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Tipps für Sturmgeschädigte – welche Versicherung zahlt für welche Sturmschäden?

 

Alle Jahre wieder zieht ein Sturm übers Land und verursacht Millionenschäden. Ein Sturmschaden ist für jeden Geschädigten nicht nur ärgerlich sondern kann auch ohne Versicherungsschutz schnell existenzbedrohlich werden. Oftmals erleben wir es, dass zwar eine entsprechende Versicherung vorhanden ist, der Versicherer eine Regulierung allerdings zunächst ablehnt. Nicht jede Ablehnung des Versicherers ist gerechtfertigt. Aus diesem Grunde ist es ratsam, die Ablehnung durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Im Nachfolgenden wollen wir einen kurzen Überblick geben, wie man sich richtig nach einem Schadensfall verhält und welcher Versicherer der richtige Ansprechpartner ist.

 

Im Schadensfall sollte zunächst folgendes unternommen werden:

-informieren Sie sofort Ihren Versicherer (sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Versicherung das entsprechende Risiko abdeckt, informieren Sie vorsichtshalber sämtliche in Betracht kommende Versicherer)

-versuchen Sie, wenn möglich, den Schaden zu begrenzen (verhängen Sie beispielsweise zerbrochene Fensterscheiben mit Folie usw.)

-dokumentieren Sie die Schäden (beispielsweise durch Fotos, Videos oder Zeugen)

-dokumentieren Sie auch die Wetterverhältnisse (gerade im Falle eines Sturmschadens ist es wichtig, die Windverhältnisse klar zu dokumentieren. Hierzu können Sie sich beim deutschen Wetterdienst Auskünfte zur Windstärke einholen. Dies ist besonders relevant, da die Wohngebäudeversicherung, sofern das Risiko Sturm/Hagel mitversichert ist, regelmäßig erst dann reguliert, wenn der Sturm mindestens Windstärke 8 erreicht hat)

-sprechen Sie mit dem Versicherer, bevor Sie Schäden beseitigen (gegebenenfalls möchte der Versicherer einen Gutachter schicken)

-erstellen Sie eine Liste der beschädigten Gegenstände

 

Welche Versicherung reguliert was?

 

Die Wohngebäudeversicherung kommt in der Regel für Schäden am eigenen Haus auf. Auch Folgeschäden, wie etwa eindringender Regen in ein defektes Dach, sind

mitversichert. Solar- und Photovoltaikanlagen sind meist aber nicht automatisch mitversichert. Diese müssen regelmäßig separat versichert werden. Gleiches gilt auch für Gartenlauben und Garagen. Diese müssen in den Versicherungsvertrag miteinbezogen worden sein.

 

Die Hausratversicherung übernimmt Schäden, die durch ein Unwetter an Möbel und Einrichtungsgegenständen verursacht wurden. In der Regel wird der Wiederbeschaffungswert, also der Betrag, der für einen neuwertigen Ersatz aufgewandt werden muss, erstattet. Sollten sich Gegenstände in Gartenlauben, Nebengebäuden oder Balkonen befunden haben, muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit diese mitversichert sind. Auch Überspannungsschäden an Elektrogeräten können im Einzelfall mitversichert werden. Hierzu muss die Versicherungspolice genau geprüft werden, denn manche Versicherer ersetzen lediglich Schäden, die direkt durch einen Blitzeinschlag verursacht wurden und nicht die Folgeschäden.

Läuft beispielsweise der Keller voll Wasser oder wird das Mauerwerk eines Hauses durch Hochwasser beschädigt, greift regelmäßig die Elementarschadensversicherung ein. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass eine Überschwemmung vorliegt. Auch Schäden durch Erdrutsch, Lawinen oder Erdbeben sind hiervon umfasst.

 

Auch die private Haftpflichtversicherung kann bei Unwetterschäden zuständig sein. Dies beispielsweise dann, wenn ein Blumenkasten vom Balkon abgerissen wird und einen Passanten oder ein Fahrzeug beschädigt. Die private Haftpflichtversicherung ersetzt dann den Schaden des Geschädigten.

