Aus für Treuhandverträge
Sendung: hier ab vier (mdr)

Anfang der 90er Jahre wurden zigtausende von Anlegern dazu verleitet, Immobilien oder Anteile an Immobilienfonds zu erwerben, die ihr Geld nicht wert waren. Oft wurden diese Beteiligungen an Immobilienfonds mit einem Kredit finanziert. So zum Beispiel das Ehepaar Koller.

Nach der Wende investierten sie in einen Immobilienfond der Columbus-Fonds "neue Bundesländer 2". Ihren Anteil finanzierten die Eheleute mit einem Kredit in Höhe von 20.000 Mark. Kreditgeber war die Sparkasse Rhein- Neckar-Nord, die frühere Sparkasse Mannheim. Am Anfang ging alles gut. Kurze Zeit kassierten die Kollers sogar Ausschüttungen von einigen Hundert Mark.

Doch plötzlich sah alles ganz anders aus. Der Versuch, den Immobilienfondsanteil zu verkaufen, scheiterte mangels Kaufinteressenten. Und so zahlte das Ehepaar Kollers weiterhin Zinsen für einen Kreditvertrag, den sie selbst nie unterschrieben hatten, sondern die Treuhandgesellschaft Kuraconsult. Der hatten die Eheleute eine Vollmacht gegeben, damit diese Firma alle Geschäfte für die Kollers abwickeln konnte.

Doch jetzt gibt es für viele Erwerber von Immobilien oder Fondsanteilen eine Chance, beides wieder loszuwerden: Sowohl den Kredit als auch die oft unverkäufliche Immobilie oder Fondsbeteiligung.

Mehrere Gerichtsurteile helfen jetzt den geprellten Anlegern. Nach Paragraf 1, Absatz 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist nämlich eine Erlaubnis erforderlich, wenn man Rechtsgeschäfte im Namen eines anderen durchführen will. Rechtsanwälte zum Beispiel haben meist eine solche Erlaubnis und dürfen damit ihre Mandanten vor Gericht vertreten.

In der Regel hatte die Treuhandgesellschaft aber keine Erlaubnis. Deshalb durfte sie auch nicht für den Anleger Verträge unterschreiben. Wenn sie das dennoch getan hat, sind diese Verträge eigentlich unwirksam, also nicht zustande gekommen. Folge ist, dass der Anleger von der Bank oder Sparkasse die für den Kredit bereits gezahlten Zinsen zurückverlangen kann. Zusätzlich zu den Zinsen hat der Anleger Anspruch auf ein Nutzungsentgelt für die gezahlten Zinsen. Dieses beläuft sich in der Regel jährlich auf 7,5 bis 8,5 Prozent (5 Prozent über dem Basiszins).

Den gleichen Anspruch, alles rückgängig zu machen, hat der Anleger auch beim gekauften Immobilienfondsanteil. Auch hier heißt es: Sind Treuhandvertrag und Vollmacht nichtig, ist auch der Kaufvertrag unwirksam.

Einschränkungen:

Für jeden Anleger muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Rechtsberatungsgesetz eine Möglichkeit darstellt, aus den Verträgen schadlos herauszukommen. Angesichts der immensen möglichen Rückzahlungsforderungen stellen sich die Kreditinstitute stur. So kann die Bank den Standpunkt vertreten, dass, sofern ihr die Vollmacht für die Treuhandgesellschaft im Original vorlag, sie darauf vertrauen durfte, dass alles korrekt war (für Juristen: Rechtsscheinwahrung). Jedoch: Sehr oft lagen der Bank der Treuhandvertrag und die Vollmacht nur in Kopie vor.

Wichtige Urteile:
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.5.2002,

  • Aktenzeichen: XI ZR 148/01 Oberlandesgericht München:

  • Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden,

  • Aktenzeichen 21 U 2242/02

  • Landgericht Mannheim, Geschäftsnummer:9 O 76/01, Urteil vom 11. Oktober 02


Sendung: mdr -  hier ab vier