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Immobilienanleger muß Kredit nicht zurückzahlen OLG Dresden bestätigt Urteil des Landgerichts Dresden gegen Sparkasse Rhein Neckar Nord

Es sollte eine rentable steuersparende Kapitalanlage werden, der Kauf eines Hotel-Appartements in Dresden im Jahr 1991. Dann erwies sich das von der Heilbronner Innovatio-Gruppe vertriebene Anlagemodell als Flop. Nach wenigen Jahren wurde die versprochene Miete nicht mehr erzielt, der durch die als Geschäftsbesorgerin agierende CBS Steuerberatungsgesellschaft mbH mit der Sparkasse Mannheim (heute Sparkasse Rhein Neckar Nord) abgeschlossene Kredit konnte nicht mehr bedient werden. Als die Sparkasse den Kredit wegen der Zahlungsrückstände kündigte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitete und der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (ehem. Offenbarungseid) angesetzt worden war, beauftragte uns der geschädigte Anleger mit einer Vollstreckungsabwehrklage.


Das Landgericht Dresden verfügte umgehend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und erklärte diese später in seinem Urteil für unzulässig. Die Widerklage der Sparkasse auf Rückzahlung des Darlehens wurde vom Landgericht Dresden abgewiesen. Die der CBS erteilte notarielle Vollmacht sei wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, der von dieser abgeschlossene Darlehensvertrag unwirksam. Da die Sparkasse nicht beweisen konnte, daß ihr die Vollmacht beim Abschluß des Darlehensvertrages in Ausfertigung oder Original vorgelegen hatte, könne sie sich, so die Richter, nicht auf einen Rechtsschein berufen. Ein Anspruch auf Darlehesnrückzahlung stünde ihr daher nicht zu. Auch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten - die Sparkasse behauptete, das Darlehen sei auf den Kaufpreis gezahlt worden - stünde ihr ein Anspruch gegen unseren Mandanten nicht zu.


Das OLG Dresden hat diese Entscheidung mit seinem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 17.04.2003 - 21 U 2242/02 - in vollem Umfang bestätigt.