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Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) bei vorzeitiger Kündigung von kapitalbildenden Lebensversicherung, bei aufgeschobenen oder fondsgebundenen Rentenversicherungen zum Nachteil der Kunden unwirksam

 

Versicherungsnehmer von kapitalbildenden Lebensversicherungen oder aufgeschobenen/fondsgebundenen Rentenversicherungen, die vorzeitig ihre Versicherungsvertrage kündigen oder die Versicherungsverträge in beitragsfreie Versicherungen umwandeln wollen, haben nunmehr mehr Rechte. Bisher war es so, dass viele Versicherer mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regelten, dass die Abschlusskosten (u.a. Provisionen der Vermittler, Verwaltungsgebühren) bei vorzeitiger Kündigung von den bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Geldern vollständig abzuziehen sind. Auf diese Weise wurde der dem Kunden zustehende Rückkaufswert berechnet. Nicht selten führte dies dazu, dass bei Versicherungsläufen um die 10 Jahre das eingezahlte Kapital fast vollständig verloren, bei kürzeren Versicherungsläufen meistens gänzlich verloren war.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einer Entscheidung vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, festgestellt, dass diese entsprechenden Regelungen, die von vielen Versicherungen in der Vergangenheit verwandt wurden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam sind.

 

Solche allgemeinen Vertragsregeln finden sich, so der BGH, sowohl in kapitalbildenden Lebensversicherungen als auch in fondsgebundenen Rentenversicherungen. Ferner hat der BGH solche Versicherungsklauseln verworfen, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gem. § 176 Abs. 3 VVG a. F. und dem sogenannten Stornoabzug gemäß § 176 Abs. 4 VVG a. F. differenzieren. Dies sei intransparent und verstoße damit gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Vor allem, wenn Sie kürzlich eine Lebenversicherung, eine fondsgebundene Rentenversicherung oder eine andere wie oben beschriebene Versicherung gekündigt haben und mitgeteilt erhalten, Ihr Rückkaufswert liege unter Ihren Einzahlungen, bei kurzen Laufzeiten oft EUR 0,00, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen. Dies gilt vor allem, wenn Sie beabsichtigen eine solche Versicherung, vor Ablauf der Vertragszeit zu kündigen.

 

In einer solchen Beratung wäre zu klären, ob die in Ihrem Versicherungsvertrag verwandten Bedingungen, denen der Entscheidung des BGH entsprechen und ob ein Vorgehen gegen die Versicherung erfolgversprechend ist. Da die Prüfung und solche Berechnungen kompliziert und zeitaufwendig sind, sollten Sie sich hierzu an einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

 

Für Fragen steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht unter der Telefonnummer 06221/6074-67 oder unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zur Verfügung.

 

Heidelberg, 26.9.2012

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt