Nachfolgend haben wir landgerichtliche Entscheidungen aufgelistet, die sich vor allem mit der Haftung der Anlageberater beschäftigen.Urteil vom 29. November 2005 (rechtskräftig) Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einem darlehensfinanzierten Anlagegeschäft geltend. Urteil vom 16. September 2004 (rechtskräftig) Wegen Falschberatung zu Gunsten des Anlägers entschieden: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung auf Schadensersatz an sich und seine Ehefrau wegen Falschberatung im Rahmen des Erwerbs von 6 Anteilen am Rhein-Neckar-Immobilienfonds Nr. 5 GbR im dritten Quartal des Jahres 1996 in Anspruch. Urteil vom 19.12.2002 (rechtskräftig) (NJOZ 2003, 528; BKR 2003, 556) Leitsätze der Redaktion in NJOZ 2003, 528:1. Die Beratung über ein beabsichtigtes Anlagegeschäft hat sich daran auszurichten, ob dieses der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Geldanlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. anlegergerecht sein; ferner muss sich die Beratung bezüglich des Anlageobjekts auf die jeweiligen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. 2. Empfiehlt der Anlageberater Aktien einer Risikostufe (hier 3 und 4), die dem Anlageprofil des Kunden eindeutig widersprechen, verstößt er schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag. Dies gilt auch, wenn der Anleger die Aktien zwar kauft, über das eingegangene Risiko vom Anlageberater aber nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Urteil vom 19.12.2002 (rechtskräftig) (NJOZ 2003, 528; BKR 2003, 556) Leitsätze der Redaktion in NJOZ 2003, 3412: 1. Tritt ein Anlageinteressent an den Vermittler heran und macht er deutlich, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, dann liegt darin sein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrags. Dieses Angebot nimmt der Vermittler stillschweigend dadurch an, dass er die gewünschte Tätigkeit beginnt. Auf eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an. 2. Die Übergabe des - korrekten - Verkaufsprospekts an den Interessenten, aus dem dieser bei genauer Lektüre die nahezu ausgeschlossene Verkaufbarkeit hätte schließen können, entlastet den Vermittler von seinen Pflichten nicht. Der Interessent darf dem als Fachmann für ihn bekannten Vermittler insoweit vertrauen und muss nicht ausschließlich den Prospekt zu Rate ziehen. 3. Bei Anlageformen mit mehreren Jahrzehnten Laufzeit reicht eine Zeitdauer von ca. 6 Jahren nicht aus, um von der schwerwiegenden Rechtsfolge des Rechtsverlusts durch Verwirkung ausgehen zu können.
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