zwischen der Haven Sanatorium AG. S.L. (Spanien), Geschäftsführer Thomas Peter, und der Haven Sanatorium AG (Deutschland), Vorstand Bernd Christoph Johann Blasius (Bernd C. J. Blasius), zu unterscheiden. Auch der Name Dr. Matthias Hermes (Steuerberater) wurde dem Autor in diesem Zusammenhang mit der Haven Sanatorium AG (Deutschland) genannt.

In diesem Schreiben vom 08.01.2016 teilte die BaFin an die Haven Sanatorium AG, Mittelstraße 3, 55624 Rhaunen mit, dass der "Werbung im Internet" zu entnehmen sei, dass die Haven Sanatorium AG "Gelder des Publikums einwerben" würde, "um Pflegestätten für Demenzkranke zu finanzieren". Die BaFin führte weiter zu der angesprochenen "Werbung im Internet" aus, dass die Haven Sanatorium AG wiederum dort ausgeführt hätte: "Sie investieren in die Haven Sanatorium AG und bekommen dafür jährlich Zinsen und nach 5 Jahren das investierte Kapital und zusätzlich noch einen Bonus ausbezahlt."

 

Tatsächlich war diese Äußerung der Haven Sanatorium AG auch bis zum 29.02.2016, 15Uhr, unter folgendem Link zu finden:

http://www.volksfreund.de/pr-kolumne/crossmedia/Crossmedia-Gutes-tun-Geld-anlegen-Gewinn-machen;art527898,4125678

Hier ein Screenshot von den letzten zwei Absätzen:

Zitat:

alt 

Zitat Ende.

 

Die BaFin führte dann in dem Schreiben vom 08.01.2016 weiter aus: "Einer mir vorliegenden Anfrage zufolge sollen Sie an das Publikum darüber hinaus mit dem Angebot zur Zeichnung von Aktien der Haven Sanatorium AG herantreten".

 

Des Weiteren schrieb die BaFin in diesem Schreiben vom 08.01.2016: "Soweit Sie uneingeschränkt versprechen, die Nachrangdarlehensgläubiger erhalten nach 5 Jahren das investierte Kapital und zusätzlich noch einen Bonus ausbezahlt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass Sie Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) - und zwar insbesondere das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden, betreiben. Diese Geschäfte dürfen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, nur mit der im Voraus schriftlich erteilten Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betrieben werden. Um zu prüfen, ob Sie nach § 32 KWG erlaubnispflichtige Geschäfte betreiben, bitte ich Sie, mir die Art und Weise sowie den Umfang Ihrer Geschäftstätigkeit möglichst eingehend zu schildern."

 

Nach Meinung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich könnten diese Tatsachen, die die BaFin in dem Schreiben vom 08.01.2016 ausführt, folgendes bedeuten: Es scheint so, als sollte in der Vergangenheit meist Gelder des Publikums, also von Kapitalanlegern, eingesammelt werden, um damit dem Vernehmen nach auch Pflegeimmobilien zu erwerben, eine davon in Eppenbrunn, die dann teilweise in Pflegeheime für Demenzkranke weiter entwickelt werden könnten. Es könnte dann Geld am Kapitalmarkt eingesammelt worden sein. Dies wurde vom Vorstand der Haven Sanatorium AG, Herrn Blasius, auch mündlich am 29.02.2016 eingeräumt, mit dem Hinweis, man habe in der Vergangenheit qualifizierte Nachrangdarlehen vertrieben. Man würde dies aber inzwischen und auch schon länger nicht mehr tun. Die entsprechende Werbung der Haven Sanatorium AG, wie oben ausgeführt, war aber zu diesem Zeitpunkt am 29.02.2016 immer noch zu sehen. Teilweise soll den Anlegern in der Vergangenheit versprochen worden sein, dass es sich um eine sichere Sache handelte und eine Verzinsung von 8 Prozent eintreten würde. Auch Namensaktien an der Haven Sanatorium AG (Deutschland) könnten in der Vergangenheit angesprochen worden sein.

