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Stellungnahme

 

Rundschreiben der CERES Life Cycle AG & Co. US Life 2012 KG vom 20.05.2015

(Ankündigung der Auflösung der Anlagegesellschaft):

 

Sehr geehrte Anleger der CERES Life Cycle AG & Co. US Life 2012 KG,

mit Schreiben vom 20.05.2015 hat die CERES Life Cycle AG & Co. US Life 2012 KG die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft angekündigt. Die Verwaltungsgesellschaft empfiehlt Ihnen dabei die Abgabe bestimmter Erklärungen, die wir zum Teil für unnötig und fragwürdig halten. Als rechtliche Vertreter einiger Ihrer Mitanleger wollen wir das Rundschreiben daher nicht unkommentiert lassen.

Um die Auflösung der Anlagegesellschaft erreichen zu können, sollen die Anleger laut Rundschreiben der Fondsverwaltung die bisherige treuhänderische Form der Beteiligung in eine direkte Beteiligung umwandeln, dabei die Treuhandkommanditistin von jeglicher Haftung freistellen und auf die Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen verzichten. Des Weiteren sollen die Anleger ihre Beteiligung an der Gesellschaft kündigen und einen Verzicht auf sämtliche Abfindungsansprüche erklären.

Zur Umwandlung des Treuhandverhältnisses

Wir warnen Sie davor, die Umwandlung des Treuhandverhältnisses von einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in eine direkte Beteiligung zu unterschreiben.

Für die Auflösung der Anlagegesellschaft ist entgegen dem Schreiben der Fondsverwaltung weder die Umwandlung der Treuhandverhältnisse, noch eine Haftungsfreistellung der Treuhandgesellschafterin notwendig.

Im Gegenteil, Sie würden damit im Fall der Insolvenz der Anlagegesellschaft den Zugriff eines Insolvenzverwalters auf Ihr persönliches Vermögen erleichtern und sich mögliche denkbare Schadensersatz-, bzw. Abwehrszenarien verbauen.

Zur Kündigung der Gesellschaft

Für die Auflösung der Gesellschaft ist des weiteren auch nicht die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den einzelnen Anleger erforderlich, bei der er die Erklärung abgibt, auf etwaige Abfindungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verzichten. Wir raten daher auch von der Unterzeichnung dieses Passus ab. Der Gesellschaftsvertrag gibt der Anlagegesellschaft verschiedene Möglichkeiten, die Gesellschaft aufzulösen; die von der Fondsverwaltung im aktuellen Rundschreiben sinngemäß als alternativlos dargelegte Weg ist daher nicht richtig.

Wenn man meint, Sie als Anleger entgegen der jahrelangen Praxis nun in die Vorgänge einbinden zu müssen, wäre es aus unserer Sicht völlig ausreichend, von Ihnen eine Erklärung einzuholen, wonach Sie sich mit der Auflösung der Gesellschaft einverstanden erklären.

Zum Verzicht auf Gesellschafterdarlehen

Die Aussage, dass eine Insolvenz der Anlagegesellschaft nach Möglichkeit vermieden werden soll, findet unsere Zustimmung.

Denn ein Insolvenzverwalter könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die in der Vergangenheit an die Anleger gezahlten Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden könnten. Wir hätten gegen eine solche Forderung zwar eine Verteidigungsstrategie.

Da aber nicht vorhergesagt werden kann, ob unsere Verteidigungsstrategie auch zu dem gewünschten Erfolg führt, und eine Auseinandersetzung mit einem Insolvenzverwalter Arbeits- und Geldaufwand für Sie als Anleger bedeuten würde, erscheint es als die beste Strategie, eine Insolvenz der Anlagegesellschaft von vorne herein zu vermeiden.

Wir können die wirtschaftliche Situation der Anlagegesellschaft selbstverständlich nicht nachvollziehen. Wenn man die Angaben der Fondsverwaltung zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft aber für wahr unterstellt, ist wohl kein Vermögen vorhanden, um irgendwelche Beträge auf die Gesellschafterdarlehen zu bezahlen.

Wir raten daher nicht davon ab, den von der Fondsverwaltung empfohlenen Verzicht der Darlehensgeber auf ihre Gesellschaftsdarlehen zu erklären.

Da uns die Anlage 1 zum Schreiben der Fondsverwaltung vom 20.05.2015 allerdings nicht vorliegt, können wir nicht erkennen, ob der Verzicht auf die Gesellschafterdarlehen auf diesem Formular erklärt werden soll, oder ob es gegebenenfalls besser ist, eine eigene Verzichtserklärung zu formulieren.