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Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse

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Der Bundesgerichthof hat in zwei Urteilen vom 21.02.2017, BGH Az.: XI ZR 185/16 sowie BGH Az.: XI ZR 272/16 entschieden, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag in der Ansparphase nur dann kündigen kann, wenn die erste Zuteilungsreife zehn Jahre zurück liegt und es sich nicht um einen Bonuszinsvertrag handelt.

 

Das vom Gesetzgeber geforderte Merkmal des "vollständigen Empfanges" wird dabei vom BGH als erfüllt unterstellt, wenn die Zuteilungsreife zehn Jahre vor der Kündigung vorlag. Dabei hat der Bundesgerichtshof den anderen Auffassungen in der Rechtsprechung eine Absage erteilt, wonach für den vollständigen Empfang der Ansparsumme die vollständige Ansparung des Bausparguthabens vorliegen müsste.

 

Wenn der Bausparvertrag, wie beispielsweise viele Vertragsmodelle der BHW Bausparkasse und anderer Bausparkassen, einen Bonuszins oder einen Treuzins enthalten, könnte die Kündigung in der Regel jedoch unwirksam sein, da der vollständige Empfang erst mit Erhalt des Bonuszinses vorliegt. Der Vertragszweck ist erst dann erreicht, wenn der Bausparer den Bonuszins bzw. den Treuezins erhält (BGH Az.: XI ZR 185/16, BGH Az.: XI ZR 272/16). Einen solchen Bonuszins oder Treuezins erhält der Bausparer nach dem Inhalt des Bausparvertrages meist dann, wenn er den Vertrag eine bestimmte Zeit lang nur bespart und auf das Darlehen, also das Bauspardarlehen teilweise oder vollständig verzichtet.

 

Bausparer, die von einer Kündigung betroffen sind und in ihrem Vertrag eine Bonusverzinsung oder Treueverzinsung haben, könnten sich daher mit Erfolg gegen die Kündigung wehren.

 

Hierzu passt dann auch die Rechtsauffassung, wonach die Bausparkasse das Entstehen der Bonusverzinsung nicht einseitig auslösen kann, sondern das Entstehen der Bonusverzinsung von einer bestimmten Erklärung des Bausparers, in der Regel Verzicht auf das Bauspardarlehen, abhängt.

 

Betroffene könnten sich also nun in bestimmten Fällen mit Erfolg gegen Kündigungen des Bausparvertrages wehren.

 

Heidelberg, Rechtsanwalt Hemmerich, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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Gerichtsentscheidungen zum Thema Kündigung des Bausparvertrages durch Bausparkassen:

 

Erfolge für Bausparer (teilweise nicht rechtskräftig)

 

Oberlandesgericht Celle vom 14.09.2016

Oberlandesgericht Stuttgart vom 04.05.2016, Az.: 9 U 230/15

Oberlandesgericht Stuttgart vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15

Amtsgericht Bremen vom 15.01.2016, Az.: 25 C 213/15

Amtsgericht Ludwigsburg vom 14.12.2015, Az.: 1 C 2638/15

Amtsgericht Stuttgart vom 09.12.2015, Az.: 7 C 2211/15

Landgericht Stuttgart vom 12.11.2015, Az.: 12 O 100/15

Landgericht Karlsruhe vom 09.10.2015, Az.: 7 O 126/15 Urteil

Amtsgericht Ludwigsburg vom 07.08.2015, Az.: 10 C 1154/15 Urteil

 

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Weil die Zinsen für das angesparte Guthaben in den alten Bausparverträgen wohl aus Sicht der Bausparkassen zu hoch sind, versuchen die Banken nun diese „lästigen“ alten Bausparverträge zu kündigen. Meist wird sich hierbei als „Kündigungsgrund“ auf § 489 Absatz 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz § 489 Abs.1 Nr.2 BGB, gestützt. In dieser Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, geht es aber um das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers zu einem Zeitpunkt, zehn Jahre nach vollständigem Empfang eines Darlehens, nicht um ein Kündigungsrecht der Bausparkasse, weil der Guthabenzins zu hoch ist.

 

Nach unserer Auffassung dürften viele dieser ausgesprochenen Kündigungen, gestützt auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, unwirksam sein, sodass die eventuell von solchen Kündigungen betroffenen Kunden der Bausparkassen, z.B. der BHW Bausparkasse AG, der LBS Landesbausparkasse, der Wüstenrot Bausparkasse AG, der Badenia Bausparkasse oder der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG oder anderen Bausparkassen ihren konkreten Fall von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen sollten. Falls Sie ungefragt eine Abrechnung über Ihr Bausparguthaben bekommen oder sogar von der Bausparkasse ein Scheck erhalten wird, sollten Sie vorsichtshalber zunächst mit einem Anwalt sprechen, und den Verrechnungsscheck in keinem Falle einlösen.

