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BGH entscheidet zur nicht gegeben Wiederverkaufbarkeit von geschlossenen Immobilienfondsanteilen.


Die Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger vertritt etwa 300 Anleger, die sich in den 90er Jahren an geschlossenen Immobilienfonds der Wert-Konzept-Gruppe, der heutigen IVG Private Funds GmbH beteiligt haben. Den Anlegern wurde in der Regel nicht erklärt, dass sie ihre Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds mangels Zweitmarkts nicht wieder verkaufen können. Regelmäßig war Gegenstand der gerichtlichen Verfahren sodann, ob die in den verschiedenen Prospekten jeweils wortgleich gewählte Formulierung den Verbraucher zur Frage der Wiederverkaufbarkeit/Fungibilität ausreichend deutlich auf die tatsächlich nicht gegebene Wiederverkaufbarkeit, die hohen Schwierigekeiten insoweit hinweist.

 

Zwischenzeitlich liegen verschiedene Urteile aus dem gesamten Bundesgebiet zu den tausendfach verwendeten Prospekten und der stets gleichen Formulierung vor. Nachdem sowohl beim OLG Köln als auch beim OLG Karlsruhe jeweils verschiedene Senate unterschiedlich zu dieser Frage entscheiden, liegt es nun am Bundesgerichtshof in Karlsruhe über diese Frage zu entscheiden.

 

In fünf Verfahren hat nunmehr der Bundesgerichtshof Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17.09.2015 anberaumt und wird sodann für eine lang ersehnte Rechtsklarheit sorgen.

 

Bei Rückfragen können Sie sich gerne unter 06221 6074-32 an Rechtsanwalt Uwe Krieger von der Kanzlei Bornemann- von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger wenden. Die vor dem Bundesgerichtshof zu verhandelnden Verfahren wurden von ihm in den Unterinstanzen betreut.

 

Uwe Krieger

Rechtsanwalt