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Widerspruch/Widerruf von Renten- und Lebensversicherungsverträgen

Die Lebensversicherung galt lange Zeit als die Altersvorsorge schlecht hin. Nach Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. betrug der Bestand an Lebensversicherungsverträgen zum Ende 2014 92,5 Millionen Verträge.

Für Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung/Rentenversicherung gab es bislang nur die Möglichkeit sich von dieser durch Kündigung zu lösen. Auch ein Verkauf oder eine Beleihung waren Möglichkeiten die Lebensversicherung zu kapitalisieren. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in mehreren Urteilen entschieden, dass etliche Lebensversicherungskunden Ihre alten Verträgen noch widerrufen und sich somit vom Vertrag lösen können. Dies betrifft hauptsächlich Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Denn ab diesem Zeitpunkt muss dem Verbraucher bei Vertragsschluss neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch eine schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerspruch zugesandt werden. Grundsätzlich sind aber auch noch nach dem 31.12.2007 geschlossene Lebensversicherungsverträge widerrufbar.

Sollten Sie eine Widerrufsbelehrung nicht erhalten haben oder sollte die Belehrung unzutreffend sein, können Sie auch heute noch Ihren Versicherungsvertrag widersprechen.

Häufige Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrungen sind fehlerhafte Belehrungen über die Widerspruchsfrist sowie die Form des Widerspruchs. Zudem ist es so, dass die Widerspruchsbelehrungen häufig sich nicht deutlich vom übrigen Text abheben, weshalb die Rechtsprechung von einer nichtordnungsgemäßen Belehrung ausgeht.

Wenn Sie Ihrem Lebensversicherungsvertrag erfolgreich widersprechen, erhalten Sie grundsätzlich die eingezahlten Beträge zurück. Zudem stehen Ihnen regelmäßig auch Ansprüche auf Nutzungsersatz zu. Dies bedeutet, dass der Versicherer Ihnen zusätzlich das herauszugeben hat, was er aus Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat. Anrechnen lassen müssen Sie sich allerdings die sogenannten Risikobeiträge. Hierbei handelt es sich um Kosten, die dem Versicherer dadurch entstanden sind, dass er Ihnen Versicherungsschutz (Todesfallschutz etc.) gewährt hat.

Zu beachten ist allerdings, dass ein Widerruf von Lebensversicherungsverträgen auch mit Nachteilen verbunden sein kann. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn beispielsweise mit dem Lebensversicherungsvertrag Zusatzversicherungen wie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verbunden sind. Widerrufen Sie den Lebensversicherungsvertrag fällt auch der Berufsunfähigkeitsschutz weg. Eine separate Weiterführung Der Berufsunfähigkeitsversicherung ist dann nicht möglich. Ferner ist zu beachten, dass bei Riester-Verträgen weitere Abzüge (Zulagen etc.) erfolgen.

Eine allgemeine Beurteilung, ob sich ein Widerruf für Sie lohnt, ist nicht möglich. Wie bereits dargestellt, hängt dies von mehreren Faktoren ab. Sollten Sie den Widerruf einer Lebensversicherung ins Auge fassen, raten wir an, einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen.

Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte in unserer Kanzlei in allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Heidelberg.