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KANZLEI HEMMERICH HEIDELBERG

 

Georg Hemmerich

 

Rechtsanwalt und Europajurist (Univ. Würzburg)

 

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Telefon:+49-6221-321 74 63

 

Telefax:+49-6221-725 87 32

 

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Internet: www.kanzlei-hemmerich.de

 

Kanzlei Hemmerich, Poststraße 44, 69115 Heidelberg, Germany

 

 

Wichtige Themen:

 

  • Schadenersatz wegen Betriebsschließung aufgrund Corona-Pandemie; § 56 Infektionsschutzgesetz

  • Probleme, Geldprobleme wegen der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2; CoViD-19)

  • Widerruf des Kreditvertrages

  • Raus aus dem teuren Darlehen

  • Widerspruch gegen Lebensversicherung/Rentenversicherung

  • Raus aus dem alten Versicherungsvertrag

  • Schadensersatz bei gescheiterter Kapitalanlage

  • Geldanlage mit Verlusten

  • Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlage

 

 

Alle Kreditverträge und Darlehensverträge, die ab dem 10.06.2010  abgeschlossen worden sind, können auch heute noch überprüft, und zum Teil gegebenenfalls widerrufen werden.

 

Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-66/19, ein Fall gegen die Sparkasse Saarlouis. Denn dort wurde nunmehr durch das europäische Gericht entschieden, dass die von vielen Banken verwendenten Widerrufsinformationen mit dem Bezug auf § 492 Abs. 2 BGB und damit auf bestimmte Pflichtangaben nicht klar und verständlich und damit auch nicht klar und prägnant sind. Das bedeutet für viele Verbraucher, dass Sie sehr viele Verträge aus dem Zeitraum ab 10.06.2010 bis 21.03.2016 noch widerrufen können.

 

Dies gilt nicht nur für inzwischen teuer gewordene Immobilienkredite für Wohnungskauf und Hauskauf sondern auch für alle anderen Darlehen und Kredite, beispielsweise Diesel Auto Finanzierung oder die Finanzierung einer Küche, Einbauküche oder anderen Dingen und die Finanzierung einer Kapitalanlage wie Fonds (Windfonds, Solarfonds, Schiffsfonds etc.).

 

Darlehen, die keine Immobilie betreffen, also nicht grundpfandrechtlich besichert (Grundschuld, Hypothek etc.) sind, könnten auch noch widerrufen werden, wenn diese heute noch laufen und diese beispielsweise ab dem Zeitraum 2003 bis heute abgeschlossen wurden.

 

Auf diese Weise kann man die hohen Zinsen beenden und bekommt auch für die Vergangenheit noch etwas heraus (sog. Nutzungen). Anwalt Hemmerich aus Heidelberg kann dabei meist sehr genau sagen, ob und wie man aus dem Vertrag herauskommt, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen zu müssen.

 

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(siehe auch oben - Kontakt zu uns)

 

Rechtsanwalt Hemmerich

Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Heidelberg

 

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Landgericht Frankenthal verurteilt Sparkasse Vorderpfalz im März 2018 wegen fehlenden Pflichtangaben, unter anderem zur Aufsichtsbehörde, in der Widerrufsinformation.

 

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Oberlandesgericht Koblenz verurteilt Debeka Bausparkasse im Dezember 2017 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung (nicht rechtskräftig). Das Oberlandesgericht Koblenz rechnet die Nutzungen zu Gunsten der Darlehensnehmer mit dem anfänglichen Basiszinssatz und unterstellt diesen konstant.

 

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Landgericht Stuttgart verurteilt Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank, Az.: 14 O 182/16 (rechtkräftig)

 

Rechtsanwalt Hemmerich (Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht) hat eine weitere Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher erstritten. Das Landgericht Stuttgart hat die WÜstenrot Bank AG Pfandbriefbank zur Zahlung eines Betrages in Höhe von rund Euro 23.500,00 verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war der Streit über einen Widerruf eines Kreditvertrages und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen. Besonderheit dieses Falles war, so Anwalt Hemmerich aus Heidelberg, dass die ursprünglichen Erklärungen auf Abschluss eines Darlehens bereits aus der Zeit Ende der Neunziger Jahre stammten. Allerdings hatte die Bank durch die Formulierungen in den späteren Vertragsunterlagen ein neues Kapitalbezugsrecht eingeräumt und eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt. Diese lautete auszugsweise: "Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie ein Exemplar dieser Belehrung in Textform und eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten und die von Ihnen unterzeichnete Vertragsurkunde an uns abgesandt haben."