 

Wird beispielsweise ein Fahrzeug durch herunterfallende Dachziegel beschädigt, leistet die Teilkaskoversicherung des Autohalters. Die Teilkaskoversicherung greift aber nur bei Schäden durch unmittelbaren Sturmeinfluss. Auch hier ist wieder Voraussetzung, dass ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 vorgelegen hat. Anders ist dies bei der Vollkaskoversicherung. Diese tritt bereits bei einer niedrigeren Windstärke ein. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die durch Sturmschäden entstanden sind, wenn das Fahrzeug geparkt ist und durch herumfliegende Teile beschädigt wurde. Eine grundlegende Ausnahme hiervon ist der Fall, in dem ein morscher Baum vom einem Privatgrundstück aus umstürzt und das Auto beschädigt. Hier ist regelmäßig der Grundstückseigentümer haftbar, welcher normalerweise über eine Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung verfügt. Aber auch während der Fahrt entstehende Sturmschäden können bei der Teilkasko geltend gemacht werden. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie nachweisen können, dass herumfliegende Teile direkt vor Ihr Auto geweht wurden. Fahren Sie beispielsweise durch einen schon seit längerer Zeit auf der Straße liegenden umgewehten Baum, bezahlt die Teilkasko in der Regel nicht. Eintrittspflichtig wäre hier die Vollkaskoversicherung.

 

Wir weisen darauf hin, dass die einzelnen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften unter Umständen stark voneinander abweichen, so dass stets am Einzelfall geprüft werden muss, ob Versicherungsschutz besteht. Sollte Ihr Versicherer eine Regulierung ablehnen, und sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, empfiehlt es sich, einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne stehen Ihnen für Fragen rund um das Versicherungsrecht unsere Rechtsanwälte zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

 

Landgericht Heidelberg verurteilt Sparkasse Heidelberg wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

 

Heidelberg – 20.03.2015     

 

Das Landgericht Heidelberg hat die Sparkasse Heidelberg mit Urteil vom 10.02.2015 dazu verurteilt, den im August 2014 erklärten Widerruf von zwei Darlehensnehmern bezüglich eines im Juli 2007 abgeschlossenen Darlehens über € 120.000,00 anzuerkennen und die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung aus dem Darlehensvertrag zu entlassen.

 

Begründet wird das Urteil damit, dass die zwingend für jeden Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebene Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Widerrufsbelehrung war mit zwei Fußnoten versehen, die am Ende der Belehrung mit dem Text „Frist bitte im Einzelfall prüfen“ erläutert werden. Das Landgericht Heidelberg bezeichnet diese Abweichung der Belehrung von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung als verwirrend, weshalb die Belehrung fehlerhaft ist.

 

Ein weiterer Fehler in der Belehrung sei in der fehlerhaften Angabe zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist zu sehen. Nach dem von der Sparkasse Heidelberg verwendeten Belehrungstext sollte die 14-tägige Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginnen. Diese Formulierung widerspricht allerdings der gesetzlichen Vorgabe, was der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden hatte.

 

Das Gericht erteilte auch der Argumentation, wonach der Widerruf des Darlehensvertrags sieben Jahre nach dessen Abschluss verwirkt sei, eine Absage. Die Sparkasse Heidelberg habe die fehlerhafte Belehrung zu vertreten, so dass sie sich auch nach sieben Jahren nicht darauf einstellen durfte, dass die Darlehensnehmer den Widerruf nicht mehr erklären werden.

 

Das Landgericht München I hatte bereits mit Urteil vom 09.12.2014, Az 28 O 83/14 eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse München, die die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthielt, für verwirrend und damit unwirksam erklärt.

 

Die Kläger können nun das teure Darlehen der Sparkasse Heidelberg ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Sie können das Darlehen jetzt mit eigenen Mitteln zurückzahlen, oder das aktuell sehr niedrige Kapitalmarktzinsniveau nutzen und eine Anschlussfinanzierung von deutlich unter 1,5 % Jahreszinsen nutzen.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Sparkasse Heidelberg hat Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten.

 

Bei Fragen zum dem Thema Darlehenswiderruf nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Heidelberg

 

Schönheitsreparaturen - BGH beendet die gängige Vermieterpraxis zur quotalen Abgeltung

 

In seinen Urteilen vom 18.03.2015 zu den Aktenzeichen VIII ZR 185/14 sowie Az.: VIII ZR 242/13 und Az.: VIII ZR 21/13 hat der Bundesgerichtshof die in vielen Mietverträgen verwendete sogenannte Abgeltungsklausel zu der Schönheitreparaturklausel, auch Quotenabgeltungsklausel genannt, für unwirksam erklärt.

