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PrismaLife AG

 

Abschluss- und Vermittlungskosten - Kostenausgleichsvereinbarung kündbar

 

Widerruf des Versicherungsvertrages wegen unvollständiger Belehrung noch heute möglich

 

Aktuelles vom Bundesgerichtshof (BGH)

 

Mit gleich zwei Urteilen vom 12.03.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verbraucherrechte gestärkt und entschieden, dass die Kündigung einer neben einem Versicherungsvertrag abgeschlossenen sog. Kostenausgleichsvereinbarung trotz anderslautender Vereinbarung im Vertrag doch zulässig ist. (direkt zum Anwalt)

 

Wen betrifft dies – welche Fälle sind gemeint?

 

Diese Urteile sind für Versicherungsnehmer wichtig, welche mit der PrismaLife AG oder einem anderen Beratungsunternehmen, oft der Deutschen Investmentberatung AG oder der Signum GmbH, neben einem Lebensversicherungs-/Rentenversicherungsvertrag (meist PrismaRent) eine sog. Kostenausgleichsvereinbarung geschlossen haben. Mit der Kostenausgleichsvereinbarung haben sich die Versicherungsnehmer verpflichtet, die Abschluss- und Vermittlungskosten separat neben den Prämien des Versicherungsvertrages zu bezahlen. Dies auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis rechtmäßig gekündigt oder widerrufen werden konnte ! In den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatten Versicherungsnehmer mit Erfolg geklagt, welche auch nach Kündigung des Versicherungungsvertrages noch Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung leisten sollten.

 

- Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung

 

Der BGH entschied, dass die Vereinbarung einer Kostenausgleichsvereinbarung neben dem Versicherungsvertrag (sog. „Nettopolice“) zwar grds. möglich ist, die Unkündbarkeit dieser Kostenausgleichsvereinbarung aber rechtswidrig ist. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unnangemessen, so die Karlsruher Richter. Im Ergebnis bedeutet dies, jeder Versicherungsnehmer diese Kostenausgleichsvereinbarung kündigen kann, obgleich im Vertrag etwas anderes steht. Mit der Kündigung entfällt für den Versicherungsnehmer die Zahlungsverpflichtung ab Kündigung, also für die Zukunft.

 

In einem anderen Verfahren hat der BGH zudem festgestellt, dass eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung auch noch nach Fälligstellung der gesamten Restforderung der Kostenausgleichsvereinbarung und in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen werden kann. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung auch dann noch kündigen kann, wenn er bereits ein Aufforderungsschreiben zur Zahlung der vollständigen, noch offenen Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung erhalten hat.

 

- Widerruf von Versicherungsvertag und Kostenausgleichungsvereinbarung

 

Der BGH hat weiter entschieden, dass der Versicherungsnehmer auch heute noch ein Widerrufsrecht haben kann. Denn die Widerrufsfrist beginnte nicht zu laufen, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.

 

Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er auch noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung den Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen kann. Daraus folgt, dass er sämtliche geleisteten Zahlungen zurück erhält. Nach unseren Erfahrungen entsprechen die Widerrufsbelehrung der PrismaLife AG vor Sommer 2010 regelmäßig nicht den gesetzlichen Vorschriften und lassen damit die Widerrufsfrist nicht beginnen.

 

Sollten Sie vor Sommer 2010 neben einem Renten/Lebensversicherungsvertrag eine Kostenausgleichsvereinbarung bei der PrismaLife AG abgeschlossen haben, ist davon auszugehen, dass die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, so dass ein Widerruf noch möglich ist. Aufgrund der Umstellung der Antragsformulare und Änderung der Widerrufsbelehrung ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf tatsächlich gegeben sind.

 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Anwälte in unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie oben rechts unter "Kontakt zu uns".

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Weitere Informationen über PrismaLife AG:

 

Zahlungsaufforderung der PrismaLife AG trotz Beendigung des Versicherungsvertrages

Neue Berufungsurteile gegen die sog. Kostenausgleichsvereinbarung der PrismaLife A; Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.03.2014

In der letzten Zeit hören wir immer wieder von Mandanten, dass diese, nachdem sie einen Versicherungsvertrag bei der PrismaLife AG gekündigt haben, dennoch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich um das sogenannte „Nettopolicenmodell“ bei welchem die Vermittlungsgebühren separat vereinbart werden (Kostenausgleichsvereinbarung) und nicht, wie beim bekannteren „Bruttopolicenmodell“ in den Beitrag einberechnet werden. Dieser gesonderte Vertrag über die Vermittlungsgebühren ist in der Regel nicht künd- oder widerrufbar. Sie wurde je nach Vertragsgestaltung mir der PrismaLife AG oder mit Beratungs-/Vermittlungsunternehmen geschlossen.

