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VW-Aktionäre – Schadensersatzanspruch aus

§ 37b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

-       Zeitpunkt und Kenntnis des Vorstandes als Anspruchsvoraussetzung

VW-Aktionäre sind ob der hohen Kursverluste erbost und fühlen sich von den Machenschaften im Konzern geschädigt. Aus der Presse entnehmen Sie Widersprüchliches. Teilweise wird behauptet, der Vorstand (oder Teile davon) der Volkswagen AG hatte schon im Jahre 2009 von der Manipulationssoftware gewusst. Andere Presseartikel vermelden sogar, von Teilen des Vorstandes wurde diese Software bewusst gefordert.

Aktionäre, die z.B. zwischen dem Frühjahr 2015 und den ersten Presse Meldungen im September 2015 Aktien gekauft haben, haben sehr viel Geld verloren. In einem ersten Schritt könnte man fast zu der Ansicht neigen, die Volkswagen AG hafte hierfür ohne Wenn und Aber. Es liege doch auf der Hand, dass der Vorstand mindestens wegen Organisationsverschulden nicht von den Machenschaften, dem Einsatz einer manipulierten Software Kenntnis hatte. Dies greift jedoch zu kurz.

Soweit manche Anwälte damit werben, dass ein solcher Schadensersatzanspruch ohne Weiteres gegeben sei, unterliegen Sie hier möglicherweise einem Irrtum.

Grundsätzlich muss der Anleger in einem möglichen Schadensersatzprozess beweisen, wann der (gesamte) Vorstand von der Software Kenntnis hatte. Sich hierbei auf Presseberichte zu stützen, wird ggf. nur dann weiterhelfen, wenn diese eindeutige Geständnisse der Vorstandsmitglieder enthalten. Solche Klagen ohne Rechtsschutzversicherung sind – was auch immer Ihnen andere Kollegen versprechen – keine Selbstläufer und damit riskant.

Denn neben der prinzipiellen Pflicht einer ad-hoc-Meldung sieht § 37 WpHG auch vor, dass die Volkswagen AG eine Möglichkeit zur Pflichterfüllung gehabt haben muss. Dies setzt voraus, dass alle Vorstandsmitglieder Kenntnis hatten. Diese Einschränkungen hat der Aktionär grundsätzlich als Unternehmensteilhaber zu tragen. Denn oberstes Prinzip des Wertpapierhandelsgesetzt ist erst einmal der Erhalt der Gesellschaft bleiben. Dies ist auch nicht unbillig, denn hier will ein Unternehmensteilhaber Schadensersatz – kein bloßer Verbraucher.

Allerdings kann auch das Verhalten der nicht direkt an der Motorenentwicklung beteiligten Vorstandesmitglieder, dann der VW AG im Sinne des WpHG zurechenbar, wenn diese im Vorstand von den Vorgängen Kenntnis erlangten und dann gerade nicht unverzüglich eine ad-hoc-Mitteilung veröffentlichten.

Zum heutigen Zeitpunkt ist es also noch völlig verfrüht zu sagen, wann die Aktienkäufe getätigt worden sein müssen, damit der Aktionär sicher Schadensersatzansprüche hat. Eine generelle Aussage, jeder der seit 2008 Aktien erworben und Kursverluste hingenommen habe, erhalte quasi automatisch Schadensersatz, ist grob fehlerhaft. Klar ist nur, dass es bewusste Manipulationen gab.

Heidelberg, 30.11.2015           

                                                                       

Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht

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