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Schadensersatz für Anleger eines RNI- Fonds
Weiterer Anleger eines RNI – Fonds erhält Schadenersatz von der Aachner und Münchner Lebensversicherungs AG

Die Aachener- und Münchener Lebensversicherungs AG und die Aachener- und Münchener Finanzdienstleistung GmbH wurden nunmehr in einem zweiten Verfahren vor dem LG Frankenthal am 29.12.2006 zu vollem Schadenersatz verurteilt.

Die im gemeinsamen Vertrieb unter Allfinanz Service Organisation firmierenden Unternehmen wurden wegen fehlerhafter Anlageberatung durch einen ihrer Berater, zu vollem Schadenersatz verurteilt. Die von der Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger vertretene Anlegerin, die sich im Jahre 1995 an einem Rhein-Neckar-Immobilienfonds beteiligt hat, erhält nunmehr den von ihr zur Finanzierung aufgebrachten Betrag. Darüber hinaus wurden die beiden Beklagten dazu verurteilt, ihre Darlehensverbindlichkeiten bei der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer auszugleichen.

Dieses Urteil ist aus verschiendenen Gründen bemerkenswert:

1.Der Vertrieb der Fonds gehörte nach Darstellung der Aachener- und Münchener Lebensversicherungs AG nicht zu ihrer Produktpalette. Da der Versicherungsvertreter dies nicht deutlich machte, muss sich die Versicherung sein Handeln voll zurechnen lassen. Das ist von großer Bedeutung, weil Kapitalanlagen häufig von Versicherungsvertretern vertrieben werden.

2. Die als „Allfinanz Service Organisation“ auftretende Versicherung wurde wegen falscher Beratung verurteilt. Die von den Rechtsanwälten Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht und Krieger vertretene Anlegerin beteiligte sich 1995 an dem Rhein-Neckar-Immobilienfonds Fonds III GbR. Ihr wurde damals von ihrem Versicherungsberater geraten, zur Altersvorsorge den Immobilienfonds zu zeichnen und dazu einen Kredit von DM 67.000,00 bei der Sparkasse Speyer aufzunehmen.

Das LG Frankenthal hat dem Anlageberater/Versicherungsberater vorgeworfen, dass er die Anlegerin fehlerhaft über die Verkaufbarkeit der Fondsbeteiligung beraten hat. Der Berater behauptete nämlich, dass die Beteiligung jederzeit verkaufbar sei.

3. Besonders zu erwähnen ist die Feststellung des Gerichts, dass geschlossene Immobilienfonds „gerichtsbekannt“ nur schwer oder gar nicht veräußerbar sind.

In dem Parallelverfahren, wir verweisen insoweit auf unseren Beitrag vom 24.04.2006, hat die Aachner- und Münchener Lebensversicherungs AG sowie die Aachener- und Münchener Finanzdienstleistungs GmbH, die auch dort zu vollem Schadenersatz verurteilt wurden, zwischenzeitlich die Darlehensverbindlichkeiten des Mandanten der Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger bei der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer ausgeglichen. Der darüber hinausgehende Betrag, zu dem die beiden Beklagten verurteilt wurden, wurde an den dortigen Kläger ausbezahlt. Der dortige Kläger ist zwischenzeitlich schuldenfrei.

Fazit für Anleger in Immobilienfonds und sonstigen fehlgeschlagenen Kapitalanlagen:

Falls sie von ihrem Versicherungsvertreter zu einer Kapitalanlage beraten wurden, können Beratungsfehler häufig gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Versicherungsgesellschaft ist zahlungsfähig, ein Urteil kann dort also auch erfolgreich vollstreckt werden.

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{Brandaktuelles zu dem Rhein-Neckar-Fonds IV} - 27-10-06 03:56

Links:

{Weitere Informationen zu Rhein- Neckar- Immobilien- Fonds}

{Das gesamte Anschreiben zu RNI 5}