Aktuelles

Geschädigte Kapitalanleger durch vinkulierte Namensaktien der BGB Beteiligungs-AG Baden

 

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Über das Vermögen der BGB Beteiligungs AG Baden wurde nunmehr durch Beschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe (Az.: G2 IN 312/14 (3)) vom 18.12.2014 das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem bereits am 14.05.2014 über das Vermögen der BGB Beteiligungs AG Baden das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das Gericht hat die Frist zur Anmeldung der Forderungen gegen die BGB Beteiligungs AG Baden auf den 27.01.2015 gesetzt.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich hierzu: "Die Anleger und Aktionäre sollten nun genau prüfen lassen, ob und wie sie Forderungen gegen die BGB Beteiligungs AG Baden anmelden können. Meist kann nur ein Anwalt entscheiden, welche Art von Forderungen gegen die BGB bestehen und mit welcher Argumentation diese Ansprüche geltend gemacht werden können. Aufgrund der verschiedenen vinkulierten Namensaktien der BGB Beteiligungs AG Baden, und des sogenannten "mit vereinbarter Rücknahme"-Modells, können sehr unterschiedliche Ansprüche bestehen, die die Aktionäre und Anleger ohne anwaltliche Hilfe meist nicht zur Tabelle festgestellt erhalten. Ich rate daher allen Anlegern und Aktionären, sich möglichst umgehend an einen mit diesem Fall vertrauten und eingearbeiteten Rechtsanwalt zu wenden, um an dem Insolvenzverfahren der BGB Beteiligungs AG Baden teilzunehmen und zumindest möglicherweise quotal das angelegte Geld zurück zu erhalten. Ohne Beteiligung an dem Insolvenzverfahren wird sich für die meisten Aktionäre ein Totalverlust der Kapitalanlage ergeben."

 

In der Vergangenheit lag dem Anlage- und Vertriebskonzept bezüglich der vinkulierten Namensaktien oftmals folgendes Modell zugrunde, wie uns unsere Mandanten berichten:

 

Die refi GmbH, Geschäftsführer Christian Petruc, aus Karlsruhe und die BGB Beteiligungs-AG Baden, früher Geschäftsführer Efgan Kizil, zuletzt wieder Alexander Spitz, beide Firmen ansässig in der Pfinztalstraße 75 in 76227 Karlsruhe haben nach Angaben unserer Mandanten Gelder entgegengenommen und versprochen, diese mit 5% pro Jahr zu verzinsen und nach einem Jahr auf Anforderung zurück zu zahlen. Obwohl unsere Mandanten ihre angelegten Gelder zzgl. Zinsen zurückforderten, wird eine Auszahlung verweigert. Unsere Mandanten befürchteten, dass diese angelegten Gelder verloren sein könnten.

 

Dabei lief das Geschäft meist wie folgt ab:

Zunächst wurden unsere Mandanten beispielsweise von Herrn Rainer Schütterle, oder Herrn Thomas Andreas, oder Walter Bohmüller (bereits verstorben), oder Herrn Martin Reihl,  oder Herrn Navarro oder von Herrn Alexander Spitz oder Anderen Beratern beraten. Die Berater traten dabei meist im Namen der VVK Vermögenverwaltungs GmbH Karlsruhe, Pfinztalstraße 75, 76227 Karlsruhe, als auch im Namen der BGB Beteiligungs AG Baden auf. Geschäftsführer der VVK Vermögensverwaltungs GmbH Karlsruhe war früher ein Herr Thomas Andreas, der ebenfalls früher ein Geschäftsführer der refi GmbH (nunmehr Geschäftsführer Christian Petruc) und früher sowohl Vorstandsvorsitzender als auch Vorstand der BGB Beteiligungs-AG Baden war. Später dann war ein Herr Alexander Spitz Geschäftsführer der VVK Vermögensverwaltungs GmbH Karlsruhe. Man erkennt bereits hieraus die Vernetzungen zwischen den drei Firmen refi GmbH, VVK Vermögensverwaltungs GmbH und BGB Beteiligungs AG Baden.

 

Die Berater berichteten unseren Mandanten meist von einer guten Anlagemöglichkeit, die sicher sei. Die Anleger sollten ihr Geld bei der z.B. bei refi GmbH, oder der VVK Vermögensverwaltung oder der BGB Beteiligungs AG Baden einzahlen, dort würde das Geld mit 5 Prozent pro Jahr verzinst. Nach einem Jahr könne man das Geld wieder abrufen, oder die Anlage um ein Jahr verlängern. Es wurden dann auch Aktien an der BGB Beteiligungs-AG Baden an unsere Mandanten abgetreten.

 

Später verpflichtete sich teilweise die BGB Beteiligungs-AG Baden selbstständig, das eingezahlte Geld unserer Mandanten zurück zu zahlen, was bis heute nicht geschehen ist. Ein mit Herrn Efgan Kizil vereinbarter Termin wurde von ihm nicht eingehalten, spätere Termine fanden statt.

 

Nach einem Modell hat die refi GmbH zunächst, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herr Christian Petruc, das Geld der Anleger entgegengenommen und sich verpflichtet dieses Geld samt Zins nach einem Jahr auf Abruf zurückzuzahlen. Da die refi GmbH hier nicht über die erforderliche Genehmigung der Bafin verfügte, handelte es sich um ein verbotenes Einlagegeschäft, wass ggf. sogar strafbar sein könnte. Möglicherweise überprüfte auch die Staatsanwaltschaft und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) diesen Sachverhalt. Nach einem anderen Modell hat die BGB Beteiligungs AG Baden die Anlegergelder direkt eingenommen und die unbedingte Rückzahlung versprochen. Ein weiteres Modell sah vor, dass die Anleger sogenannte vinkulierte Namensaktien direkt abgetreten erhielten, mit dem Versprechen, dass sie diese vinkulierten Namensaktien jederzeit und ohne Schwierigkeiten wieder mit Gewinn verkaufen könnten, und die Kapitalanlage garantiert im Wert anwachse und einen Gewinn erziele.

 

Geschädigte Anleger haben hier ggf. die Möglichkeit ihre angelegten Gelder zurück zu erhalten. Anleger konnten Schadensersatz fordern und wenn nötig auch durch einen Anwalt Klage bei Gericht z.B. gegen die Refi GmbH oder die BGB Beteiligungs-AG Baden oder die VVK Vermögensverwaltung GmbH auf Rückzahlung der angelegten Gelder und Schadenersatz einreichen. Derzeit ist sowohl über das Vermögen der refi GmbH, das Vermögen der VVK Vermögensverwaltungs GmbH und der BGB Beteiligungs AG Baden das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet, und geschädigte Anleger müssen eventuelle Ansprüche dort beim jeweiligen Insolvenzverwalter anmelden und sollten sich sicherheitshalber durch einen Anwalt vertreten lassen. Betroffene sollten sich durch einen im Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Dabei ist insbesondere der Ablauf wichtigter Fristen zu beachten.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger aus Heidelberg ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts und des Anlegerschutzrechtes tätig. Sie erreichen den bei uns zuständigen Anwalt, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter

 

06221-321 74 63

 

oder unter

 

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Heidelberg

Rechtsanwalt Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

 

 

Landgericht Heilbronn erklärt Verkaufsprospekt des CERES Life Cycle 2012 - Fonds für fehlerhaft.

 

 

In einem aktuellen Urteil vom 20.09.2012 hat das LG Heilbronn einer Anlegerin an dem US-Lebensversicherungsfonds CERES Life Cycle 2012 (CLC 2012) Schadensersatz von knapp € 30.000,00 zugesprochen.

 

Der CERES Life Cycle 2012 - Fonds beschäftigt sich mit dem Ankauf und der Verwertung von „gebrauchten" US-amerikanischen Lebensversicherungen auf dem dortigen Zweitmarkt (siehe Bericht auf unserer Homepage vom 22.07.2011). Durch den Ausfall eines Garantiegebers war der Fonds in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Die Anleger haben bereits erhebliche Verluste erlitten, die versprochenen Ausschüttungen wurden eingestellt. Der Totalverlust des in diese Anlage investierten Geldes erscheint nicht unwahrscheinlich.

 

Das LG Heilbronn hat nun einer Anlegerin, die sich mit € 25.000,00 an dem Fonds beteiligt hat, vollumfänglich Schadensersatz und Rückabwicklung zugesprochen. Das Gericht folgte dabei unserer Argumentation, wonach der Verkaufsprospekt des CERES Life Cycle 2012 - Fonds fehlerhaft ist, so dass sich die Anlegerin kein zutreffendes Bild von Eigenschaften und Risiken dieser Anlage machen konnte.

 

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin sich ohne den Prospektfehler nicht an dem CLC 2012 beteiligt hätte. Das Gericht sprach unserer Mandantin außer der Rückzahlung des Anlagebetrags und des Agios noch nahezu 4% Zinsen seit 2007 zu, die unsere Mandantin bei einer alternativen Anlage hätte erzielen können.

 

Das Urteil ist ein Signal für die Anleger an dem CLC 2012 - Fonds, ihren Schaden nun ebenfalls geltend zu machen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kehrt sich die Beweislast bei Vorliegen eines fehlerhaften Anlageprospekts zugunsten des Anlegers um, so dass die Anleger an dem CLC 2012 ihre Ansprüche nun leichter beweisen können.

