UBG-Renditefonds

Einkaufszentrum Wiesbaden GbR

LG Frankfurt/Main:

Darlehensvertrag mit der Eurohypo AG ist nichtig, Dr. Jehl-Vollmacht kann keinen Rechtsschein entfalten

Ein weiteres obsiegendes Urteil für geschädigte Anleger konnten wir vor dem LG Frankfurt/Main erstreiten. Unser Mandant hatte sich an dem UBG-Renditefonds Einkaufszentrum Wiesbaden GbR beteiligt. In diesem Zusammenhang mußte er der in vielen Objekten als "Treuhänderin" aufgetretenen Dr. Jehl Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH umfassende Vollmachten erteilen. Die Dr. Jehl Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH schloß daraufhin für den Anleger einen Darlehensvertrag mit der Eurohypo AG über einen Nennbetrag von 62.222 DM.

Dieser Kreditvertrag ist,wie das LG Frankfurt nun festgestellt hat, nichtig. Die Dr. Jehl Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH erteilte Vollmacht ist wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (vgl. auch das von unserer Kanzlei erstrittene BGH, Urteil vom 18.09.2001 - XI ZR 321/00). Die Bank könne sich nicht auf einen Rechtsschein berufen. Dabei sei es unerheblich, ob der Bank vor oder bei Abschluß des Darlehensvertrages die Vollmacht im Original vorgelegt wurde. Die Vollmacht könne keinen Rechtsschein entfalten, weil sich die Bevollmächtigung der Dr. Jehl GmbH nicht unbedingt aus der VOllmacht ergab. Vielmehr sei die Bevollmächtigung von dem Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen dem Anleger und der Dr. Jehl GmbH abhängig gemacht worden. Die Vorlage der Vollmacht allein habe einen Rechtsschein nicht begründen können. Selbst aufgrund der Vorlage der Vollmachturkunde habe die Beklagte aber nicht auf einen Bevollmächtigung vertrauen können, da die Bevollmächtigung vom Abschluß des Treuhandvertrages abhängig gemacht wurde. Da der Beklagten aber keine Hinweise dazu vorgelegen hätten, daß der Treuhandvertrag zustandegekommen sei, habe sie nicht von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen können.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27. August 2003 - 2-02 O 24/03 (nicht rechtskräftig)