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Schlappe für Landesbank Baden-Württemberg bei Darlehenswiderruf

 

Heidelberg, 20.12.2016 Das Dauerthema, das unsere Bankrechtsfälle auch im Jahr 2016 wesentlich geprägt hat, ist nach wie vor der sogenannte Widerrufsjoker. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 etliche Urteile auf diesem Feld verkündet, die für die widerrufenden Darlehensnehmer günstig gewesen sind. Diese günstige Entwicklung der Rechtsprechung führte dazu, dass wir in den meisten Fällen der von uns vertretenen Darlehensnehmer mit den meisten Kreditinstituten günstige Regulierungen der Fälle, wenn nicht gar direkte Anerkenntnisse seitens der Banken, erreichen konnten. Auch der Widerruf von Darlehensverträgen, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, konnte in einigen Fällen mit Erfolg durchgesetzt werden und ist auch heute noch möglich.

Einen ganz anderen, aggressiven und kundenfeindlichen Weg hat die Landesbank Baden-Württemberg in etlichen Fällen gewählt. Die LBBW sucht ihr Heil in vielen Fällen in der „Vorwärtsverteidigung“, indem sie die widerrufenden Darlehensnehmer mit dem Ziel verklagt hat, durch das jeweilige Gericht feststellen zu lassen, dass der Darlehenswiderruf nicht wirksam gewesen sei. Hierdurch ist der widerrufende Darlehensnehmer einem erheblichen Kostendruck und nicht zuletzt einer starken psychologischen Belastung ausgesetzt.

Das Landgericht Mannheim hat eine solche Klage der Landesbank Baden-Württemberg gegen unsere Mandantin nun mit Urteil vom 06.12.2016 in Bausch und Bogen abgewiesen.

Unsere Mandantin hatte mit der Landesbank Baden-Württemberg im Jahr 2003 einen Darlehensvertrag über € 275.000,00 und im Jahr 2007 einen Darlehensvertrag über weitere € 49.000,00 abgeschlossen. Beide Darlehensverträge waren durch Grundpfandrechte abgesichert. Über den im Jahr 2003 abgeschlossenen Vertrag vereinbarte unsere Mandantin mit der LBBW im Jahr 2013 eine Konditionenanpassung. Im April 2016 schloss unsere Mandantin mit der LBBW eine Aufhebungsvereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der beiden Darlehen und nahm dabei ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von € 50.000,00 in Kauf. Mit Schreiben vom 15.06.2016 erklärten wir für unsere Mandantin den Widerruf der beiden Darlehensverträge gegenüber der LBBW.

Bereits etwas mehr als ein Monat später erhob die Landesbank Baden-Württemberg dann die oben beschriebene sogenannte negative Feststellungsklage gegen unsere Mandantin mit dem Ziel durch das Gericht die Unwirksamkeit des Darlehenswiderrufs feststellen zu lassen.

Mit Urteil vom 06.12.2016 hat das Landgericht Mannheim die Klage der Landesbank Baden-Württemberg nun abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreit hat die LBBW zu tragen. Das Landgericht Mannheim bestätigt in dem Urteil unsere Rechtsansicht, wonach die Widerrufsbelehrungen der LBBW in den beiden Darlehensverträgen fehlerhaft waren. Das Landgericht Mannheim stellt auch klar, dass das jahrelange bedienen der Darlehensverträge, die Vereinbarung neuer Konditionen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung dem Widerruf nicht entgegengestanden haben.

Bei Rückfragen erreichen Sie uns hier.

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht