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Hoffnung für geschädigte Anleger des Rhein-Neckar-Immobilienfonds Nr. 4

Das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 25.07.2008 eine Klage der Sparkasse Karlsruhe auf Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten eines Gesellschafters des Rhein-Neckar-Immobilienfonds Nr. 4 zurückgewiesen. Der Anleger des Rhein-Neckar-Immobilienfonds Nr. 4 hat,

so wie die übrigen Gesellschafter auch, seine Beteiligung über die damalige Sparkasse Phillipsburg finanziert. Hierzu wurden zwei Darlehen aufgenommen, diese warten besicht über mehrere Globalgrundschulden.

Nachdem der Gesellschafter die Zahlung an die Sparkasse Karlsruhe Ende 2007 eingestellt hatte und die Vergleichsverhandlungen mit der Sparkasse Karlsruhe scheiterten, reichte die Sparkasse Karlsruhe Klage beim LG Halle auf Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten ein. Die Klage wurde zurkückgewiesen, da dem Gesellschafter wiederum ein Schadensanspruch gegen die Sparkasse Karlsruhe zusteht. Das LG Halle hat zutreffend festgestellt, dass die damalige Sparkasse Phillipsburg den Anleger nicht richtig beraten hat. Dies ist deswegen bemerkenswert, da in der Regel keine Beratung durch die Sparkasse Karlsruhe durchgeführt wurde. Die Beratungen erfolgten jeweils durch verschiedene Anlageberater, Beratungsgesellschaften oder Mitarbeiter von Versicherungsgesllschaften.

Das LG Halle nimmt zutreffend an, dass die Sparkasse Phillipsburg/Karlsruhe auf die Haftungsrisiken hätte hinweisen müssen, die mit der Besicherung der Darlehen durch eine Globalgrundschuld verbunden sind. Insoweit führt das Gericht hierzu aus:

„Denn eine Haftungsverantwortlichkeit der Klägerin (Sparkasse Karlsruhe) ergibt sich jedenfalls aus einem eigenen Aufklärungsverschulden ihrer Rechtsvorgängerin wegen Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestandes.

Denn die Sparkasse Phillipsburg hat die Beklagten (Anleger) nicht über die Haftungsrisiken aufgeklärt, welche sich aus den Globalgrundschulden ergeben.

Die Grundschuld bleibt daher, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, solange erhalten, bis der letzte Darlehensnehmer den letzten offenen EURO an die Klägerin gezahlt hat; bis zu diesem Zeitpunkt kann die Klägerin das Fondsgrundstück verwerten, selbst unterstellt, die Beklagten hätten ihr Darlehen stets regelmäßig bedient und würden dies auch weiterhin regelmäßig bedienen. Auch trifft der von den Beklagten (Anleger) gezogene Schluss, wonach sich niemand an der streitgegenständlichen Anlage beteiligt hätte, wenn man ihm unverblümt mitgeteilt hätte, dass die Bank Ausfallrisiken im Zusammenhang mit der Liquidität unbekannter Dritter dem Anleger überbürdet, ohne weiteres zu. Diese eklatante Verschiebung des Ausfallrisikos von der finanzierenden Sparkasse auf Mitanleger beinhaltet in rechtlicher Hinsicht einen besonderen Gefährdungstatbestand.“

Bemerkenswert ist dieses Urteil deshalb, weil hier die finanzierende Sparkasse ein eigenes Beratungsverschulden trifft.

Unsere Mandanten sind nunmehr nicht dazu verpflichtet, die Darlehen an die Sparkasse Karlsruhe zurück zu bezahlen. Die Fondsbeteilung verbleibt bei ihnen.

Fazit:

Sofern sich Verbraucher an einem geschlossenen Immobilienfonds, wie dem Rhein-Neckar-Immobilienfonds Nr. 4 beteiligt haben und ebenfalls nicht über die Haftungsrisiken aufgeklärt wurden, so stehen ihnen Schadensansprüche gegen die sparkasse Karlsruhe zu.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.