Aktuelles

Landgericht Heidelberg verurteilt Sparkasse Heidelberg wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

 

Heidelberg – 20.03.2015     

 

Das Landgericht Heidelberg hat die Sparkasse Heidelberg mit Urteil vom 10.02.2015 dazu verurteilt, den im August 2014 erklärten Widerruf von zwei Darlehensnehmern bezüglich eines im Juli 2007 abgeschlossenen Darlehens über € 120.000,00 anzuerkennen und die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung aus dem Darlehensvertrag zu entlassen.

 

Begründet wird das Urteil damit, dass die zwingend für jeden Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebene Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Widerrufsbelehrung war mit zwei Fußnoten versehen, die am Ende der Belehrung mit dem Text „Frist bitte im Einzelfall prüfen“ erläutert werden. Das Landgericht Heidelberg bezeichnet diese Abweichung der Belehrung von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung als verwirrend, weshalb die Belehrung fehlerhaft ist.

 

Ein weiterer Fehler in der Belehrung sei in der fehlerhaften Angabe zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist zu sehen. Nach dem von der Sparkasse Heidelberg verwendeten Belehrungstext sollte die 14-tägige Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginnen. Diese Formulierung widerspricht allerdings der gesetzlichen Vorgabe, was der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden hatte.

 

Das Gericht erteilte auch der Argumentation, wonach der Widerruf des Darlehensvertrags sieben Jahre nach dessen Abschluss verwirkt sei, eine Absage. Die Sparkasse Heidelberg habe die fehlerhafte Belehrung zu vertreten, so dass sie sich auch nach sieben Jahren nicht darauf einstellen durfte, dass die Darlehensnehmer den Widerruf nicht mehr erklären werden.

 

Das Landgericht München I hatte bereits mit Urteil vom 09.12.2014, Az 28 O 83/14 eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse München, die die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthielt, für verwirrend und damit unwirksam erklärt.

 

Die Kläger können nun das teure Darlehen der Sparkasse Heidelberg ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Sie können das Darlehen jetzt mit eigenen Mitteln zurückzahlen, oder das aktuell sehr niedrige Kapitalmarktzinsniveau nutzen und eine Anschlussfinanzierung von deutlich unter 1,5 % Jahreszinsen nutzen.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Sparkasse Heidelberg hat Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten.

 

Bei Fragen zum dem Thema Darlehenswiderruf nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Heidelberg

 

Schönheitsreparaturen - BGH beendet die gängige Vermieterpraxis zur quotalen Abgeltung

 

In seinen Urteilen vom 18.03.2015 zu den Aktenzeichen VIII ZR 185/14 sowie Az.: VIII ZR 242/13 und Az.: VIII ZR 21/13 hat der Bundesgerichtshof die in vielen Mietverträgen verwendete sogenannte Abgeltungsklausel zu der Schönheitreparaturklausel, auch Quotenabgeltungsklausel genannt, für unwirksam erklärt.

 

Darüber hinaus hat der BGH deutlich gemacht, dass Mieter, bei anfänglich unrenoviert übernommener Wohnung, bei Auszug weder eine Renovierung noch eine quotale Abgeltung von Schönheitsreparaturen (also typischerweise das Streichen der Decken und Wände, tapezieren etc.) schulden. Mieter müssen daher bei Auszug in vielen Fällen nicht mehr streichen, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und müssen auch keine Renovierungskosten an den Mieter bezahlen. Mieter müssen auch entsprechende Abzüge von der Kaution durch den Vermieter nicht akzeptieren.

 

Auch im Raum Heidelberg, Mannheim und im Rhein-Neckar Kreis verwenden viele Vermieter diese Klauseln im Text des Mietvertrages als Bedingung bzw. Pflicht für den Mieter. Dies bedeutet für viele Mieter eine Entlastung beim Auszug aus einer Wohnung, die unrenoviert übernommen, und oftmals nur für wenige Jahre genutzt worden ist. Zudem wird die Rechtslage dieses oft umstrittenen Gebietes nun etwas klarer.

 

Bei Streitigkeiten mit dem Vermieter über eine quotale, anteilige Beteiligung an Renovierungskosten (Rechnung vom Maler oder Tapezierer etc.), bei Streitigkeiten mit dem Vermieter über die Rückzahlung der Kaution des Mieters, kann sich daher einmal mehr ein Besuch beim Anwalt lohnen. Mit Hilfe eines Rechtsanwaltes kann geprüft werden, ob die aktuelle BGH-Rechtsprechung auf den Mietvertrag anwendbar ist.

 

Für Rückfragen erreichen Sie in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Hemmerich unter

 

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oder

 

06221-607433

 

Heidelberg

Georg Hemmerich

Rechtsanwalt.

