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Schadenersatz für mehrere Anleger der Rhein-Neckar-Immobilienfonds

Bereits am 23.01.2007 berichteten wir von der Verurteilung der Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG in einem Fall, in dem ein Anlageberater für die Versicherungsgesellschaft aufgetreten ist und Interessenten dazu geraten hat, sich an einem Rhein-Neckar-Immobilienfonds zu beteiligen. Nunmehr liegt eine weitere Entscheidung des OLG Koblenz vom 25.09.2008 vor.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Die Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG wurde in dem jetzigen Verfahren zunächst vom LG Mainz zu vollem Schadenersatz verurteilt. Nachdem die Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, hat das OLG Koblenz nunmehr die Entscheidung des LG Mainz bestätigt.

 

Der Berater der Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG empfahl einem Anleger sich am Rhein-Neckar-Immobilienfonds Nr. 5 zu beteiligen. Die Beratung war insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese auch der Altersvorsorge dienen sollte, falsch. Auf die Risiken und Eigenschaften der vorgeschlagenen Anlage wurde nicht ausreichend hingewiesen. So wurde insbesondere nicht erklärt, dass ein Verkauf mangels eines Zweitmarkts nicht möglich ist. Ferner wurde durch den Berater nicht erklärt, dass er aufgrund der Globalgrundschuld auch für die Schulden seiner Mitgesellschafter handelt. Das OLG führt hiezu wie folgt aus:

 

„(...), weil bei einer Inanspruchnahme aus den Globalgrundschulden ein Totalverlust droht. Hinzu kommt, dass die Veräußerung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die fehlende Aussicht, die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist der Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger von erheblicher Bedeutung ist.“

 

Das OLG weist hier zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Besicherungen der Darlehen durch Globalgrundschulden ein Totalverlsutrisiko besteht. Hierauf wurde unserer Kenntnis nach kein einziger Gesellschafter der insgesamt fünf Rhein-Neckar-Immobilienfonds hingewiesen.

 

Die Entscheidung ist bemerkenswert, da in dieser nunmehr erstmalig festgestellt wurde, dass den Anlageberater eine Beratungspflicht dahingehend trifft, dass er auf die Risiken, die mit einer Globalgrundschuld verbunden sind, hinzuweisen hat. Ferner konnte auch in diesem Fall wieder bewiesen werden, dass der Anlageberater für eine Versicherungsgesellschaft aufgetreten ist. Vorteil für den Anleger ist in diesen Fällen, dass die Versicherungsgesellschaften zahlungsfähig sind und er aufgrund des erstrittenen Titels für sich auch tatsächlich eine Schadenersatzzahlung erhalten wird.

 

Fazit für Anleger an geschlossenen Immobilienfonds:

Sofern im Zusammenhang mit der Beteiligung Globalgrundschulden für die Besicherung der Darlehen bestellt wurden bzw. in bereits bestehende Globalgrundschulden eingetreten wurde, so wurden die Anleger in der Regel falsch beraten. In diesem Fall steht ihnen ein Schadenersatzanspruch zu.

 

Uwe Krieger

Rechtsanwlat in Heidelberg