Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse

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Der Bundesgerichthof hat in zwei Urteilen vom 21.02.2017, BGH Az.: XI ZR 185/16 sowie BGH Az.: XI ZR 272/16 entschieden, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag in der Ansparphase nur dann kündigen kann, wenn die erste Zuteilungsreife zehn Jahre zurück liegt und es sich nicht um einen Bonuszinsvertrag handelt.

 

Das vom Gesetzgeber geforderte Merkmal des "vollständigen Empfanges" wird dabei vom BGH als erfüllt unterstellt, wenn die Zuteilungsreife zehn Jahre vor der Kündigung vorlag. Dabei hat der Bundesgerichtshof den anderen Auffassungen in der Rechtsprechung eine Absage erteilt, wonach für den vollständigen Empfang der Ansparsumme die vollständige Ansparung des Bausparguthabens vorliegen müsste.

 

Wenn der Bausparvertrag, wie beispielsweise viele Vertragsmodelle der BHW Bausparkasse und anderer Bausparkassen, einen Bonuszins oder einen Treuzins enthalten, könnte die Kündigung in der Regel jedoch unwirksam sein, da der vollständige Empfang erst mit Erhalt des Bonuszinses vorliegt. Der Vertragszweck ist erst dann erreicht, wenn der Bausparer den Bonuszins bzw. den Treuezins erhält (BGH Az.: XI ZR 185/16, BGH Az.: XI ZR 272/16). Einen solchen Bonuszins oder Treuezins erhält der Bausparer nach dem Inhalt des Bausparvertrages meist dann, wenn er den Vertrag eine bestimmte Zeit lang nur bespart und auf das Darlehen, also das Bauspardarlehen teilweise oder vollständig verzichtet.

 

Bausparer, die von einer Kündigung betroffen sind und in ihrem Vertrag eine Bonusverzinsung oder Treueverzinsung haben, könnten sich daher mit Erfolg gegen die Kündigung wehren.

 

Hierzu passt dann auch die Rechtsauffassung, wonach die Bausparkasse das Entstehen der Bonusverzinsung nicht einseitig auslösen kann, sondern das Entstehen der Bonusverzinsung von einer bestimmten Erklärung des Bausparers, in der Regel Verzicht auf das Bauspardarlehen, abhängt.

 

Betroffene könnten sich also nun in bestimmten Fällen mit Erfolg gegen Kündigungen des Bausparvertrages wehren.

 

Heidelberg, Rechtsanwalt Hemmerich, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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Gerichtsentscheidungen zum Thema Kündigung des Bausparvertrages durch Bausparkassen:

 

Erfolge für Bausparer (teilweise nicht rechtskräftig)

 

Oberlandesgericht Celle vom 14.09.2016

Oberlandesgericht Stuttgart vom 04.05.2016, Az.: 9 U 230/15

Oberlandesgericht Stuttgart vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15

Amtsgericht Bremen vom 15.01.2016, Az.: 25 C 213/15

Amtsgericht Ludwigsburg vom 14.12.2015, Az.: 1 C 2638/15

Amtsgericht Stuttgart vom 09.12.2015, Az.: 7 C 2211/15

Landgericht Stuttgart vom 12.11.2015, Az.: 12 O 100/15

Landgericht Karlsruhe vom 09.10.2015, Az.: 7 O 126/15 Urteil

Amtsgericht Ludwigsburg vom 07.08.2015, Az.: 10 C 1154/15 Urteil

 

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Weil die Zinsen für das angesparte Guthaben in den alten Bausparverträgen wohl aus Sicht der Bausparkassen zu hoch sind, versuchen die Banken nun diese „lästigen“ alten Bausparverträge zu kündigen. Meist wird sich hierbei als „Kündigungsgrund“ auf § 489 Absatz 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz § 489 Abs.1 Nr.2 BGB, gestützt. In dieser Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, geht es aber um das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers zu einem Zeitpunkt, zehn Jahre nach vollständigem Empfang eines Darlehens, nicht um ein Kündigungsrecht der Bausparkasse, weil der Guthabenzins zu hoch ist.

 

Nach unserer Auffassung dürften viele dieser ausgesprochenen Kündigungen, gestützt auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, unwirksam sein, sodass die eventuell von solchen Kündigungen betroffenen Kunden der Bausparkassen, z.B. der BHW Bausparkasse AG, der LBS Landesbausparkasse, der Wüstenrot Bausparkasse AG, der Badenia Bausparkasse oder der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG oder anderen Bausparkassen ihren konkreten Fall von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen sollten. Falls Sie ungefragt eine Abrechnung über Ihr Bausparguthaben bekommen oder sogar von der Bausparkasse ein Scheck erhalten wird, sollten Sie vorsichtshalber zunächst mit einem Anwalt sprechen, und den Verrechnungsscheck in keinem Falle einlösen.