 

Darüber hinaus hat der BGH deutlich gemacht, dass Mieter, bei anfänglich unrenoviert übernommener Wohnung, bei Auszug weder eine Renovierung noch eine quotale Abgeltung von Schönheitsreparaturen (also typischerweise das Streichen der Decken und Wände, tapezieren etc.) schulden. Mieter müssen daher bei Auszug in vielen Fällen nicht mehr streichen, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und müssen auch keine Renovierungskosten an den Mieter bezahlen. Mieter müssen auch entsprechende Abzüge von der Kaution durch den Vermieter nicht akzeptieren.

 

Auch im Raum Heidelberg, Mannheim und im Rhein-Neckar Kreis verwenden viele Vermieter diese Klauseln im Text des Mietvertrages als Bedingung bzw. Pflicht für den Mieter. Dies bedeutet für viele Mieter eine Entlastung beim Auszug aus einer Wohnung, die unrenoviert übernommen, und oftmals nur für wenige Jahre genutzt worden ist. Zudem wird die Rechtslage dieses oft umstrittenen Gebietes nun etwas klarer.

 

Bei Streitigkeiten mit dem Vermieter über eine quotale, anteilige Beteiligung an Renovierungskosten (Rechnung vom Maler oder Tapezierer etc.), bei Streitigkeiten mit dem Vermieter über die Rückzahlung der Kaution des Mieters, kann sich daher einmal mehr ein Besuch beim Anwalt lohnen. Mit Hilfe eines Rechtsanwaltes kann geprüft werden, ob die aktuelle BGH-Rechtsprechung auf den Mietvertrag anwendbar ist.

 

Für Rückfragen erreichen Sie in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Hemmerich unter

 

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oder

 

06221-607433

 

Heidelberg

Georg Hemmerich

Rechtsanwalt.

 
Weiterer Klageerfolg in Sachen CERES Life Cycle AG

 

Heidelberg, 27.02.2015 – Mit Urteil vom 09.01.2015, Az. 8 U 610/14, hat nun auch das Oberlandesgericht Koblenz die Anlagevermittlerin eines Anteils an der Beteiligung CERES Life Cycle AG & Co. US Life 2012 KG in einem von RA Kai Spirgath geführten Fall zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt.

Unser Mandant hatte sich auf Anraten der beklagten Vermittlungsgesellschaft am 28.10.2005 mit einem Betrag von € 21.000,00 zuzüglich Agio an der geschlossenen Beteiligung CERES Life Cycle 2012 KG beteiligt. Wir haben auf unserem Internetauftritt bereits in der Vergangenheit über die Probleme dieser Beteiligung und über unsere gerichtlichen Erfolge gegen Gründungsgesellschafter und Anlagevermittler berichtet.

Nun ist auch das OLG Koblenz unserer Auffassung gefolgt, wonach der Verkaufsprospekt zu dieser Beteiligung fehlerhaft ist, weil er einen Anlageinteressenten nicht in der gebotenen Weise über die anlässlich der Beteiligung entstehenden weichen Gründungskosten informiert.

Für solche Prospektfehler haften nicht nur Gründungsgesellschafter und sonstige Prospektverantwortliche. Vielmehr haftet auch der Anlagevermittler für Prospektfehler, wenn solche Fehler anlässlich der Anlageberatung nicht richtiggestellt wurden.

Bereits das dem Urteil zugrundeliegenden Landgericht Trier hatte den Prospektfehler bejaht. Das Landgericht Trier war allerdings noch von einem fehlenden Verschulden der Anlagevermittlerin sowie von einer fehlenden Ursächlichkeit zwischen Prospektfehler und Anlageentscheidung unseres Mandanten ausgegangen.

Das OLG Koblenz hat diese Sichtweise nun korrigiert und die Vermittlungsgesellschaft zur Zahlung von etwas über € 18.000,00 Schadensersatz verurteilt.

Das Urteil ist rechtskräftig, die Haftpflichtversicherung der Vermittlungsgesellschaft hat den Schadensersatzbetrag auch bereits gezahlt.

Weitere Informationen und Kontakt

 
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