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Schönheitsreparaturen - BGH beendet die gängige Vermieterpraxis zur quotalen Abgeltung

 

In seinen Urteilen vom 18.03.2015 zu den Aktenzeichen VIII ZR 185/14 sowie Az.: VIII ZR 242/13 und Az.: VIII ZR 21/13 hat der Bundesgerichtshof die in vielen Mietverträgen verwendete sogenannte Abgeltungsklausel zu der Schönheitreparaturklausel, auch Quotenabgeltungsklausel genannt, für unwirksam erklärt.

 

Darüber hinaus hat der BGH deutlich gemacht, dass Mieter, bei anfänglich unrenoviert übernommener Wohnung, bei Auszug weder eine Renovierung noch eine quotale Abgeltung von Schönheitsreparaturen (also typischerweise das Streichen der Decken und Wände, tapezieren etc.) schulden. Mieter müssen daher bei Auszug in vielen Fällen nicht mehr streichen, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und müssen auch keine Renovierungskosten an den Mieter bezahlen. Mieter müssen auch entsprechende Abzüge von der Kaution durch den Vermieter nicht akzeptieren.

 

Auch im Raum Heidelberg, Mannheim und im Rhein-Neckar Kreis verwenden viele Vermieter diese Klauseln im Text des Mietvertrages als Bedingung bzw. Pflicht für den Mieter. Dies bedeutet für viele Mieter eine Entlastung beim Auszug aus einer Wohnung, die unrenoviert übernommen, und oftmals nur für wenige Jahre genutzt worden ist. Zudem wird die Rechtslage dieses oft umstrittenen Gebietes nun etwas klarer.

 

Bei Streitigkeiten mit dem Vermieter über eine quotale, anteilige Beteiligung an Renovierungskosten (Rechnung vom Maler oder Tapezierer etc.), bei Streitigkeiten mit dem Vermieter über die Rückzahlung der Kaution des Mieters, kann sich daher einmal mehr ein Besuch beim Anwalt lohnen. Mit Hilfe eines Rechtsanwaltes kann geprüft werden, ob die aktuelle BGH-Rechtsprechung auf den Mietvertrag anwendbar ist.

 

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Heidelberg

Georg Hemmerich

Rechtsanwalt.