Anlegerschutz
Chance auf Entschädigung für Deutsche Bank-Kunden

Kunden der Deutschen Bank, die durch das Vermögensverwaltungsprogramm „TopInvest” Verluste erlitten haben, können möglicherweise darauf hoffen, einen Teil ihres Geldes zurückzubekommen. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main habe sich ein Ehepaar, das durch „TopInvest” in zwei Jahren 42. 500 Euro Verlust erlitten hatte, mit der Deutschen Bank bereits auf 34.000 Euro Schadenersatz verständigt, teilte Anwalt Kai Spirgath von der Heidelberger Kanzlei Bornemann-von Loeben am Montag mit. Dies könne eine Vielzahl weiterer Klagen nach sich ziehen. Ein Sprecher der Deutschen Bank bestätigte den Fall auf Anfrage, nannte ihn aber einen „speziellen Einzelfall”.

Anwalt Spirgath zufolge haben weitere Klagen gute Chancen, da es die Deutsche Bank offenbar in vielen Fällen versäumt habe, die Kunden zu fragen, welche Risiken sie bei der Anlage ihres Vermögens eingehen wollten. Die Ermittlung der Risikobereitschaft sei aber nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben. Der Deutsche-Bank-Sprecher sagte jedoch, er gehe nicht davon aus, daß es weitere ähnliche Fälle gebe.  „Normalerweise” würde die erforderliche Beratung stets erfolgen, versicherte der Sprecher.

Drohen weitere Klagen?

Der Anwalt geht dagegen davon aus, daß die Deutsche Bank ihren Beratern bei der Anlageberatung bei ihrem Standardprogramm zur Vermögensverwaltung offensichtlich die Vorgabe gemacht habe, daß die vorgeschriebene Einteilung des Kunden in eine Risikogruppe nach dem WpHG nicht erfolgen sollte. Dementsprechend dürfte sich, wie auch in dem vor dem Frankfurt Gericht verglichenen Fall, auf vielen Erhebungsbögen, welche die ordnungsgemäße Beratung und Risikoaufklärung dokumentieren sollten, keine Risikoeinstufung der Anleger oder lediglich der Hinweis „ohne, da TopInvest” befinden.

Die Deutsche Bank habe zwar versucht, dieses schwere Beratungsversäumnis damit zu rechtfertigen, daß TopInvest in verschiedenste Investmentfonds der Tochter DWS investiere und deshalb eine Risikoeinstufung gar nicht möglich sei. Laut Spirgath entschuldige dies jedoch die unterlassene Risikoeinstufung des jeweiligen Anlegers nicht. „Die Bank ist zur anlegergerechten Beratung verpflichtet, was eine Zuordnung des Kunden zu einer maximalen Wertpapierrisikoklasse in jedem Fall umfasst.” Das Frankfurter Gericht habe der Bank deshalb zum Vergleich geraten und signalisiert, daß sie den Fall verlieren würde.

Der Sprecher der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), Jürgen Kurz, sagte zu dem Vergleich, die Bank müsse sich „im Zweifel warm anziehen”, wenn etwa ein gutgläubiger Kunde aufgrund der fehlenden Risikoeinordnung davon ausging, daß seine Anlage ohne Risiko gewesen sei. Kurz verwies auf die dreijährige Verjährungsfrist und empfahl den Betroffenen, den Ombudsmann des Bundesverbandes deutscher Banken einzuschalten. Dadurch werde die Verjährungsfrist gehemmt; zudem müßten sich Banken an den Spruch des Ombudsmanns halten.

Text: AFP

Frankfurter Zeitung 29.03.2004