 

Der in Heidelberg ansässige Anwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich rät allen Betroffenen: „Wenn Sie Ihren Bausparvertrag zu Zeiten abgeschlossen haben, in denen ein hoher Guthabenzins galt, sollten Sie sich diese Kündigung nicht gefallen lassen, sondern dafür eintreten, dass Sie den Bausparvertrag unverändert fortführen dürfen. Denn ein ähnlich sicherer Vertrag mit vergleichbarer Guthabenverzinsung wird derzeit am Markt schwer zu finden sein. Außerdem könnten auch die Darlehenszinsen wieder ansteigen, sodass auch diese alten Verträge möglicherweise in der Zukunft für die Darlehensaufnahme wieder attraktiv werden könnten.“

 

Inzwischen setzt sich bei Gericht die Erkenntnis durch, dass die Kündigung von Bausparverträgen nicht immer einfach hingenommen werden muss. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am 30.03.2016, Aktenzeichen OLG Stuttgart, 9 U 171/15 und früher auch schon das Landgericht Karlsruhe mit seinem Urteil vom 09.10.2015, Aktenzeichen LG Karlsruhe 7 O 126/15, dass eine beispielsweise von der Badenia ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, und der Bausparer seinen Vertrag fortsetzen darf. Dass dieses Thema sehr viele fleißige Sparer und Bausparer betrifft erkennt man auch daran, dass sogar die Bildzeitung in ihrem Internetauftritt www.bild.de hierüber berichtet (Link: www.bild.de/geld/wirtschaft/bausparkassen/duerfen-mitgliedern-nicht-ohne-grund-kuendigen-43099590.bild.html ) und auch das Handelsblatt  auf www.handelsblatt.com sich dieses Themas angenommen hat (Link: http://www.handelsblatt.com/my/unternehmen/banken-versicherungen/urteil-zu-kuendigungsrecht-neues-altvertraege-urteil-laesst-bausparer-hoffen/12476914.html).

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hält in seinem Urteil vom 30.03.2016, welches sich mit der Kündigung eines von der Wüstenrot Bausparkasse gekündigten Bausparvertrages beschäftigt, den von der Bausparkasse behaupteten Kündigungsgrund aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für nicht wirksam. Denn alleine durch die Ansparung von Bauspareinlagen sei noch kein "vollständiger Empfang" des Darlehens entstanden, nur weil die Zuteilungsreife vor mehr als zehn Jahren eingetreten sei. Vielmehr sei "vollständiger Empfang" erst gegeben, wenn der Bausparer gar keine Bauspareinlagen mehr regelgerecht einzahlen könne, also bei Erreichung der Bausparsumme. Bis dahin habe die Bank es in der Hand, eventuell ausgesetzte Bauspareinlagenzahlungen anzumahnen und den Bausparer zur regelmäßigen Bedienung des Bausparvertrages aufzufordern. Anwalt Georg Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Ich begrüße diese Entscheidung, da sie sich kritisch mit den eigentlich offensichtlich nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auseinandersetzt, und nicht wie so viele andere Gerichte, "das Pferd von hinten" aufzäumt um eine legale Rechtfertigung für die hunderttausenden Kündigungen durch die Banken zu konstruieren. Wer diese Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unbefangen liesst, kann nicht mehr ernsthaft die Auffassung vertreten, ein "Empfang" sei "vollständig" obwohl der Bausparer vertragsgemäß weiter einzahlen kann und sich so die Bauspareinlage andauernd erhöht. Sich erhöhende Beträge können nicht schon "vollständig", also abschließend, empfangen sein. Dies gebietet die Logik. Da hier die Revision zugelassen wurde, werden sich die Juristen aber noch lange mit diesen umstrittenen Fragen beschäftigen. Ich bin allerdings zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof (BGH) eine gerechte und richtige Entscheidung treffen wird." Auch Spiegel Online hat unter www.spiegel.de über diesen Fall berichtet: siehe link.

 

Bei Fragen rund um den Bausparvertrag, das Bauspardarlehen, eventuelle Kündigung, Kündigungsrechte oder Widerrufsrechte erreichen Sie den bei uns zuständigen Anwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter

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Heidelberg, Georg Hemmerich, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

GFE – Gesellschaft für erneuerbare Energie; OLG Karlsruhe verurteilt Anlageberater zu Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 29.06.2015, Az.: 17 U 199/14, die Berufung eines Anlageberaters gegen das Urteil des Landgerichtes Mannheim (LG) zurückgewiesen und damit die Verurteilung bestätigt.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich aus Heidelberg von der Kanzlei Bornemann-von Loeben & Kollegen konnte damit für seinen Mandanten einen vollen Erfolg erzielen.

 

Hintergrund ist eine fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit der Investition des Anlegers in ein Kapitalanlagemodell, welches auf Blockheizkraftwerken basierte. Der Anleger sollte aufgrund des Beratungsgespräches mit seinem Anlageberater Rolf Woldrich aus Oftersheim einen Geldbetrag in ein mit Rapsöl betriebenes Blockheizkraftwerk (BHKW) investieren, dieses langfristig an einen Betreiber verpachten, und so von Einspeisevergütung, KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) und NAWARO-Bonus (Nachwachsende Rohstoffe) profitieren. Dabei wurde versprochen, dass das Rapsöl für viele Jahre gleichbleibend zu circa der Hälfte des damaligen Marktpreises geliefert wird, und ein besonderes Energy-Saving System den Betrieb mit einer Mischung aus Rapsöl und Wasser sehr effizient machen würde. Dies hätte der Berater nicht einfach glauben, sondern im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung die erkennbaren Widersprüche dem Anleger offenbaren oder von der weiteren Beratung und Vermittlung Abstand nehmen müssen. Nachdem die Kapitalanlage auch aufgrund der Insolvenz der GFE gescheitert war, wandte sich der Anleger an seinen Anwalt in Heidelberg, Rechtsanwalt Hemmerich.

 

Rechtsanwalt Georg Hemmerich hierzu: „Es handelt sich um eine klassische Kapitalanlage im Bereich des sogenannten grauen Kapitalmarktes. Dieser Bereich unterliegt nahezu keiner Aufsicht, sodass sich auch solche Geschäftsmodelle an Verbraucher herantragen lassen. Der Vertrieb wird hierbei meist durch hohe Provisionen motiviert und verschließt dann die Augen vor den teilweise offensichtlichen Unstimmigkeiten. Hier war unter anderem der angeblich garantierte Rapsölpreis nicht plausibel. Über den Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung kann ein Teil des entstandenen Schadens wieder zurück geholt werden. Ich rate jedem GFE Geschädigten durch einen qualifizierten und in die Sache eingearbeiteten Anwalt prüfen zu lassen, ob z.B. der jeweilige Berater, Anlageberater oder Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. So lässt sich möglicherweise ein Teil des investierten Geldes wieder zurück holen. Hierbei sind wichtige Verjährungsfristen zu beachten, sodass zeitnahes Handeln wichtig sein kann.“

Den in die Sache eingearbeiteten Rechtsanwalt Hemmerich aus Heidelberg erreichen Sie unter

 

06221-60 74 33

oder per Email

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Heidelberg

Rechtsanwalt Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

BGH entscheidet zur nicht gegeben Wiederverkaufbarkeit von geschlossenen Immobilienfondsanteilen.


Die Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger vertritt etwa 300 Anleger, die sich in den 90er Jahren an geschlossenen Immobilienfonds der Wert-Konzept-Gruppe, der heutigen IVG Private Funds GmbH beteiligt haben. Den Anlegern wurde in der Regel nicht erklärt, dass sie ihre Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds mangels Zweitmarkts nicht wieder verkaufen können. Regelmäßig war Gegenstand der gerichtlichen Verfahren sodann, ob die in den verschiedenen Prospekten jeweils wortgleich gewählte Formulierung den Verbraucher zur Frage der Wiederverkaufbarkeit/Fungibilität ausreichend deutlich auf die tatsächlich nicht gegebene Wiederverkaufbarkeit, die hohen Schwierigekeiten insoweit hinweist.

 

Zwischenzeitlich liegen verschiedene Urteile aus dem gesamten Bundesgebiet zu den tausendfach verwendeten Prospekten und der stets gleichen Formulierung vor. Nachdem sowohl beim OLG Köln als auch beim OLG Karlsruhe jeweils verschiedene Senate unterschiedlich zu dieser Frage entscheiden, liegt es nun am Bundesgerichtshof in Karlsruhe über diese Frage zu entscheiden.

