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BGH entscheidet zu Zinsnachschlag bei Prämiensparverträgen

 

Sparkassen haben in den letzten Jahren, teilweise Jahrzehnten, verschiedene Prämiensparverträge an ihre Kunden vertrieben. Weil es von ca. 2010 bis einschließlich dem Jahr 2021 nur geringe Sparzinsen am Markt zu erwirtschaften gab, wolllten die Banken diese Zinsen reduzieren und weniger Zinsen an ihre Kunden zahlen.

 

Dabei versuchten es die Banken teilweise mit einer einseitigen Änderung der Bedingungen. Sie änderten also einfach die Spielregeln, sozusagen mitten im Spiel. Dieses ungerechte Verhalten prangerten die Verbraucherzentralen lange an und versuchten dem Treiben der Sparkassen und Banken gerichtlich Einhalt zu gebieten.

 

Nun gibt es eine Reihe von Erfolgen vor dem BGH (Aktenzeichen): XI ZR 140/03, XI ZR 197/09, XI ZR 52/08, XI ZR 361/01, XI ZR 508/15, XI ZR 234/20, XI ZR 257/21.

 

Wenn Sie ebenfalls einen Prämiensparvertrag mit einer Sparkasse oder einer einer anderen Bank haben und nun die entgangenen Zinsen geltend machen wollen, sollten Sie ihren Fall von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

 

Hierfür steht ihnen der heidelberger Anwalt und Fachanwalt für Bankrecht Georg Hemmerich gerne zur Verfügung.

 

--> Sie erreichen uns hier --> Kontakt aufnehmen

 

Heidelberg, 09.07.2024

Georg Hemmerich

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Europajurist (Univ. Würzburg)

 

 

 

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat unter dem Aktenzeichen 101 Kap 1/22 mit Beschluss vom 13.03.2023 den Musterkläger im Verfahren bestimmt.

 

Das Musterverfahren richtet sich gegen

 

Dr. Markus Braun

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Martin Dahmen

Andreas Budde

Alexander von Knoop

Jan Marsalek

MB Beteiligungsgesellschaft mbH

Dr. Michael Jáffe

 

Die Anmeldung zum Musterverfahren ist bis zum 18.09.2023 möglich. Danach ist die sechsmonatige Frist abgelaufen.

 

Ansprüche können dann ggf. noch innerhalb der Regelverjährungsfristen, beispielsweise bis zum 31.12.2023 im Wege der gerichtlichen Klage z.B. gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend gemacht werden.

 

Möglich und meist sinnvoll ist derzeit auch noch die Anmeldungen von Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG.

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte den Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich.

 

Georg Hemmerich

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

(Der Artikel gibt den Stand zum 01.09.2023 wieder.)

 

 

 

Am 25.06.2020 kam es zum bislang heftigsten Kurssturz eines sogenannten "Blue Chip", Dax-notierten Unternehmens, der Wirecard AG. Nach Vorwürfen zu mutmaßlicher Bilanzmanipulation und möglicherweise "verschwundener" 1,9 Milliarden Euro Treuhandgeld im Asiengeschäft, hat die Aktiengesellschaft Wirecard Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

 

Bis zuletzt hatten viele Kapitalanleger, Privatinvestoren, Fonds, Sparer und Aktionäre der Wirecard AG und deren Vorstand Marcus Braun vertraut, und darauf gehofft, an den Vorwürfen, die die Financial Times und zuvor schon Zatarra geäußert hatten, sei schon hoffentlich "nichts dran".

 

Dem Vernehmen nach wurde dieses Vertrauen der Anleger und Aktionäre mutmaßlich missbraucht und beschädigt, denn augenscheinlich ist an den Vorwürfen eben doch so einiges dran. Das Treuhandgeld in Höhe von knapp 2 Milliarden Euro bleibt derzeit ungeklärt. Ob hier alle Ad-hoc Mitteilungen rechtzeitig ergangen sind, und ob mutmaßlicher gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug, etwaige Untreue oder mutmaßlicher Kapitalanlagebetrug vorliegt und sich die Beteiligten und Verantwortlichen sogar strafbar gemacht haben, wird sich zeigen. Die Untersuchungen dauern hierzu noch an.

 

Kapitalanleger könnten daher geschädigt sein, denn deren Geld ist zunächst einmal "weg", und eben nicht nur sprichwörtlich "woanders". Der Schaden ist unübersehbar und mutmaßlich von gigantischem Ausmaß!

 

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Wer jetzt sein Depot betrachtet, wird angesichts der Wirecard AG-Position einen erheblichen Schaden erblicken, da je nach Einstiegszeitpunkt Verluste von teilweise über 90% (ggf. sogar mehr!) zu sehen seien werden. Wer sich bei der Anlageentscheidung von einem Kapitalanlageberater, Bankberater, Vermittler oder Vermögensverwalter oder sonstigen Dritten hat beraten lassen und nicht über dieses erhebliche Risiko ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, hat möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Berater, aber eventuell auch gegen die Wirecard AG und denkbar auch gegen die Wirtschaftsprüfer Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("EY") oder möglicherweise KPMG. Jedenfalls sollte von einem Fachanwalt gut geprüft werden, ob und welche Ansprüche bestehen, um seine individuellen Rechte auf Schadensersatz geltend zu machen. Auch in einem Insolvenzverfahren sollte man seine Rechte wahren und einen Anwalt wegen der Prüfung von Ansprüchen konsultieren. Auch hier kann die Antwort eines Insolvenzverwalters an den Anleger manchmal unbefriedigend sein, sodass anwaltliche Hilfe entscheidend für den Erfolg sein kann."