 

Eine weitere Belehrung in diesem Rechtssteit lautete: "Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie ein Exemplar dieser Belehrung in Textform, sowie eine Ausfertigung dieser Vereinbarung einschließlich der hierfür maßgeblichen Verbraucherinformationen erhalten und Sie entweder die von Ihnen unterzeichnete Vereinbarung gemäß unserem Angebot an uns abgesandt haben oder aber die Frist zur Annahme bzw. der Geltung unseres Angebotes wirderspruchslos abgelaufen ist."

 

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Gerichte den Banken konsequent die Grenzen aufzeigen müssen. Denn auch in diesem Fall weigerte sich die Bank bis zuletzt, die gerechtfertigte Forderung zu bezahlen. Das Landgericht hat hier die zugesprochenen Nutzungen an der Vermutung des BGH ausgerichtet, wonach Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen sind.

 

Heidelberg, Rechtsanwalt Georg Hemmerich, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht.

 

 

 

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Landgericht Darmstadt Az.: 9 O 136/15 (rechtskräftig) verurteilt Volksbank - bei Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags wurden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen.

 

Das Landgericht Darmstadt hat in seinem Urteil vom 16.06.2016, Az.: 9 O 136/15, einem Verbraucher, der im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner Willenserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrages geklagt hatte Euro 11.652,78 nebst Zinsen zugesprochen. Der Widerruf war Ende des Jahres 2014, der Darlehensabschluss im Jahr 2006. Die Bank hatte die Nutzungen, die an die Darlehensnehmer aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldet werden, nicht richtig akzeptiert.

 

Entscheidend war, dass Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hemmerich aus Heidelberg das Landgericht Darmstadt in diesem Gerichtsprozess überzeugen konnte, der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Vermutung zu den Nutzungen zu folgen. Der BGH hat die Vermutung aufgestellt, dass Leistungen des Darlehensnehmers, also Zins- und Tilgungsleistungen, nicht nur als Rechnungsposten herauszugeben sind, sondern dass der Darlehensgeber (die Bank) auch die Nutzungen herauszugeben hat, die aus diesen Leistungen gezogen wurden (vgl. BGH XI ZR 116/15, Rn. 7 m.w.N.).

 

So urteilte das Landgericht Darmstadt auf Seite 6 des Urteils:

 

"Die Höhe des Nutzungsersatzanspruches der Darlehensnehmer ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen, da bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH NJW 09, 3572 Rd. Nr. 29).

Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Die Argumentation der Beklagten, es sei maximal ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten p.a. anzusetzen, da es sich um ein Immobiliardarlehen handelt, greift nicht. Denn es geht darum, welche Nutzungen die Beklagte aus dem geleisteten Betrag gezogen hat bzw. hätte ziehen können. Die Verwendung des Betrages auf Seiten der Beklagten war nicht zweckgebunden im Sinne einer Verwendung als Immobiliardarlehen. Daher besteht auch keine Vermutung dafür, dass nur ein Zins von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet worden wäre."

 

Anwalt Hemmerich hierzu: "Interessant ist die Absage des Landgerichtes an die Argumentation der Bank, wonach bei einem Immobiliardarlehen die Vermutung des BGH nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen würde. Dies hat der BGH so nie gesagt. Die Vermutung des BGH betrifft den üblichen Verzugszinssatz, nicht den jeweiligen Verzugszinssatz. Da die Vorschrift, aus der sich 2,5 Prozentpunkte ergeben, ohnehin nur für den Darlehensnehmer, aber nicht für die Bank gilt, bleibt es bei der Vermutung, wonach Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. geschuldet werden."

 

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass sich die nach unserer Auffassung richtige Rechtsansicht, die der Bundesgerichthof vorgegeben hat, auch bei den Landgerichten bald flächendeckend verbreiten wird.

