Falk-Fonds-Anleger werden ein zweites Mal zur Kasse gebeten
Von EURA-Finanz AG (Mannheim) empfohlene Anwälte beraten unzureichend

Von Jörg Ebenrecht, Heidelberg.

Über das Vermögen vieler Falk-Fonds mit Sitz in München wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalter der jeweiligen Falk-Fonds fordern von den Anlegern sämtliche, bisher erhaltene Ausschüttungen zurück. Die Falk-Fonds zahlen überdies schon seit dem 2. Halbjahr 2004 keine Ausschüttungen mehr an die Anleger. Die Beteiligung an dem Falk-Fonds wurde meist, vorgeblich aus steuerlichen Gründen, über eine Kreditaufnahme zu 100% finanziert. Die Anleger müssen also seit 2004 ihre Kredite bedienen, ohne Einnahmen aus Ihrem Falk-Fonds zu erhalten.

In dieser schwierigen Situation hatte die zwischenzeitlich ebenfalls insolvente EURA Finanz AG (eine Beratungsfirma aus Mannheim) ihren Kunden empfohlen, eine Rechtsanwaltskanzlei aus Sachsen zu mandatieren. Diese Kanzlei sehe Möglichkeiten, die Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter der Falk-Fonds zurückzahlen zu müssen. Aufgrund hier eingesehener Unterlagen und Besprechungen mit Mandanten muss davon ausgegangen werden, dass diese Kanzlei den Falk-Geschädigten tatsächlich bis zum Ende in Aussicht gestellt hat, der Insolvenzverwalter der jeweiligen Falk-Fonds könne die Ausschüttungen nicht zurückfordern, die Anleger hätten also nichts zu befürchten.

Auch habe diese Kanzlei geraten, man solle nicht auf das Vergleichsangebot des Insolvenzverwalters - nur 55 % der Ausschüttungen zurückzuzahlen - eingehen. Den Mandanten wurde von dieser Kanzlei vielmehr geraten Vertragswerke (einen Treuhandvertrag), die zum Beitritt des Falk-Fonds erforderlich waren, nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes zu widerrufen. Weder zeigen uns die vorliegenden Schriftstücke, noch berichten die Geschädigten, dass zu diesem Verhalten irgend eine Risikoaufklärung erfolgte. Die Mandanten berichten vielmehr, dass stets gesagt wurde man müsse die Ausschüttungen nicht zurückzahlen und solle auch den Vergleich nicht annehmen.

Die Geschädigten wurden nicht darauf hingewiesen, dass die Rechtslage höchst schwierig ist und dass es eher mehr Argumente dafür gibt, dass der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung nach Rückzahlung der Ausschüttungen vor Gericht obsiegen wird. Die Mandanten hatten also keine Entscheidungsfreiheit sich für oder gegen den Vergleich zu entscheiden.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Insolvenzverwalter dann Klage gegen die entsprechenden Falk-Anleger erhob. Die Klagen waren erfolgreich. Ein Geschädigter muss nunmehr auf seine € 100.000,00 Falk-Beteiligung statt ca. € 16.000,00 im Vergleichswege, € 29.000,00 nach Urteil nebst 8,25% Zinsen seit Anfang 2007 zahlen. Zusätzlich sind dem Anleger Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von ca. € 6.000,00 entstanden. Bei richtiger Risikoaufklärung und Annahme des vom Insolvenzverwalter vor Klageeinreichung angebotenen Vergleiches hätte man also mindestens € 19.000,00 einsparen können.

Diese Wahlmöglichkeit muss ein Anwalt aufzeigen und dem Mandanten die Entscheidung überlassen! Das bedeutet aber auch, dass gegen diese Anwälte ein Schadensersatzanspruch des Falk-Anlegers, im hiesigen Beispielfall über € 19.000,00 besteht.

Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht, Heidelberg

Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger,