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Griechische Staatsanleihen - von Banken noch bis Anfang 2011 als sichere Anlage an Kleinanleger empfohlen

Systematisches Vorgehen zur eigenen Rettung ?

 

Viele deutsche Kreditinstitute haben noch bis zum Frühjahr 2011, meist älteren Kunden, griechische Staatsanleihen als absolut sichere Geldanlage empfohlen.

 

In den Beratungsgesprächen wurde auf Kundenfragen hinsichtlich der aufkommenden Presseberichte stets beteuert, die Europäische Union lasse keinen Mitgliedsstaat „pleitegehen". Es wurde von einem Rettungsschirm gesprochen, der für Griechenland bis einschließlich Sommer 2013 gelte. Mit diesen Argumenten wurde die Sicherheit der bis 2012 laufenden Papiere unterstrichen und Bedenken der Kunden zerstreut.

 

Es wurde auch auf ein Interview des damaligen Deutsche Bank Chef Josef Ackermann, aus dem Mai 2010 verwiesen. In diesem sprach er zwar von Problemen, im Ergebnis aber nur von Umschuldungsmaßnahmen Griechischer Staatsanleihen und nicht vom Verlust der Gelder.

 

Spätestens Zum Jahreswechsel 2010/11 hätten es jedoch alle Banken besser wissen und ihr Kunden umfassend aufklären müssen. Es war klar, dass griechische Staatsanleihen keinesfalls mehr eine Kapitalerhaltungsgarantie besaßen. Es war mit erheblichen Verlusten, wenn nicht sogar mit dem Totalverlust zu rechnen.

 

Anscheinend systematisch haben deutsche Banken versucht griechische Staatsanleihen an ihre Kunden zu verkaufen, um ihre eigenen Risiken zu reduzieren. Man fühlt sich bei dem Vorgehen an den massenhaften Verkauf der Lehmans Papiere kurz vor deren Insolvenz erinnert. Auch damals wiesen die Banken alle Schuld von sich - Geschichte wiederholt sich.

 

Es wurde wieder, wie im Jahre 2008 bei Lehmans, in der Regel auf langjährige, ältere Kunden aktiv zugegangen. Bei diesen Kunden ist zum einen Kapital vorhanden, zum anderen aber ein erhebliches Vertrauensverhältnis über die Jahre aufgebaut war. Diese Kunden hat man dann sogenannte Beratungsprotokolle mit entsprechender Risikoeinstufung und erklärungsbedürftigen  Risikohinweisen unterschreiben lassen. Es wurden auch sog. Risikoaufklärungspapiere gemäß WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) zur Unterschrit vorgelegt. Hierbei wurde - nur auf Nachfrage  - stets betont, dass dies eine reine Formalie und vom Gesetzgeber so vorgesehen sei. Beim Verkauf von Staatsanleihen müssten diese Papiere unterschrieben werden. Dies hätte aber nichts mit dem tatsächlichen Risiko zu tun. So oder so ähnlich stimmen die Aussagen aller Betroffenen überein.

 

Welche Möglichkeiten haben Kunden, die in griechische Staatsanleihen investiert haben?

 

Jeder Kunde, der eine sichere Kapitalanlage wollte und dies dem Bankberater so gesagt hat, hat gegen seine Bank einen Schadenersatzanspruch, wenn diese die Anlage als sicher angepriesen hat.

 

Dieser Anspruch ist dann durchsetzbar, wenn man die fehlerhafte Beratung vor Gericht beweisen kann. Die Banken verteidigen sich damit, dass das Beratungsprotokoll und/oder der Wertpapierhandelsbogen, der beim Verkauf der griechischen Staatsanleihen vom Kunden  unterschrieben wurde, vorlegt wird. Hierauf finden sich dann zum Nachteil des Kunden Risikohinweise und eine entsprechende Einstufung in eine hohe Risikoklasse, die für den Kauf solche Anleihen notwendig ist.

 

Entgegen dieser schriftlichen Dokumente hat man als Kunde dennoch Möglichkeiten ein Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Ideal ist, wenn man die Jahre zuvor lediglich als konservativer, zurückhaltender Anleger aufgetreten war und die Bank keine weiteren Aufklärungsbögen, aus denen der Kunde als spekulativer Anleger hervorgeht, wird vorweisen können. Dies ist bei fast allen älteren Kunden der Fall, da diese in der Regel ihr Sparbuch, fest verzinsliche Wertpapiere, ein paar Stammaktien ihres früheren Arbeitgebers (z.B. BASF, Daimler Benz, Heidelberger Druck, usw.) sowie eine kapitalbildende Lebensversicherung vorzuweisen haben.

 

Kunden, mit einer solchen Anlagenhistorie haben also gute Möglichkeiten die fehlerhafte Beratung zur Überzeugung eines Gerichts nachzuweisen.

 

Für Fragen rund um das Thema griechische Staatsanleihen steht Ihnen Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht, Tel. 06221/6074-67, oder unter der E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zur Verfügung.

 

Heidelberg, den 10.07.2012

 

 

Kündigung des Arbeitsvertrages ist gerichtlich überprüfbar.

Wichtige Fristen sind zu beachten!

 

Viele Unternehmen in Heidelberg, Mannheim und im Rhein-Neckar Kreis kündigen Teilen ihrer Arbeitnehmer und teilweise der ganzen Belegschaft indem sie diesen eine Kündigung überreichen. Wenn die Arbeit gekündigt ist sollte man zum Arbeitsgericht Heidelberg und Mannheim gehen.

 

Unsere Mandanten berichten, dass ihnen teilweise mit nicht nachvollziehbarer Begründung und ohne korrekte Sozialauswahl die Arbeit gekündigt worden ist. Meistens wird die Kündigung schriftlich direkt bei der Arbeit übergeben. Andere erhalten die Kündigung per Post. Viele werden vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört. Der Betriebrat, sofern vorhanden, ist oft auch keine große Hilfe. Daher sollten sich gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren, gerade wenn sie sich durch die Kündigung "ungerecht" behandelt fühlen.

 

Hier ist besonders zu beachten, dass ab Übergabe der Kündigung eine sehr kurze, lediglich drei Wochen betragende Frist beginnt, die unbedingt einzuhalten ist. Innerhalb dieser drei Wochen muss sich der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Kündigung wehren und zum Arbeitsgericht Heidelberg oder Mannheim gehen. Nur wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung das Arbeitsgericht Heidelberg fristgerecht beispielsweise durch seinen Anwalt anruft, kann die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüft werden.

 

Anwalt Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Es ist entscheidend, möglichst umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes bewandert ist. Besonderheiten geltend zum Beispiel, wenn werdende Mütter, schwangere Frauen, Schwerbehinderte oder beispielsweise Datenschutzbeauftragte oder Emissionsschutzbeauftragte gekündigt werden und eine Kündigung erhalten".

 

Es ist weiterhin zu beachten, dass vor Annahme eines außergerichtlichen Vergleichsangebotes des Arbeitgebers, ein Rechtsanwalt um Rat gefragt werden sollte, um etwaige Nachteile zu vermeiden. Das gilt auch für einen  Änderungsvertrag oder eine Aufhebungsvereinbarung. Die meisten Rechtsschutzversicherungen tragen dabei den ganz überwiegenden Teil der entstehenden Kosten, wobei dies von den ARB abhängt.

 

 

Siehe auch:  Kontakt zu uns.

 

Heidelberg,  Rechtsanwalt Hemmerich.

 

Schadensersatzklage gegen comdirect bank AG wegen Clerical Medical Performance Master Noble erhoben

 

16.10.2013  Für die Anleger an der fondsgebundenen Lebensversicherung Performance Master Noble der britischen Clerical Medical Versicherungsgruppe kam es knüppeldick:

 

Erst rauschten die Werte der Performance Master Noble Anlage im Zuge der Wirtschaftskrise in den Keller, sodass die in den Verträgen enthaltenen garantierten Wertuntergrenzen, unter die die Anlagen nie fallen sollen, häufig schon kurz nach Vertragsabschluss erreicht waren und erhebliche Wertverluste eingefahren waren.

 

Als dann Weltwirtschaft und Börsen wieder nach oben durchstarteten, kam die böse Überraschung für die in dem Clerical Medical Performance Master Noble versicherten Anleger: Der Wert ihrer Verträge tritt auf der Stelle, obwohl die Kapitalmärkte nun schon wieder seit gut zwei Jahren einen regelrechten Boom erfahren.

 

Die Fondsgesellschaft teilte den Anlegern dazu im März 2011 lapidar mit, dass trotz des positiven Marktumfelds in absehbarer Zeit allenfalls mit geringfügigen Wertzuwächsen des Vertragswerts zu rechnen sei und dass man empfehle, die Anlage in ein anderes Clerical Medical Produkt zu wechseln.

 

Mit anderen Worten haben die Anleger - je nach Höhe ihrer Garantieschwelle - 20 % und mehr ihres in den Performance Master Noble Vertrag investierten Geldes verloren, die Fondsgeschäftsführung der Clerical Medical Gruppe sieht sich nicht in der Lage, diese Verluste trotz nachhaltig ansteigender Märkte wieder aufzuholen, und nun sollen die Anleger einen Schnitt machen und die Verluste einfach so hinnehmen.

 

Wir haben für einen Anleger, der im Jahr 2007 den Betrag von gut € 200.000,00 in die Performance Master Noble Lebensversicherung und in die Performance Master Basisrente investiert hat, Klage gegen die Vermittlerin der Anlagen, die comdirect bank AG, vor dem Landgericht Hannover erhoben.

 

Wir meinen, dass der Anleger durch die Verkaufsunterlagen unzutreffend über Eigenschaften und Risiken der Clerical Medical Performance Master Noble Anlage informiert wurde. 

 

Anleger an dem Clerical Medical Performance Master Noble können sich gerne beraten lassen, um die Möglichkeit einer Entschädigung prüfen zu lassen.

 

 

Hintergrund zu der Clerical Medical Performance Master Noble Versicherung:

 

Es handelt sich um eine Kapitalanlage, die in den Mantel einer fondsgebundenen Lebensversicherung gekleidet ist. Anleger zahlen in der Regel keine regelmäßigen Sparbeiträge in die Versicherung, sondern investieren einen festgelegten Betrag - in unserem Fall € 1,0 Mio. - in den Vertrag. Der Anleger kann dabei zwischen verschiedenen Investmentfonds der Clerical Medical Investmentgroup auswählen, in die sein Anlagebetrag investiert wird. Die Investmentfonds sind dabei mit einer Garantie ausgestattet, wonach der Rücknahmepreis der Fondanteile niemals unter einen bestimmten Betrag - in unserem Fall 80 % - des jemals erreichten Höchststands fallen wird.

 

Bei der von Clerical Medical gewählten Art und Weise der Umsetzung der Höchststandsgarantie besteht allerdings die Gefahr - und diese hat sich realisiert -, dass der Anleger sein Produkt nach einer Phase des wirtschaftlichen Abschwungs in der sogenannten Cash-Falle wiederfindet. Unseres Erachtens befinden sich die Clerical Medical Group und das Fondsmanagement in einem Interessenskonflikt zu den Interessen der Anleger. Denn die Höchststandsgarantie wird nicht durch einen außenstehenden Garantiegeber abgesichert, sondern stellt letztlich nur ein Versprechen der Clerical Medical Investment Group dar, das ausschließlich mit den von den Anlegern anvertrauten Geldern erfüllt werden kann.

 

Hierin ist unserer Meinung nach ein Kostruktionsfehler des Performance Master Noble zu sehen.

 

Aus unserer Sicht kann dieser Fehler aber nicht bei den Kunden der Clerical Medical Gruppe hängen bleiben, sondern es sollten Schadensersatzansprüche wahlweise oder kumulativ gegen die Clerical Medical Gruppe oder den jeweiligen Vermittler/Berater des Performance Master Noble Versicherungsvertrags geltend gemacht werden.

 

 

Weitere Informationen und Kontkat

 

 

 

Leitsatzentscheidung des BGH vom 15.12.2011, Az. IX ZR 85/10, über den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns, wenn ein Rechtsanwalt eine Forderung mit Ablauf des 31. Dezembers verjähren lässt

 

In einem von uns betreuten Fall hat der Bundesgerichtshof sich mit Urteil vom 15.12.2011, Az. IX ZR 85/10, grundlegend zu der Frage geäußert, wann die Verjährung eines gegen einen Rechtsanwalt bestehenden Schadensersatzanspruchs zu laufen beginnt, wenn der Rechtsanwalt pflichtwidrig eine Forderung seines Mandanten mit Ablauf des 31. Dezember eines Jahres hat verjähren lassen. Das Urteil ist mit folgendem Leitsatz zum Abdruck im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs und in BGHR bestimmt:

 

„Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 01. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.

 

BGH, Urteil vom 15.12.2011 - IX ZR 85/10 - OLG Stuttgart, LG Ellwangen"

  

Hintergrund des Falles:

Unsere Mandantin hatte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und sich im Jahr 2004 von den beklagten Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in Bad Mergentheim beraten lassen. Die Kanzlei unterließ es unsere Mandantin darauf hinzuweisen, dass sie Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler der Kapitalanlage hatte, die mit Ablauf des 31.12.2004 verjährten. Landgericht Ellwangen und OLG Stuttgart wiesen unsere am 30.12.2008 gegen die Rechtsanwaltskanzlei eingereichte Klage als verjährt zurück. LG Ellwangen und OLG Stuttgart haben die Auffassung vertreten, dass der gegen den Rechtsanwalt gerichtete Schadensersatzanspruch bereits am 31.12.2004 entstehe, wenn die anwaltliche Pflichtverletzung darin zu sehen ist, dass der Rechtsanwalt einen Anspruch seines Mandanten pflichtwidrig mit Ablauf des 31.12.2004 verjähren lässt; entsprechend dieser Auffassung sei Verjährungsbeginn der gegen die Rechtsanwaltskanzlei gerichteten Schadensersatzansprüche der 01.01.2005 gewesen, die Ansprüche seien dementsprechend mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt.

 

Der Bundesgerichtshof hat nun mit der aktuellen Leitsatzentscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZR 85/10 grundlegend im Sinne unserer Mandantin entschieden. Da die beklagte Rechtsanwaltskanzlei den 31.12.2004 zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht durch die Erhebung einer Klage gegen den Anlagevermittler noch voll habe ausnutzen dürfen, wurde der gegen sie gerichtete Schadensersatzanspruch erst am 01. Januar 2005 begründet, so der Bundesgerichtshof.

 

Die dreijährige Verjährungsfrist konnte daher frühestens - soweit die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte - am 01.01.2006 zu laufen beginnen, sodass die am 30.12.2008 erhobene Klage in jedem Falle vor Eintritt der Verjährung eingereicht war.

 

In der praktischen Umsetzung bedeutet das Urteil, dass die Verjährung von gegen Rechtsanwälte gerichteten Schadensersatzansprüchen in einer derartigen Ausnahmekonstellation, dass die anwaltliche Pflichtverletzung am 31.12. eines Jahres begangen wird, vier volle Jahre, anstelle der gesetzlich geregelten drei Jahre, belaufen kann.

 

Da die Verjährung von Anwaltshaftungsansprüchen aber ohnehin erst zu laufen beginnt, wenn der Mandant Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat, dürfte die entschiedene Frage kaum praktische Relevanz entfalten; denn wegen des geforderten Kenntnismoments können Schadensersatz­ansprüche gegen Rechtsanwälte erfahrungsgemäß deutlich länger als drei bis vier Jahre geltend gemacht werden, wobei die Höchstfrist von 10 Jahren seit Schadensentstehung beachtet werden muss.

 

Bemerkenswert ist allerdings, dass die insgesamt sechs hochqualifizierten Berufsrichter des LG Ellwangen und des OLG Stuttgart die hier maßgebliche Rechtsfrage unzutreffend im Sinne der beklagten Rechtsanwaltskanzlei beantwortet haben, und dass unsere Mandantin ohne die beteiligte Rechtschutzversicherung die Fehlurteile von LG und OLG aus wirtschaftlichen Gründen sicherlich hätte akzeptieren müssen.

 

Heidelberg

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