 

Mit Urteil vom 19.09.2013 hat das OLG Karlsruhe eine auf restliche Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete Klage der PrismaLife AG abgewiesen. Begründet hat das OLG Karlsruhe die Entscheidung damit, dass die Kostenausgleichsvereinbarung in der im dortigen Verfahren gewählten Ausgestaltung nichtig sei, da sie ein gesetzliches Verbot umgehe. Zudem ging das OLG Karlsruhe davon aus, dass die Kostenausgleichsvereinbarung für den Versicherungsnehmer überraschend ist und daher unwirksam sein könnte.

Auch das LG Potsdam hat mit Berufungsurteil vom 30.10.2013 entschieden, dass die Kostenausgleichsvereinbarung ein Umgehungsgeschäft darstellt und nichtig ist. In beiden Urteilen wurde die Revision zugelassen.

 

Sollte die Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam sein bedeutet dies, dass aus dieser keine weiteren Zahlungen gefordert werden können. Bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden.

 

Neben einer Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarungen sind aus unserer Sicht auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittlungs- und Beratunggesellschaften gegeben. Bei der Beratung, welche zum Abschluss der streitgegenständlichen Versicherungen führten, wurden nicht selten Unterlagen verwandt, die eine Entwicklung des Zielfonds aufzeigten, welche so tatsächlich nie stattgefunden hat. Aus diesem Grunde dürfte die Beratung fehlerhaft gewesen sein. Nach unserer Auffassung steht daher dem Versicherungsnehmer auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Vermittlungs- und Beratungsgesellschaft zu. Dies betrifft nicht nur Versicherungsnehmer, welche eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen haben, sondern auch Anleger, welche durch Einmalanlagen in den sog. Portfolio Dynamisch V-Fonds investiert haben.

 

Da es sich bei den vorgenannten Entscheidungen um Einzelfallentscheidungen handelt und die Gegebenenheiten eines jeden Falles durchaus unterschiedlich sein können und auch die PrismaLife AG ihre Antragsformulare mehrfach verändert hat, sollten betroffene Anleger ihre Ansprüche individuell anwaltlich prüfen lassen und zusammen mit einem Anwalt das weitere Vorgehen absprechen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.03.2014 in den Verfahren Az.: IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13 entschieden,  dass die Kostenausgleichsvereinbarungen entgegen dem Wortlaut kündbar sind, weil der vereinbarte Kündigungsausschluss unwirksam ist. Ebenfalls hat der BGH in seinem Urteil entschieden, dass der Widerruf der Erklärungen zum Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung möglich ist, wenn die Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Dies sollte im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Hierbei sind insbesondere wichtige Fristen zu beachten.

 

Gerne sind wir bereit Ihnen in Ihrer Angelgenheit beratend und begleitend zur Seite zu stehen. Sie können sich gerne an Rechtsanwalt Hemmerich wenden. Telefonisch ist er unter 06221-321 74 63 zu erreichen. Sie finden unsere Kontaktdaten oben rechts unter "Kontakt zu uns".

 

 

Auch interessant:

Einer unserer früheren Anwälte, der lange an diesen Fällen arbeitete, wurde von Finanztip.de genannt.

Weitere wichtige Informationen zum Widerruf von Verbraucherkreditverträgen finden Sie hier.

 

weitere Informationen und Kontakt: www.kanzlei-hemmerich.de 

 

Alle Kreditverträge und Darlehensverträge, die ab dem 10.06.2010  abgeschlossen worden sind, können auch heute noch überprüft, und zum Teil gegebenenfalls widerrufen werden.

 

Insbesondere weil der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtssache Az.: C-66/19 hierzu urteilte, dass wahrscheinlich die sogenannten "§492 Abs. 2 BGB" Belehrungen der Banken und damit die Suche nach den Pflichtangaben unwirksam ist.

 

Dies gilt nicht nur für inzwischen teuer gewordene Immobilienkredite für Wohnungskauf und Hauskauf sondern auch für alle anderen Darlehen und Kredite, beispielsweise Diesel Auto Finanzierung oder die Finanzierung einer Küche, Einbauküche oder anderen Dingen und die Finanzierung einer Kapitalanlage wie Fonds (Windfonds, Solarfonds, Schiffsfonds etc.).

 

 

 

Darlehen, die keine Immobilie betreffen, also nicht grundpfandrechtlich besichert (Grundschuld, Hypothek etc.) sind, könnten auch noch widerrufen werden, wenn diese heute noch laufen und diese beispielsweise ab dem Zeitraum 2003 bis heute abgeschlossen wurden.

 

 

 

Auf diese Weise kann man die hohen Zinsen beenden und bekommt auch für die Vergangenheit noch etwas heraus (sog. Nutzungen). Anwalt Hemmerich aus Heidelberg kann dabei meist sehr genau sagen, ob und wie man aus dem Vertrag herauskommt, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen zu müssen.

 

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DIESELKLAGE, drohende Verjährung, weitere Infos hier.

 

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Arbeit gekündigt, Ärger mit Arbeit, weitere Infos hier.

 

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