 

 

Heidelberg, Rechtsanwalt Georg Hemmerich, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

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Verbraucher können sich durch Widerruf von teuren Krediten und Darlehen trennen

 

Das "ewige" Widerrufsrecht im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen, die grundpfandrechtlich gesichert sind (Immobilienkredite) wurde durch eine Änderung des Gesetzgebers  nur für solche Verträge beendet, die vor dem 10.06.2010 geschlossen worden sind. Daher könnte bei Immobiliarkrediten, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, das Widerrufsrecht auch heute noch bestehen, wenn die Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation falsch war.

 

Beispielsweise könnte der Widerruf heute noch möglich sein, wenn in der Widerrufsinformation einer Sparkasse oder der Sparda-Bank zum Fristbeginn bestimmte Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB angesprochen werden. Wenn in dem Klammerzusatz dann beispielsweise "(z.B. [...] Angabe der Aufsichtsbehörde)" steht, wäre es denkbar, dass auch heute noch ein Widerruf möglich ist. Gleiches gilt, wenn beispielsweise bei den Widerrufsfolgen, der "zu zahlende Zins pro Tag" nicht konkret angegeben ist, sondern wenn dort beispielsweise die LBS Landesbausparkasse auf die Zins- und Tilgungsübersicht verweist.

 

Zur Systematik des Widerrufes hat auch das ZDF in einem Beitrag aus 2016 berichtet:

 

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2746794/Letzte-Chance-zum-Hauskredit-Widerruf#/beitrag/video/2746794/Letzte-Chance-zum-Hauskredit-Widerruf

 

Für Verbraucherkreditverträge, mit denen beispielsweise Fondsbeteiligungen, KG-Beteiligungen, Medienfonds, Filmfonds, Schiffsfonds, Windparkfonds finanziert wurden oder die dem privaten Konsum dienten, die also nicht grundpfandrechtlich besichert sind, insbesondere für solche aus den Jahren z.B. 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010  könnte das Widerrufsrecht für die Darlehensnehmer und Verbraucher noch nicht erloschen sein. Auch für Fälle, bei denen keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde und keine Widerrufsinformation in den Vertrag eingefügt wurde gilt eventuell weiterhin das Widerrufsrecht.

 

Verschiedene Medien haben in der Vergangenheit über diese Problematik berichtet, so auch zum Beispiel SPIEGEL ONLINE unter http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/hauskredit-hausbesitzer-koennten-tausende-euro-sparen-a-1078226.html

 

Wichtig ist in solchen Fällen, rechtzeitig vorher den eigenen Darlehensvertrag und insbesondere die Widerrufsbelehrung von einem darauf spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Nur so können zuverlässig die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen und damit die eventuell jetzt noch bestehenden Widerrufsrechte entdeckt werden.

 

Denn ist die Belehrung "falsch" könnte der Widerruf bei bestimmten Darlehen auch heute noch fristgemäß und rechtzeitig sein. Dabei kann durch einen Widerruf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes oder vielleicht auch eine Nichtabnahmeentschädigung vermieden werden. Eventuell schon gezahlte Beträge können in der Regel dann auch zurück verlangt werden. Zudem ist für eine Anschlussfinanzierung der Darlehenszins historisch niedrig.

 

Der Widerruf führt, wenn er erfolgreich ist, zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages bzw. des Kreditvertrages. Dies bedeutet grundsätzlich, dass sich die Parteien (also die Bank bzw. Sparkasse und der Kunde) gegenseitig herausgeben müssen, was sie jeweils erlangt haben. Darüber hinaus schulden sich die Parteien die Herausgabe von sogenannten Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteilen. Vereinfacht gesagt muss die Bank Sie dann aus dem Darlehensvertrag "entlassen", Sie können die Schulden dann ablösen oder anderweitig weiter finanzieren, auch wenn die Zinsbindungsfrist eigentlich noch einige Zeit, vielleicht sogar Jahre in der Zukunft liegt.

 

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einer sehr deutlichen Entscheidung wie folgt formuliert (BGH vom 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15):

 

"Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre."

