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Leitsatzentscheidung des BGH vom 15.12.2011, Az. IX ZR 85/10, über den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns, wenn ein Rechtsanwalt eine Forderung mit Ablauf des 31. Dezembers verjähren lässt

 

In einem von uns betreuten Fall hat der Bundesgerichtshof sich mit Urteil vom 15.12.2011, Az. IX ZR 85/10, grundlegend zu der Frage geäußert, wann die Verjährung eines gegen einen Rechtsanwalt bestehenden Schadensersatzanspruchs zu laufen beginnt, wenn der Rechtsanwalt pflichtwidrig eine Forderung seines Mandanten mit Ablauf des 31. Dezember eines Jahres hat verjähren lassen. Das Urteil ist mit folgendem Leitsatz zum Abdruck im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs und in BGHR bestimmt:

 

„Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 01. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.

 

BGH, Urteil vom 15.12.2011 - IX ZR 85/10 - OLG Stuttgart, LG Ellwangen"

  

Hintergrund des Falles:

Unsere Mandantin hatte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und sich im Jahr 2004 von den beklagten Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in Bad Mergentheim beraten lassen. Die Kanzlei unterließ es unsere Mandantin darauf hinzuweisen, dass sie Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler der Kapitalanlage hatte, die mit Ablauf des 31.12.2004 verjährten. Landgericht Ellwangen und OLG Stuttgart wiesen unsere am 30.12.2008 gegen die Rechtsanwaltskanzlei eingereichte Klage als verjährt zurück. LG Ellwangen und OLG Stuttgart haben die Auffassung vertreten, dass der gegen den Rechtsanwalt gerichtete Schadensersatzanspruch bereits am 31.12.2004 entstehe, wenn die anwaltliche Pflichtverletzung darin zu sehen ist, dass der Rechtsanwalt einen Anspruch seines Mandanten pflichtwidrig mit Ablauf des 31.12.2004 verjähren lässt; entsprechend dieser Auffassung sei Verjährungsbeginn der gegen die Rechtsanwaltskanzlei gerichteten Schadensersatzansprüche der 01.01.2005 gewesen, die Ansprüche seien dementsprechend mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt.

 

Der Bundesgerichtshof hat nun mit der aktuellen Leitsatzentscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZR 85/10 grundlegend im Sinne unserer Mandantin entschieden. Da die beklagte Rechtsanwaltskanzlei den 31.12.2004 zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht durch die Erhebung einer Klage gegen den Anlagevermittler noch voll habe ausnutzen dürfen, wurde der gegen sie gerichtete Schadensersatzanspruch erst am 01. Januar 2005 begründet, so der Bundesgerichtshof.

 

Die dreijährige Verjährungsfrist konnte daher frühestens - soweit die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte - am 01.01.2006 zu laufen beginnen, sodass die am 30.12.2008 erhobene Klage in jedem Falle vor Eintritt der Verjährung eingereicht war.

 

In der praktischen Umsetzung bedeutet das Urteil, dass die Verjährung von gegen Rechtsanwälte gerichteten Schadensersatzansprüchen in einer derartigen Ausnahmekonstellation, dass die anwaltliche Pflichtverletzung am 31.12. eines Jahres begangen wird, vier volle Jahre, anstelle der gesetzlich geregelten drei Jahre, belaufen kann.

 

Da die Verjährung von Anwaltshaftungsansprüchen aber ohnehin erst zu laufen beginnt, wenn der Mandant Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat, dürfte die entschiedene Frage kaum praktische Relevanz entfalten; denn wegen des geforderten Kenntnismoments können Schadensersatz­ansprüche gegen Rechtsanwälte erfahrungsgemäß deutlich länger als drei bis vier Jahre geltend gemacht werden, wobei die Höchstfrist von 10 Jahren seit Schadensentstehung beachtet werden muss.

 

Bemerkenswert ist allerdings, dass die insgesamt sechs hochqualifizierten Berufsrichter des LG Ellwangen und des OLG Stuttgart die hier maßgebliche Rechtsfrage unzutreffend im Sinne der beklagten Rechtsanwaltskanzlei beantwortet haben, und dass unsere Mandantin ohne die beteiligte Rechtschutzversicherung die Fehlurteile von LG und OLG aus wirtschaftlichen Gründen sicherlich hätte akzeptieren müssen.

 

Heidelberg

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