BGH-Urteil im Immostreit

Mannheimer Morgen

Das OLG hatte dem Anleger Recht gegeben, da nach Ansicht der Richter auch bei einer Treuhändervollmacht das Verbraucherkreditgesetz gilt.

Mannheim. (mk) Der juristische Streit zwischen einem Anleger des Rhein-Neckar-Fonds und der mittlerweile mit der Sparkasse Heidelberg fusionierten Sparkasse Wiesloch ist entschieden. Der Bundesgerichtshof nahm den Revisionsantrag der Bank gegen das Urteil des OLG Karlsruhe nicht an, da er keine Aussicht auf Erfolg habe (Aktenzeichen XI ZR 137/00). Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Es geht um die Immobilienfonds Rhein-Neckar I und II. Die Abwicklung des Geschäfts und damit die Vereinbarung eines Kreditvertrages mit der Sparkasse Wiesloch lag bei einem Treuhänder, dem jeder Fondskäufer eine Vollmacht gab. Einige Anleger fühlten sich in der Folgezeit getäuscht, da die versprochene Rendite nicht erzielt worden sei. Daraufhin hatte ein Käufer die Zahlungen eingestellt und wurde prompt vom Geldinstitut verklagt.

Das OLG hatte dem Anleger Recht gegeben, da nach Ansicht der Richter auch bei einer Treuhändervollmacht das Verbraucherkreditgesetz gilt. „Das bedeutet: Wenn jemand eine unwiderrufliche Vollmacht zur Aufnahme eines Kredits abgibt, müssen ihm Konditionen wie der Zinssatz bekannt sein“, erklärt Werner Bornemann-von Loeben, Anwalt des Fondskäufers. „Das Urteil lässt alle hoffen, die eine solche Vollmacht unterschrieben haben.

Mannheimer Morgen 15.12.2000