 

Dementsprechend ist vom Bundesgerichtshof sehr deutlich entschieden worden, wie die Rückabwicklung dieses Darlehensvertrages nach Widerruf zu erfolgen hat. Einzelne Stimmen vertreten aber immer noch die Auffassung, dass diese Rechtsprechung angeblich nicht auf Immobiliarkredite bzw. sog. Realkredite anzuwenden sei. Dies halte ich jedoch für abwegig. Hätte der BGH hier eine Unterscheidung nach verschiedenen Darlehensarten gewollt, hätte er dies auch deutlich gemacht.

 

Der Widerruf des Vertrages mit der Bank kann daher verschiedene Vorteile bringen. Zum einen kann eine Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden. Es kann auch eine eventuell gezahlte Nichtabnahmeentschädigung oder Bereitstellungsgebühr und Bereitstellungszinsen vermieden werden. Darüber hinaus sind die Rückabwicklungsfolgen, nachdem die gegenseitigen Ansprüche zwischen Bank und Bankkunden saldiert, also miteinander verrechnet sind, meist für den Bankkunden günstig. In der Regel muss ein Bankkunde bei Widerruf eines noch laufenden Kreditvertrages weniger an die Bank zurück zahlen, als er auf seinem letzten Kontoauszug vor Widerruf als offene Schuld sehen konnte. Wie die Rückabwicklungsfolgen detailliert im Einzelfall aussehen, muss individuell mit dem Anwalt besprochen werden.

 

Bei Fragen zu Ihrem Darlehen und zur Frage der Widerrufbarkeit oder des Widerrufs erreichen Sie unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter

 

06221-321 74 63

 

oder

 

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Heidelberg, Rechtsanwalt, Fachanwalt Georg Hemmerich (Bank- u Kapitalmarktrecht).

 

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Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 12.01.2016 unter dem Aktenzeichen XI ZR 366/15 entschieden, wie der Streitwert einer gerichtlichen Klage im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages zu bewerten ist. Dabei erteilt der BGH den bisweilen weit verbreiteten Ansichten des OLG Karlsruhe, des OLG Stuttgart, des OLG Köln und des OLG Saarbrücken eine Absage.

 

Nach richtiger Auffassung ist der Streitwert nach § 3 ZPO durch das Gericht anhand der Forderungen des Darlehensnehmers zu schätzen, die dieser aus dem Rückgewährschuldverhältnis gegen die Bank, nach wirksamem Widerruf seiner Willenserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrages, fordern kann. Dies sind typischerweise die bislang geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen und Sondertilgungen, ohne wertmäßige Berücksichtigen der sogenannten Nutzungen.

 

Ebenfalls erteilt der BGH eine klare Absage an die teilweise vertretenen Ansichten, die den Nutzungsanspruch des Darlehensnehmers aushöhlen wollen.  Der BGH stärkt abermals seine von ihm aufgestellte Vermutung, wonach die Bank dem Darlehensnehmer im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. schuldet (XI ZR 116/15, Rn. 7), wobei es der Bank freisteht, diese Vermutung zu widerlegen.

 

Das Verfahren vor dem BGH zu dem Aktenzeichen XI ZR 366/15 wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien beendet. Dadurch kann es (leider) kein Urteil des BGH in dieser Sache geben. Gleichzeitig ist aber das Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart (OLG Stuttgart Az.: 6 U 41/15) rechtskräftig geworden. Dort wurde dem Vernehmen nach die Sparda Bank wegen eines wirksamen Widerrufes verurteilt (u.a. das ZDF berichtete hierüber). Darlehensverträge mit der Formulierung zum Fristbeginn "...der schriftliche Vertragsantrag...." oder "...der Antrag..." können hiernach fehlerhaft sein, auch wenn der Darlehensvertrag im sogenannten Präsenzgeschäft, also vor Ort in der Filiale der Bank geschlossen worden ist.

