Aktuelles
Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG und Aachener und Münchener Finanzdienstleistungs GmbH zu vollem Schadenesatz verurteilt

Die Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG und die Aachener und Münchener Finanzdienstleistungs GmbH, Unternehmen der Allfinanz Service Organisation, wurden vom Landgericht Frankenthal dazu verurteilt einen von der Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger vertrenen Anlager, der sich im Jahr 1995 an einem Rhein-Neckar-Immobilienfonds beteiligt hat, diesen von dessen Darlehensverbindlichkeiten bei der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer freizustellen.

Weiterlesen...
 
RNI-Fonds – Anleger rechtskräftig Schadensersatz zugesprochen

Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG sowie Aachener und Münchener Finanzdienstleistungs GmbH sind am 29.11.2005 vom Landgericht Frankenthal zu vollem Schadenesatz verurteilt.

Weiterlesen...
 
Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt – RNI Fonds

Das OLG Zweibrücken bestätigte in seinem Beschluss vom 12.09.2005, dass der Anleger von seinem damaligen Anlageberater falsch beraten wurde. Im Zuge mehrere Beratungsgespräche empfahl der Berater dem Kläger sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen.

Weiterlesen...
 
Altansprüche verjährt? – Tendenz der Rechtsprechung zu den neuen Verjährungsfristen

Mit der letzten großen Reform der Verjährungsvorschriften wollte der Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der teilweise weit im Gesetz verstreuten und unterschiedlichen Verjährungsfristen erreichen.

Das vordergründige Ziel scheint gelungen – beim Übergang zwischen altem und neuen Recht ergaben sich jedoch zahlreiche Fragen, insbesondere Fragen im Hinblick auf den Vertrauensschutz solcher Verbraucher, deren Rechte ursprünglich nach 30 Jahren verjährten.

Generell gilt nunmehr eine 3-jährige Verjährungsfrist. Dies ist gegenüber der generellen 30-jährigen Verjährung nach altem Recht ein enormer Einschnitt.

Die Übergangsvorschriften, die dieses neue Verjährungsrecht einführen, sind nach unserer Auffassung jedoch nicht eindeutig. Bisher war man der Auffassung, dass sämtliche Altansprüche zum 31.12.2004 verjährten. Waren diese Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtshängig gemacht oder war die Verjährung durch andere Maßnahmen nicht gehemmt, so konnte man mit seinem Anspruch nicht mehr durchdringen.

Diese starre Anwendung der Übergangsvorschrift stößt jedoch vor allem in jener Rechtsprechung auf Kritik. Es wird hier die Auffassung vertreten, dass dies in bestimmten Konstellationen die Verbraucher ungebührlich benachteiltigt. Im Übrigen wird die Auffassung vertreten, dass die Übergangsregelungen auf das gesamte neuere Verjährungsrecht, also nicht nur auf die 3-Jahres-Frist, verweisen. Dem neuen Verjährungsrecht ist im Vergleich zu den alten Regelungen über die Verjährung jedoch für den Beginn der Verjährungsfrist ein neues Tatbestandsmerkmal hinzugefügt worden. Die neue kurze Verjährung soll dann zu laufen beginnen, wenn der Verbraucher Kenntnis von Tat, Täter und tatbestandsbegründenden Umständen hat. Grob fahrlässige Unkenntnis soll hier schädlich sein.

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass in bestimmten Fallkonstellationen, z. B. Schadenersatzansprüche gegen Berater, Beratungsfirmen, Bauträger und Verkäufer von Eigentumswohnungen auch Ansprüche noch nicht verjährt sind, die im Jahre 2003 oder früher entstanden sind.

Wir werden über den weiteren Verlauf der Entwicklung der Rechsprechung berichten. Derzeit können wir nur empfehlen, sich hier beraten zu lassen. Dabei ist besonders Augenmerk darauf zu legen, in welcher Region der Beklagte seinen Gerichtsstand hat. Derzeit bestehen zwischen den Rechtsmeinungen der verschiedenen Oberlandesgerichte noch beachtenswerte Differenzen, die der Anwalt in seiner täglichen Beratung zu beachten hat.

 
« StartZurück1112131415161718WeiterEnde »

Seite 14 von 18