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Krise bei der PROKON Erneuerbare Energien GmbH

 

Starke Verunsicherung herrscht derzeit auch bei Kapitalanlegern aus Heidelberg, Mannheim und dem Rhein-Neckar-Kreis, die Genussrechte bei der PROKON Erneuerbare Energien GmbH (Geschäftsführer Carsten Rodbertus) gezeichnet haben, und nunmehr die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt suchen.

Ursprünglich schien diese Kapitalanlage ein lohnendes Investment zu sein, dass gleichzeitig ein gutes Gewissen durch Förderung von erneuerbaren Energien, insbesondere der Energieerzeugung aus Windkraft, versprach. Darüber hinaus betrug die Grundverzinsung meist 6% pro Jahr. Gezahlt wurden bislang sogar meistens 8% p.a..

Vermehrt negative Presseberichterstattung über eine drohende oder bevorstehende Insolvenz des Unternehmens könnten sich dem Vernehmen nach auf die Liquiditätslage der Gesellschaft auswirken. Die Vorwürfe reichen von Anlagebetrug bis zum Betrieb eines Schneeballsystems, wobei hier noch nichts bewiesen ist, und sich auch Stimmen melden, die ein Schneeballsystem für unwahrscheinlich halten. Es wird teilweise vermutet, dass die Zinsen und Rückzahlungen an die alten Anleger mit Geldern der neuen Anleger bezahlt werden.

Dabei ist der Betrieb von Windkraftanlagen grundsätzlich lukrativ und kann bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung auch ordentliche Gewinne abwerfen.

Als Rechtsanwälte erkennen wir in dem Anlagekonzept jedoch Konstruktionsfehler, über die die Anleger hätten aufgeklärt werden müssen. Zu einer ordentlichen Anlageberatung gehört auch die Aufklärung über ein Totalverlustrisiko und das Insolvenzrisiko der PROKON Erneuerbare Energien GmbH. Das Prospekt enthält hierzu grundsätzlich Angaben, ob diese dann in den Verkaufsgesprächen ggf. beschönigt wurden, müsste am Einzelfall geprüft werden.

Rechtsanwalt Hemmerich hierzu: “Wer sich vor Zeichnung der Genussrechte beraten ließ, hat möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen den Berater, wenn es zu Verlusten kommt. Aber auch wer nicht beraten wurde, und sich selbst für diese Kapitalanlage entschieden hat, könnte Schadensersatzansprüche haben.

Aus unserer Sicht ist einer der Fehler des PROKON Modells das Versprechen kurzfristiger Kündigungsfristen. Windenergieanlagen sind langfristige Anlagen mit Laufzeiten von 20 - 30 Jahren. Es ist daher aus Sicht des Unternehmens PROKON unglücklich, eine sehr kurzfristige Kündigung des Genußrechtskapitals anzubieten. Das hat bei vielen Anleger falsche Erwartungen geweckt. Das allgemeine Trommelfeuer gegen PROKON erscheint uns eher unangemessen.

Die Anleger stecken nun in einer Klemme. Wenn mehr als 5 % ihr Kapital abziehen, muss die PROKON nach deren Aussagen Insolvenz anmelden. Dann würden die Vermögenswerte der PROKON verwertet werden. Hierbei werden typischerweise geringere Erlöse erzielt, als es dem tatsächlichen Wert entspricht. Daraus entstehen dann für die Anleger finanzielle Nachteile; vor allem ziehen sich solche Verfahren erfahrungsgemäß über mindestens zwei Jahre hin.  

Jedenfalls sollte sich jeder Betroffene in jedem Fall, auch bei einer möglichen Planinsolvenz, von einem erfahrenen Rechtsanwalt bei der Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren vertreten lassen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. In der Regel bezahlen Rechtsschutzversicherungen diese Gebühren.“

Wir raten daher in jedem Fall zur individuellen Überprüfung Ihres Falles durch einen Rechtsanwalt. Sowohl für die Überprüfung von Schadensersatzansprüchen und den Möglichkeiten eines gerichtlichen Vorgehens mittels einer gerichtlichen Klage, als auch im Falle einer Planinsolvenz bei der Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren, um keine wichtigen Fristen zu versäumen.

Sie erreichen den bei uns zuständigen Rechtsanwalt Hemmerich unter

 

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oder

unter 06221-321 74 63

 

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Heidelberg, 10.01.2014, Rechtsanwalt Hemmerich.