 

Bei allen Fragen zur Wirecard AG erreichen Sie den Anwalt aus Heidelberg Hemmerich, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht unter folgenden Kontaktdaten:

 

Jetzt Kontakt aufnehmen:

--> Rechtsanwalt Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

 

Heidelberg, 25.06.2020

 

Der Artikel gibt den Stand vom 25.06.2020 wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

VW Abgasskandal – Dieselmotor EA 189 – Verjährung?

Im sog. VW-Abgas- oder auch Dieselskandal bemühen sich tausende Autofahrer um Schadenssatz für Ihre Fahrzeuge. Betroffen sind nicht nur Fahrzeuge der VW AG, sondern alle Firmen aus dem Konzernverbund, die Motoren mit der Bezeichnung EA189 verwendeten. Diese Motoren verbauten neben Volkswagen auch Skoda, SEAT, Audi und teilweise sogar Porsche.

Der Volkswagenkonzern wendet in den Gerichtsverfahren immer häufiger die Einrede der Verjährung ein. Die Ansprüche der betrogenen Autofahrer verjähren nach überwiegender Meinung zum 31. Dezember 2019. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche schon mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt sind, da VW mit seinen Presseveröffentlichungen im September 2015 den Verbraucher informierte. Viele Gerichte stellen jedoch darauf ab, dass erst die verbindliche Anordnung des Rückrufes durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) für den Verbraucher verbindlich sei und den Verbraucher davon in Kenntnis setzte, dass jeweils sein konkretes Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist. Hinzu kommt, dass Volkswagen immer bestritt, dass diese Abschaltautomatik rechtswidrig sei. Wie soll sich der Kunde da auskennen.

In der Regel ist also davon auszugehen, dass Verjährung nicht vor Ablauf des 31.12. 2019 eintritt. Dieser Rechtsauffassung tritt mit guten Argumenten das Landgericht Trier, mit Urteil vom 19.09.2019, Az. 5 O 417/18 entgegen und erweitert die Rechte der Verbraucher.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren in diesen Fällen noch gar nicht zu laufen begonnen habe, da noch gar keine vollständige positive Kenntnis des Verbrauchers von denen den Anspruch begründenden Umständen vorliege. Das Gesetz meint hier grundsätzlich den Lebenssachverhalt, eigentlich nicht die Kenntnis der richtigen Rechtsanwendung dieses Lebenssachverhaltes. Von diesem Grundsatz wird bei schwieriger, komplizierter Rechtslage jedoch (zu Gunsten des Geschädigten) abgewichen. Auf dieser Ausnahme stellt das Landgericht Trier ab. Es führt aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist seiner Ansicht nach noch gar nicht zu laufen begonnen habe, weil in den Abgasskandalfällen immer noch eine sog. ungeklärte Rechtslage vorliege. Denn es fehle an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der Verbraucher könne in diesen Fällen nicht sein, als die Juristen. Daher sei die Ausnahme geboten. Oder anders gewendet beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst dann, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage für den Normalbürger möglich ist.

Diese Rechtsauffassung gewährt meines Erachtens den Verbrauchern Aufschub, setzt sie sich durch. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass in einem Hinweisbeschluss des BGH aus dem Frühjahr 2019 die Abschaltautomatik als verbotene Automatik, als einen Mangel eingestuft hatte. Der VW-Konzern hat dies bisher in allen seinen Verfahren bestritten, tut dies teilweise heute noch. Damit ist in einem entscheidenden Punkt Rechtssicherheit geschaffen. Davon auszugehen, dass die unklare Rechtslage über das Jahr 2019 fortbesteht, wird kaum mehr begründbar sein.

Da Rechtsanwälte jedoch immer den sichersten Weg raten müssen, sollte jeder, der seine Ansprüche geltend machen will, noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Denn die Rechtsauffassung, dass mit Anordnung des verbindlichen Rückrufes der Verbraucher vom Mangel Kenntnis hatte, ist zurzeit die vorherrschende Meinung bei den Gerichten.

 

Etwas anderes gilt hier meines Erachtens nur für Manipulationen an den 3,0 l Dieselmotor des VW-Konzerns. Für diese sind angeordnete Rückrufaktionen erst ab 2018 bekannt.

 

Selbst der von den Herstellern auf den Homepages eingeführte Selbsttest, brachte im Jahr 2016 kein Ergebnis. Das Fahrzeug wurde als nicht vom Dieselskandal betroffen angezeigt. Das bedeutet, dass ein Käufer dieser Motorentypen sich nunmehr einer angeordneten Rückrufaktion wegen Verboten Abschaltautomatik gegenübersieht, aber im Jahr 2016 darüber gar nicht informiert war. Für diese Motoren beginnt die Verjährung üblicherweise erst dann zu laufen, wenn man von der Rückrufaktion Kenntnis hat.

Setzt sich die Auffassung des Landgerichts Trier durch, würden Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Manipulation von Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns (EA189) erst Ablauf des 31.12. 2022 verjähren. Für jeden sicherer ist es jedoch, schon in diesem Jahr Maßnahmen zu ergreifen.

 

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

Poststraße 44

69115 Heidelberg

Tel: 06221 / 321 74 67 (Durchwahl Sekretariat Ebenrecht) E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Homepage: Kanzlei Ebenrecht

 
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