 

 

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Der BGH wollte sich am 05.04.2016, Az.: XI ZR 478/15, mit der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit und der Verwirkung eines Widerrufsrechtes eines Verbrauchers bei einem Verbraucherdarlehen auseinandersetzen. In den Vorinstanzen, am Landgericht Stuttgart (08.01.2015, Az.: 6 O 64/14) und am Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart vom 29.09.2015, Az.: 6 U 21/15) hatten sich die Verbraucher gegen die Bank durchgesetzt und die Rückzahlung eines Aufhebungsentgeltes erstritten. Denn der Aufhebungsvertrag stellte nach Auffassung der Stuttgarter Gerichte keinen eigenen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgeltes für die Bank dar. Nach überwiegender Auffassung der Gerichte stellt eine Vereinbarung über ein Vorfälligkeitsentgelt oder auch ein Aufhebungsentgelt keine eigene vertragliche Grundlage dar, sondern kann nur als Modifikation des eigentlichen Darlehensvertrages gesehen werden. Deshalb beseitigt ein Widerruf der Willenserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrages auch gleichzeitig eine eventuelle Aufhebungsentgeltvereinbarung oder eine Vorfälligkeitsentschädigungs- oder Vorfälligkeitsentgeltvereinbarung. Die beklagte Bank hat kurz vor dem Termin, mit Meldung vom 31.03.2016, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes zurück genommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Rechtsanwalt Hemmerich hierzu: "Es kommt immer wieder vor, dass gerade die spannenden Fälle, bei denen viele auf ein Urteil des BGH gewartet haben, durch Rücknahme des Rechtsmittels von Seiten der Bank oder von Versicherungen beendet werden. Die Banken vermeiden damit durch eine solche taktische Rücknahme ein eventuell nachteilhaftes Urteil, welches dann weite Kreise ziehen könnte. Man kann also davon ausgehen, dass die Bank erwartet hat, vor dem BGH zu verlieren."

 

Darlehensnehmer, die an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung oder ein Aufhebungsentgelt oder eine Nichtabnahmeentschädigung gezahlt haben, sollten daher ihren Fall anwaltlich prüfen lassen. Eventuell kann das gezahlte Geld zurück verlangt werden.

 

Für Fragen zum Thema Vorfälligkeitsentgelt, Vorfälligkeitsentschädigung oder Aufhebungsentgelt steht unser Anwalt und Fachanwalt Georg Hemmerich aus Heidelberg gerne auch telefonisch zur Verfügung unter 06221-607433 oder per Email.

 

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Der Bundesgerichtshof verhandelte am 16.03.2016 (BGH Az.: VIII ZR 146/15) über eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Zusammenhang mit der Frage zu einem Widerrufsrecht in einem Fernabsatzvertrag. Hier ging es um das oftmals auch von Banken im Rahmen von sogenannten Widerrufsfällen eingesetzte Argument der "Rechtsmißbräuchlichkeit" des Widerrufsrechts. Denn in dem vom BGH behandelten Fall hatte ein Verbraucher vor Abgabe der Widerrufserklärung über den Preis "nachverhandelt" und mit dem Widerruf gedroht, und somit aus Sicht des Unternehmers eine formale Rechtsposition zur Erreichung regelungswidriger Zwecke "ausgenutzt". Dieser Auffassung des Unternehmers haben aber die beiden Vorinstanzen bereits eine klare Absage erteilt. Der BGH hat nun deutlich entschieden, dass eine irgendwie geartete "Gesinnungsprüfung" im Rahmen des Widerrufsrechtes nicht vorzunehmen ist, da die Motivation zum Widerruf unerheblich ist.

 

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich ist es daher unwahrscheinlich, dass sich Unternehmer und Banken zukünftig weiterhin mit dem Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit durchsetzen werden. Denn hier ist der Unternehmer nicht schutzwürdig und kann insbesondere kein besonderes schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, da er selbst für den Umstand verantwortlich ist, dass der Verbraucher noch widerrufen kann.

 

 

RA Georg Hemmerich, Heidelberg.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 549/14 sowie Az.: XI ZR 101/15) hat am 23.02.2016 über eine Widerrufsbelehrung einer Bank verhandelt, in der eine sogenannte Ankreuzoption vorhanden ist. Dieses Ankreuzmodell wurde von verschiedenen Gerichten bereits für fehlerhaft gehalten, weil sich Verbraucher nicht mit der notwendigen Deutlichkeit auf die für sie relevanten Teile der Belehrung konzentrieren können. Andere Gerichte wiederum haben diese Belehrung für richtig gehalten, weil der Verbraucher angeblich solche Ankreuzoptionen aus anderen Bereichen des Geschäftslebens kennen würde und nicht irregeführt werden würde. Jedenfalls wird aber in allen Fällen der Ankreuzoption die sogenannte Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion beseitigt, weil die Musterbelehrung des Gesetzgebers ein solches Ankreuzmodell nicht vorgesehen hat. Inhaltlich könnte daher auch der Hinweis auf § 492 BGB dazu führen, dass ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt wird.