 
Weiterer Klageerfolg in Sachen CERES Life Cycle AG

 

Heidelberg, 27.02.2015 – Mit Urteil vom 09.01.2015, Az. 8 U 610/14, hat nun auch das Oberlandesgericht Koblenz die Anlagevermittlerin eines Anteils an der Beteiligung CERES Life Cycle AG & Co. US Life 2012 KG in einem von RA Kai Spirgath geführten Fall zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt.

Unser Mandant hatte sich auf Anraten der beklagten Vermittlungsgesellschaft am 28.10.2005 mit einem Betrag von € 21.000,00 zuzüglich Agio an der geschlossenen Beteiligung CERES Life Cycle 2012 KG beteiligt. Wir haben auf unserem Internetauftritt bereits in der Vergangenheit über die Probleme dieser Beteiligung und über unsere gerichtlichen Erfolge gegen Gründungsgesellschafter und Anlagevermittler berichtet.

Nun ist auch das OLG Koblenz unserer Auffassung gefolgt, wonach der Verkaufsprospekt zu dieser Beteiligung fehlerhaft ist, weil er einen Anlageinteressenten nicht in der gebotenen Weise über die anlässlich der Beteiligung entstehenden weichen Gründungskosten informiert.

Für solche Prospektfehler haften nicht nur Gründungsgesellschafter und sonstige Prospektverantwortliche. Vielmehr haftet auch der Anlagevermittler für Prospektfehler, wenn solche Fehler anlässlich der Anlageberatung nicht richtiggestellt wurden.

Bereits das dem Urteil zugrundeliegenden Landgericht Trier hatte den Prospektfehler bejaht. Das Landgericht Trier war allerdings noch von einem fehlenden Verschulden der Anlagevermittlerin sowie von einer fehlenden Ursächlichkeit zwischen Prospektfehler und Anlageentscheidung unseres Mandanten ausgegangen.

Das OLG Koblenz hat diese Sichtweise nun korrigiert und die Vermittlungsgesellschaft zur Zahlung von etwas über € 18.000,00 Schadensersatz verurteilt.

Das Urteil ist rechtskräftig, die Haftpflichtversicherung der Vermittlungsgesellschaft hat den Schadensersatzbetrag auch bereits gezahlt.

Weitere Informationen und Kontakt

 

Aktuelles von der Firma Marketing & Kommunikation aus Bad Krozingen - uns ist die ertste Erstattung an eine Geschädigte bekannt geworden.

Heidelberg, 27.04.2015

Uns ist nunmehr ein Fall bekannt geworden, in welchem tatsächlich eine Erstattung der Eintrittsgelder erfolgte. Die Geschädigte hatte vier Eintrittskarten zum Gesamtpreis von ca. 230,00 € erworben. Nach der abgesagten Veranstaltung hat die Betroffene versucht Kontakt mit dem Veranstalter aufzunehmen. Leider zunächst ohne Erfolg. Die Betroffene hat dem Veranstalter die Originaltickets per Einwurfeinschreiben zugesandt. Nachdem trotz eines Aufforderungsschreibens mit Fristsetzung keine Reaktion erfolgte, ging sie dazu über mit dem Veranstalter per SMS-Nachricht Kontakt aufzunehmen. Der Veranstalter reagierte und teilte am 26.03.2015 per SMS-Nachricht mit, dass er die Erstattung vornehmen werde. Aber auch hierauf erfolgte keine Zahlung. Nach weiteren SMS-Nachrichten wurde mitgeteilt, dass man bis zum 10.04.2015 mit der vollständigen Rückzahlung fertig sei. Nachdem bis zum 10.04.2015 wieder keine Zahlung bei der Betroffenen einging, schrieb diese eine weitere SMS-Nachricht. Und siehe da: die Eintrittsgelder wurden erstattet.

Es besteht also Hoffnung, dass die Geschädigten ihr Geld zurückerhalten. Es ist daher ratsam die Originaltickets mit einem Aufforderungsschreiben an den Veranstalter zu senden. Zur Beweisbarkeit sollte hier allerdings zuvor eine Kopie der Eintrittskarten erstellt werden. Ferner sollten die Originaleintrittskarten durch einen Zeugen einkuvertiert werden. Im Idealfall übersendet dann auch der Zeuge den Brief per Einwurfeinschreiben an die Firma Marketing & Kommunikation.