 

In fünf Verfahren hat nunmehr der Bundesgerichtshof Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17.09.2015 anberaumt und wird sodann für eine lang ersehnte Rechtsklarheit sorgen.

 

Bei Rückfragen können Sie sich gerne unter 06221 6074-32 an Rechtsanwalt Uwe Krieger von der Kanzlei Bornemann- von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger wenden. Die vor dem Bundesgerichtshof zu verhandelnden Verfahren wurden von ihm in den Unterinstanzen betreut.

 

Uwe Krieger

Rechtsanwalt

 

Fehlende Verjährungshemmung - tausende Güteanträge fehlerhaft;

haben Anleger Schadensersatzansprüche gegen ihren

Rechtsanwalt?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 18.06.2015, Az.: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14 erstmals entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind, die zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung führen sollen. Hintergrund der vornehmlich Ende 2011 eingereichten Güteanträge war folgender: Die Frist zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen betrug zunächst gemäß § 195 BGB alter Fassung 30 Jahre. Durch die Schuldrechtsmodernisierung, welche zum 01.01.2002 in Kraft trat, gilt nun eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, welche mit Ablauf des 02.01.2012 für vor dem Jahr 2002 entstandene Ansprüche endete. Um die Verjährung drohender Ansprüche zu vermeiden, wurden in tausenden Fällen zur Hemmung der Verjährung Güteanträge eingereicht.

In den vom BGH jetzt entschiedenen Fällen hatten Rechtsanwälte geprellten Anlegern vorformulierte Mustergüteanträge zur Verfügung gestellt, welche die Anleger dann zur vermeintlichen Verjährungshemmung bei der Gütestelle eingereicht haben. Hiervon haben laut Bundesgerichtshof mehrere tausend Anleger Gebrauch gemacht. Im Anschluss hieran wurden durch die Anleger dann in etlichen Fällen Zivilprozesse wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung unter anderem auch gegen die Rechtsnachfolgerin der AWD Allgemeiner Wirtschaftsdienst GmbH, die Swiss Life GmbH geführt.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die Güteanträge, welche in der Gütestelle in Freiburg eingereicht wurden, nicht geeignet waren, die Verjährung zu hemmen, da die Güteanträge nicht den Anforderungen genügen. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Auch ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Antragsgegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Grundsätzlich muss der Güteantrag für den Gegner erkennen lassen, welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden sollen, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgsversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte.

Die von den geprellten Anlegern bei der Gütestelle in Freiburg/Breisgau eingereichten Mustergüteanträge genügen diesen Anforderungen nicht. Die Konsequenz ist, dass die Verjährung der Ansprüche durch die eingereichten Güteanträge und das Güteverfahren nicht gehemmt wurde. Dies wiederum bedeutet, dass Geschädigte, welche im Vertrauen auf die Hemmung der Verjährung einen Zivilprozess angestrengt haben, nun Gefahr laufen, dass die Klagen wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Kläger dann neben dem Verlust ihrer Ansprüche auch noch die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen müssen.

Wir gehen davon aus, dass es zu den Pflichten von Rechtsanwälten gehört, dass Formulare, die einer unbestimmten Anzahl von Personen zu bestimmten Zwecken (hier: Einleitung eines verjährungshemmenden Güteverfahrens) zur Verfügung gestellt werden, in der Weise fehlerfrei sind, dass der Zweck auch erreicht werden kann.

Dieser Zweck wurde vorliegend von den Rechtsanwälten, die das fehlerhafte Formular zur Verfügung gestellt haben, verfehlt. Denn nun steht höchstrichterlich fest, dass eine Verjährungshemmung durch diese formularmäßigen Güteanträge nicht erreicht werden konnte.

Wir meinen daher, dass geprellte Anleger, deren Ansprüche gegen die Anlageberatungsgesellschaft auf diese Weise verjährt und damit verloren gegangen sind, einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens gegen diese Rechtsanwälte haben können.

Sollten auch Sie zu den Betroffenen gehören, stehen wir Ihnen gerne für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche gegen die entsprechenden Rechtsanwälte zur Seite. Wenden Sie sich hierzu bitte an Rechtsanwalt Kai Spirgath unter Tel.: 06221/6074-37, e-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. oder an Rechtsanwalt Matthias Süss unter Tel.: 06221/6074-84, e-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. .

RA Spirgath betreibt im Übrigen seit 10 Jahren das sich ausschließlich mit Themen der Rechtsanwaltshaftung beschäftigende Internetportal und Forum www.anwaltshaftung-aktuell.de.

 
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