 

Heidelberg, Rechtsanwalt Georg Hemmerich, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

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Viele Verbraucher wissen nicht, dass sie ihren Darlehensvertrag oder Kreditvertrag durch einen Anwalt auf Fehler in der Widerrufsbelehrung überprüfen lassen können, und dass sie aufgrund von Fehlern in dieser Belehrung den Widerruf erklären können, teilweise auch heute noch. Wir überprüfen für unsere Mandanten derzeit eine Vielzahl von Verträgen, auch von der Sparkasse Heidelberg, Sparkasse Hanau, Sparkasse Schlüchtern, Kreissparkasse Rhein-Pfalz, Sparkasse Vorderpfalz, Sparkasse Karlsruhe, ING Diba AG, Santander Consumer Bank, Deutsche Bank AG, Commerzbank AG, Wüstenrot Bausparkasse AG, Sparda-Bank, Volksbank Mainspitze, Mainzer Volksbank, GMAC RFC Bank, Paratus AMC, Adaxio AMC GmbH, DKB AG, Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, LKK Helaba, LBBW Landesbank, HSH Nordbank, Westdeutsche Immobilienbank, Bank 1 Saar, Münchener Hypothekenbank, LBS Landesbausparkasse und viele andere.

In vielen Fällen kann der Rechtsanwalt Fehler in der Widerrufsbelehrung nach gründlicher Prüfung entdecken. Hierbei gilt es die jeweiligen Vorschriften des Gesetzgebers und die zeitliche Einordnung genau zu beachten.

Der erfolgreiche Widerruf bietet die Möglichkeit, sich auch von einem jahrealten Vertrag mit hohen Zinsen zu lösen. Hierbei müssen Verbraucher und Bank sich nach Widerruf grundsätzlich gegenseitig herausgeben, was sie erlangt haben. Die Bank darf dann aber nach wirksamem Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, oder muss gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung sogar zurückzahlen. Die Widerrufsfolgen müssen im Einzelnen individuell in einer Beratung durch den Rechtsanwalt besprochen werden.

In jedem Fall sollte ein Widerruf des Vertrages gut überlegt und durchdacht werden. Am besten plant man gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt, wie strategisch am besten vorgegangen wird. Insbesondere wenn die noch offenen Darlehensbeträge nicht aus Rücklagen bezahlt werden können, sollte zuvor eine Anschlussfinanzierung mit niedrigen Zinsen sondiert werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hemmerich hierzu: "Durchdenken Sie am besten gemeinsam mit Ihrem Anwalt alle Optionen. So lässt sich die Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden und meist gilt heute ein niedrigerer Zinssatz. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden."

 

Für Fragen und Terminsvereinbarungen erreichen Sie uns wie folgt:

 

 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,

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Heidelberg, Rechtsanwalt Georg Hemmerich, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

 

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Der BGH hätte am 23.06.2015 unter dem Aktenzeichen XI ZR 154/14 über eine weitere wichtige Entscheidung zum Widerruf von Kreditverträgen und Darlehen, insbesondere zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts zu verhandeln. Es ging hierbei um die Frage, ob und wann das Widerrufsrecht eines Verbrauchers wegen eines etwaigen Zeitmoments und Umstandsmoments verwirkt sein könnte. Hierbei spielt der entschiedene individuelle Fall jedoch eine große Rolle. Denn der zur Entscheidung vorliegende Fall hat Besonderheiten dahingehend, dass hier die Darlehensnehmer ausnahmesweise in bestehende Kreditverträge nachträglich eingetreten sind, sodass eine bestimmte Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist, dass diese Frist bereits mit Erhalt "des Antrages" statt mit Erhalt "ihres Antrages" (gemeint der Antrag der Darlehensnehmer) beginnt, sich nach Auffassung der Gerichte nicht ausgewirkt haben kann. Die Kläger haben laut Mitteilung des Bundesgerichtshofes vom 19.06.2015 ihre Revision zurück genommen, sodass eine Entscheidung hierzu nicht ergeht.