 

Neues im Zusammenhang mit der Firma Marketing & Kommunikation aus Bad Krozingen

 

 

Leider war es uns noch immer nicht möglich, direkten Kontakt mit dem Veranstalter bzw. der Veranstaltungsfirma Marketing & Kommunikation aus Bad Krozingen aufzunehmen. Auf E-Mails und Anrufe wird nicht reagiert. Auch auf unsere anwaltlichen Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens der Firma Marketing & Kommunikation. Zwischenzeitlich liegt uns auch ein Vollstreckungsbescheid vor, mit dem nun Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Gegenüber der Presse und auch gegenüber einzelnen Geschädigten wird von Seiten der Firma Marketing & Kommunikation mitgeteilt, dass bislang mehr als 1000 Titel ausbezahlt wurden. Leider ist uns (und auch der Presse) kein einziger Fall bekannt, in dem tatsächlich auch Geld geflossen ist. Die Vorverkaufsstellen haben ordnungsgemäß die Gelder an den Veranstalter weitergeleitet. In einem Telefonat mit dem Rechtsanwalt der Rhein-Neckar-Ticket RNT GmbH, Herr RA Wodausch, wurde in Erfahrung gebracht, dass auch die Rhein-Neckar-Ticket RNT GmbH Forderungen gegen die Firma Marketing & Kommunikation hat. Diese resultieren daraus, dass anfänglich auf eigenes Kostenrisiko zunächst Regulierungen vorgenommen wurden, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Auch die Rhein-Neckar-Ticket RNT GmbH empfiehlt, die Originaltickets an die Firma Marketing & Kommunikation zurückzusenden, da diese zur Rückabwicklung vorliegen müssen. Zur Beweisbarkeit sollte hier allerdings zuvor eine Kopie der Eintrittskarten erstellt werden. Ferner sollten die Originaleintrittskarten durch einen Zeugen einkuvertiert werden. Im Idealfall übersendet dann auch der Zeuge den Brief per Einwurfeinschreiben an die Firma Marketing & Kommunikation. Hierbei sollte in einem Begleitschreiben der Firma Marketing & Kommunikation eine Frist zur Zahlung gesetzt werden. Die Zahlungsfrist sollte zwei bis drei Wochen betragen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung, befindet sich die Firma Marketing & Kommunikation in Verzug, so dass auch künftige Anwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Leider liegen uns bislang keine Informationen zu den finanziellen Hintergründen der Firma Marketing & Kommunikation vor. Diesbezüglich müssen wir das Ergebnis der Zwangsvollstreckung abwarten.

 

Sobald uns weitere Erkenntnisse vorliegen, werden wir hierüber berichten. Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Anwälte unserer Kanzlei zur Verfügung. Sie finden uns oben rechts unter "Kontakt zu  uns".

 

Heidelberg.

 

 

Der Veranstalter Christian-Alexander Aberle, Marketing & Kommunikation, Bad Krozingen, reagiert nicht!

 

 

Die Rhein-Neckar-Zeitung berichtet in Ihrer Ausgabe vom 11.02.2015, dass am 17.01.2015 in der Stadthalle Heidelberg die Verdi Oper Nabucco aufgeführt werden sollen. Laut der Rhein-Neckar-Zeitung wurde die Vorstellung „krankheitsbedingt“ abgesagt. Nach den uns vorliegenden Informationen ist dies kein Einzelfall. So wurde auch am 24.01.2015 die geplante Aufführung im Rhein-Main Theater in Niedernhausen abgesagt. Zur Begründung hieß es, der Dirigent habe einen Herzinfarkt erlitten. Besonders ärgerlich war es, dass die Konzertbesucher nicht vorab vom Veranstalter, der Marketing & Kommunikation, Bad Krozingen, informiert wurden. Ebenfalls wurde die Veranstaltung am 31.01.2015 in Augsburg kurzfristig abgesagt. Normalerweise ist es so, dass bei einer Absage der Veranstalter entweder einen Ersatztermin festlegt oder den Ticketpreis zurückerstattet. Wie uns nun von unseren Mandanten mitgeteilt wurden, sind Versuche mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen bislang erfolglos geblieben. Ein telefonisches Durchdringen ist nicht möglich. Auf Mails reagiert der Veranstalter nicht. Wir haben nunmehr unseren Mandanten angeraten, den Veranstalter anzuschreiben und diesen unter Fristsetzung aufzufordern, den Ticketpreis zurückzuerstatten. Wichtig ist hierbei, dass der Zugang des Aufforderungsschreibens beweisbar ist. Am sinnvollsten ist es daher das Aufforderungsschreiben mittels eines sogenannten „Einwurf-Einschreibens“ zu versenden. Unsere Mandanten sind diesem Rat gefolgt und haben nunmehr den Veranstalter unter Fristsetzung auf den 16.02.2015 aufgefordert den Ticketpreis zurück zu erstatten. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen werden wir im Auftrag unserer Mandanten ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, um auf diesem Wege die Ansprüche unserer Mandanten durchzusetzen.

 

Sollten auch Sie zu den Betroffenen gehören und den Veranstalter nicht erreichen, stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

 

 
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