 

Der in Heidelberg ansässige Anwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich rät allen Betroffenen: „Wenn Sie Ihren Bausparvertrag zu Zeiten abgeschlossen haben, in denen ein hoher Guthabenzins galt, sollten Sie sich diese Kündigung nicht gefallen lassen, sondern dafür eintreten, dass Sie den Bausparvertrag unverändert fortführen dürfen. Denn ein ähnlich sicherer Vertrag mit vergleichbarer Guthabenverzinsung wird derzeit am Markt schwer zu finden sein. Außerdem könnten auch die Darlehenszinsen wieder ansteigen, sodass auch diese alten Verträge möglicherweise in der Zukunft für die Darlehensaufnahme wieder attraktiv werden könnten.“

 

Inzwischen setzt sich bei Gericht die Erkenntnis durch, dass die Kündigung von Bausparverträgen nicht immer einfach hingenommen werden muss. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am 30.03.2016, Aktenzeichen OLG Stuttgart, 9 U 171/15 und früher auch schon das Landgericht Karlsruhe mit seinem Urteil vom 09.10.2015, Aktenzeichen LG Karlsruhe 7 O 126/15, dass eine beispielsweise von der Badenia ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, und der Bausparer seinen Vertrag fortsetzen darf. Dass dieses Thema sehr viele fleißige Sparer und Bausparer betrifft erkennt man auch daran, dass sogar die Bildzeitung in ihrem Internetauftritt www.bild.de hierüber berichtet (Link: www.bild.de/geld/wirtschaft/bausparkassen/duerfen-mitgliedern-nicht-ohne-grund-kuendigen-43099590.bild.html ) und auch das Handelsblatt  auf www.handelsblatt.com sich dieses Themas angenommen hat (Link: http://www.handelsblatt.com/my/unternehmen/banken-versicherungen/urteil-zu-kuendigungsrecht-neues-altvertraege-urteil-laesst-bausparer-hoffen/12476914.html).

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hält in seinem Urteil vom 30.03.2016, welches sich mit der Kündigung eines von der Wüstenrot Bausparkasse gekündigten Bausparvertrages beschäftigt, den von der Bausparkasse behaupteten Kündigungsgrund aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für nicht wirksam. Denn alleine durch die Ansparung von Bauspareinlagen sei noch kein "vollständiger Empfang" des Darlehens entstanden, nur weil die Zuteilungsreife vor mehr als zehn Jahren eingetreten sei. Vielmehr sei "vollständiger Empfang" erst gegeben, wenn der Bausparer gar keine Bauspareinlagen mehr regelgerecht einzahlen könne, also bei Erreichung der Bausparsumme. Bis dahin habe die Bank es in der Hand, eventuell ausgesetzte Bauspareinlagenzahlungen anzumahnen und den Bausparer zur regelmäßigen Bedienung des Bausparvertrages aufzufordern. Anwalt Georg Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Ich begrüße diese Entscheidung, da sie sich kritisch mit den eigentlich offensichtlich nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auseinandersetzt, und nicht wie so viele andere Gerichte, "das Pferd von hinten" aufzäumt um eine legale Rechtfertigung für die hunderttausenden Kündigungen durch die Banken zu konstruieren. Wer diese Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unbefangen liesst, kann nicht mehr ernsthaft die Auffassung vertreten, ein "Empfang" sei "vollständig" obwohl der Bausparer vertragsgemäß weiter einzahlen kann und sich so die Bauspareinlage andauernd erhöht. Sich erhöhende Beträge können nicht schon "vollständig", also abschließend, empfangen sein. Dies gebietet die Logik. Da hier die Revision zugelassen wurde, werden sich die Juristen aber noch lange mit diesen umstrittenen Fragen beschäftigen. Ich bin allerdings zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof (BGH) eine gerechte und richtige Entscheidung treffen wird." Auch Spiegel Online hat unter www.spiegel.de über diesen Fall berichtet: siehe link.

 

Bei Fragen rund um den Bausparvertrag, das Bauspardarlehen, eventuelle Kündigung, Kündigungsrechte oder Widerrufsrechte erreichen Sie den bei uns zuständigen Anwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter

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