 

 

 

Grundsätzlich stellt sich diese Frage der Verwirkung jedoch bei "normalen" Darlehen nur selten. Denn die meisten Verbraucher können laufende Kreditverträge (mit falschen Widerrufsbelehrungen) ohne weiteres heute noch widerrufen, auch wenn diese Verträge in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 oder beispielsweise 2008 oder später abgeschlossen wurden. Denn bei einem laufenden, noch nicht abgelösten Darlehensvertrag stellt sich die Frage der Verwirkung nur selten.

 

 

 

Jedenfalls hat der BGH bereits vor Jahren in einem Urteil  hierzu ausgeführt, dass insbesondere das sogenannte "Umstandsmoment" nicht zu bejahen ist, weil die Bank auch nach langer Zeit gerade nicht darauf vertrauen kann, dass das Widerrufsrecht durch den Verbraucher nicht ausgeübt wird, wenn die Formulierung der Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, da es die Bank selbst durch Formulierung von ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen in der Hand habe, den Darlehensnehmer ordnungsgemäß zu belehren, und damit den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist der Einwand der Verwirkung, den die Banken oft "reflexartig" bringen, ohne Konsequenz für die Darlehensnehmer.

 

 

Diese Rechtsauffassung vertreten auch viele Oberlandesgerichte, auch wenn einzelne Oberlandesgerichte wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durchaus auch unterschiedliche Auffassungen zu den Einzelnen Gegenargumenten der Banken vertreten. 

 

 

Heidelberg, Rechtsanwalt Georg Hemmerich, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

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Landgericht Heidelberg verurteilt Sparkasse Heidelberg wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

 

 

- Heidelberg -   

 

Das Landgericht Heidelberg hat die Sparkasse Heidelberg mit Urteil vom 10.02.2015 dazu verurteilt, den im August 2014 erklärten Widerruf von zwei Darlehensnehmern bezüglich eines im Juli 2007 abgeschlossenen Darlehens über € 120.000,00 anzuerkennen und die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung aus dem Darlehensvertrag zu entlassen.

 

 

Begründet wird das Urteil damit, dass die zwingend für jeden Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebene Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Widerrufsbelehrung war mit zwei Fußnoten versehen, die am Ende der Belehrung mit dem Text „Frist bitte im Einzelfall prüfen“ erläutert werden. Das Landgericht Heidelberg bezeichnet diese Abweichung der Belehrung von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung als verwirrend, weshalb die Belehrung fehlerhaft ist.

 

 

Ein weiterer Fehler in der Belehrung sei in der fehlerhaften Angabe zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist zu sehen. Nach dem von der Sparkasse Heidelberg verwendeten Belehrungstext sollte die 14-tägige Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginnen. Diese Formulierung widerspricht allerdings der gesetzlichen Vorgabe, was der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden hatte.

 

 

Das Gericht erteilte auch der Argumentation, wonach der Widerruf des Darlehensvertrags sieben Jahre nach dessen Abschluss verwirkt sei, eine Absage. Die Sparkasse Heidelberg habe die fehlerhafte Belehrung zu vertreten, so dass sie sich auch nach sieben Jahren nicht darauf einstellen durfte, dass die Darlehensnehmer den Widerruf nicht mehr erklären werden.

 

 

Das Landgericht München I hatte bereits mit Urteil vom 09.12.2014, Az 28 O 83/14 eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse München, die die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthielt, für verwirrend und damit unwirksam erklärt.

 

 

Die Kläger können nun das teure Darlehen der Sparkasse Heidelberg ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Sie können das Darlehen jetzt mit eigenen Mitteln zurückzahlen, oder das aktuell sehr niedrige Kapitalmarktzinsniveau nutzen und eine Anschlussfinanzierung von deutlich unter 1,5 % Jahreszinsen nutzen.

 

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Sparkasse Heidelberg hat Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten.

 

 

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