 

Weitere Informationen und Kontakt

 

 

Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) bei vorzeitiger Kündigung von kapitalbildenden Lebensversicherung, bei aufgeschobenen oder fondsgebundenen Rentenversicherungen zum Nachteil der Kunden unwirksam

 

Versicherungsnehmer von kapitalbildenden Lebensversicherungen oder aufgeschobenen/fondsgebundenen Rentenversicherungen, die vorzeitig ihre Versicherungsvertrage kündigen oder die Versicherungsverträge in beitragsfreie Versicherungen umwandeln wollen, haben nunmehr mehr Rechte. Bisher war es so, dass viele Versicherer mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regelten, dass die Abschlusskosten (u.a. Provisionen der Vermittler, Verwaltungsgebühren) bei vorzeitiger Kündigung von den bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Geldern vollständig abzuziehen sind. Auf diese Weise wurde der dem Kunden zustehende Rückkaufswert berechnet. Nicht selten führte dies dazu, dass bei Versicherungsläufen um die 10 Jahre das eingezahlte Kapital fast vollständig verloren, bei kürzeren Versicherungsläufen meistens gänzlich verloren war.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einer Entscheidung vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, festgestellt, dass diese entsprechenden Regelungen, die von vielen Versicherungen in der Vergangenheit verwandt wurden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam sind.

 

Solche allgemeinen Vertragsregeln finden sich, so der BGH, sowohl in kapitalbildenden Lebensversicherungen als auch in fondsgebundenen Rentenversicherungen. Ferner hat der BGH solche Versicherungsklauseln verworfen, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gem. § 176 Abs. 3 VVG a. F. und dem sogenannten Stornoabzug gemäß § 176 Abs. 4 VVG a. F. differenzieren. Dies sei intransparent und verstoße damit gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Vor allem, wenn Sie kürzlich eine Lebenversicherung, eine fondsgebundene Rentenversicherung oder eine andere wie oben beschriebene Versicherung gekündigt haben und mitgeteilt erhalten, Ihr Rückkaufswert liege unter Ihren Einzahlungen, bei kurzen Laufzeiten oft EUR 0,00, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen. Dies gilt vor allem, wenn Sie beabsichtigen eine solche Versicherung, vor Ablauf der Vertragszeit zu kündigen.

 

In einer solchen Beratung wäre zu klären, ob die in Ihrem Versicherungsvertrag verwandten Bedingungen, denen der Entscheidung des BGH entsprechen und ob ein Vorgehen gegen die Versicherung erfolgversprechend ist. Da die Prüfung und solche Berechnungen kompliziert und zeitaufwendig sind, sollten Sie sich hierzu an einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

 

Für Fragen steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht unter der Telefonnummer 06221/6074-67 oder unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zur Verfügung.

 

Heidelberg, 26.9.2012

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt
 

Insolvenz des Anlageberaters - Geschädigte erhalten Geld

Absonderungsrechte des Geschädigten Kapitalanlegers

 

 

Viele Geschädigte von Kapitalanlagen, die erfolgreich einen Prozess gegen ihren Berater/ihre Beratungsfirma geführt haben, stellen nach einigen Zwangsvollstreckungsversuchen fest, dass der Anlageberater Insolvenzantrag gestellt hat.

 

In der Regel verfolgen dann die Geschädigten ihre Ansprüche nicht weiter, denn eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle durch einen Rechtsanwalt verursacht Gebühren. Der Gang zum Anwalt wird unterlassen.

 

Oft wird dabei jedoch übersehen, dass gerade der Anwalt neben der reinen Anmeldung zur Insolvenztabelle auch Absonderungs- und Aussonderungsrechte kennt, dahingehend berät und diese Rechte in der Anmeldung entsprechend geltend machen kann. Ein solches Absonderungsrecht besteht, wenn der Anlageberater eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung unterhielt und diese für den Schadensfall einstandspflichtig war. In einem solchen Fall erhält der Geschädigte an der Insolvenzmasse vorbei eine gesonderte Befriedigung, fast in voller Höhe (vermindert um einen Anteil von 9 %).

 

Damit ist es also auch in einer Insolvenz möglich in bestimmten Konstellationen einen Großteil seiner Forderungen zu realisieren. Insolvenzanmeldung und Prüfung, ob Aussonderungs- und Absonderungsrechte vorliegen, sollten daher dringend durch einen Rechtsanwalt mit entsprechender Fachkenntnis vorgenommen werden.

 

Einen solchen Erfolg konnten wir erst kürzlich für unseren Mandanten gegen die Firma Kleber Finanz GmbH verzeichnen. Das obsiegende Urteil und die Insolvenz stammen aus dem Jahre 2005. Das Absonderungsrecht wurde im Jahre 2012 zugunsten unseres Mandanten geltend gemacht. Dieser bekam zunächst 91% seiner Forderung ausbezahlt und nimmt mit dem Rest noch an der normalen Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens teil.

 

Für Fragen rund um Absonderungsrechte in Insolvenzverfahren und mögliche Rechte aus Versicherungsverträgen steht Ihnen Rechtsanwalt Ebenrecht (Tel. 06221 / 607467 - Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ) zur Verfügung.

 

Jörg Ebenrecht

Heidelberg, den 28.08.2012

 
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