Wie auch schon die BaFin im Betreff des Schreibens vom 08.01.2016 ausgeführt hat, handelte die Haven Sanatorium AG dabei möglicherweise ohne die erforderliche Genehmigung der BaFin, was aus Sicht des Anwaltes und Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich aus Heidelberg problematisch sein könnte, weil es sich dann um sogenannte unerlaubte und/oder erlaubnispflichtige Geschäfte handeln könnte.

 

+++++     UPDATE 1 vom 05.02.2016  +++++

Die Haven Sanatorium AG ließ mit Anwaltsschreiben vom 05.02.2015 mitteilen, dass die uns vorliegenden Informationen des Unternehmensvertrauten sämtlichst falsch und haltlos seien. Die Haven Sanatorium AG teilte weiter mit, dass sie das Geschäftsmodell "Nachrangdarlehen" nur so lange betrieben haben will, wie es zulässig war und inzwischen keine Nachrangdarlehen mehr eingeworben werden würden. Des weiteren wurde von Seiten der Haven Sanatorium AG darauf hingewiesen, dass es einen Vertriebsleiter Thorsten Flesch nie gegeben habe, Herr Flesch zu keinem Zeitpunkt Angestellter der Haven Sanatorium AG gewesen sei, und damit auch nie die Funktion des Vertriebsleiters ausgeübt habe. Die Aktien an der Haven Sanatorium AG seien nicht vinkuliert. Irgendwelche Ermittlungen seien der Haven Sanatorium AG nicht bekannt.

 

Es sei jedoch zutreffend, dass es eine Anzeige gegen die Haven Sanatorium AG bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) gebe.

 

+++++   UPDATE 2 vom 29.02.2016   +++++

 

Die Haven Sanatorium AG hatte am Landgericht Heidelberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, um die hier in der Vergangenheit getätigten Äußerungen verbieten zu lassen. Anwalt Georg Hemmerich hierzu: "Aus rechtlichen Gründen ist der Versuch der Haven Sanatorium AG nicht hinnehmbar, den Autor hier regelrecht mundtot zu machen. Die BaFin hat nuneinmal entsprechend geschrieben und die oben genannte Werbung der Haven Sanatorium AG ist auch heute noch, am Montag den 29.02.2016 im Internet zu finden. Damit richtete sich die Haven Sanatorium mit dem oben beschriebenen Angebot bis zum 29.02.2016 an das Publikum".

 

Die BaFin hatte später mit Schreiben vom 09.02.2016 an die Haven Sanatorium AG mitgeteilt, dass der dort vorliegende "Zeichnungsschein für ein qualifiziert nachrangiges Darlehen der Haven Sanatorium AG"  und die Broschüre mit Hinweisen, Bedingungen und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem als "Haven-Zins" genannten Darlehen den Rückzahlungsanspruch der Darlehensnehmer einer qualifizierten Nachrangklausel unterwerfen würde und das auf die insolvenzverhindernde Funktion der qualifizierten Rangrücktrittsklausel mehrmals in den Unterlagen hingewiesen und die Bedeutung erläutert werde, sodass mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der übersandten Unterlagen kein Einlagengeschäft betrieben werde, für das eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich wäre. Zudem habe die Haven Sanantorium AG mitgeteilt, dass sie die "Haven-Zins" nicht mehr bewerben würde.

 

+++++

 

Anleger können sich mit allen Fragen zu diesem Thema und zu Nachrangdarlehen oder Namensaktien an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden und ihre Sache prüfen lassen. Eventuelle Ansprüche könnten z.B. außergerichtlich oder vor Gericht, z.B. Schadensersatzansprüche oder Rückabwicklung, geltend gemacht werden. Sollten sich Anleger geschädigt fühlen, beispielsweise weil das investierte Geld nicht mehr zurück kommt, könnten sie möglicherweise nach rechtlicher Einschätzung von Anwalt Hemmerich hier Ansprüche haben.

Sie erreichen Anwalt Georg Hemmerich, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, in Heidelberg unter

06221-607433

oder unter

hemmerich[ät]kanzlei-bornemann.de

Heidelberg, 27. Januar 2016

(Update 1 vom 05.02.2016)

(Update 2 vom 29.02.2016)

Der Artikel gibt den Stand vom 29.02.2016 wieder und stellt auch nur auf diesen Zeitpunkt ab. Spätere eventuelle Ereignisse sind nicht berücksichtigt.

 

Hemmerich

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht