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GFE GmbH in Insolvenz - Haftung der Anlageberater, Anlagevermittler

 

Die Nürnberger GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH hat am 28.02.2011 Insolvenz angemeldet; Gläubiger sollen Forderungen bis 15.04.2011 anmelden; spätere Anmeldung ist möglich aber gebührenpflichtig.

Die Geschäftsidee der GFE war wie folgt. Es wurden Käufer gesucht, die ein auf Rapsöl umgerüstetes Blockheizkraftwerk (BKHW) kaufen sollten. Die Preise schwankten von € 26.775,00 bis € 133.875,00. Anschließend sollten die BHKW an GFE verpachtet werden und Strom und Abwärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen. Ein 50KW BHKW sollte € 1.500,00/Monat Pacht verdienen. Die Pachtverträge sollten 20 Jahre laufen.

Die hohen Renditen sollte die Verfeuerung von Rapsöl, (einem nachwachsenden Rohstoff) erwirtschaften. Dies alles klang nach einem lukrativen Geschäft, das auch der „grünen" Seele der Anleger gefallen sollte, nämlich Rendite in Verbindung mit praktiziertem Umweltschutz zu erzielen.

Leider stellte sich das Konzept als großer Reinfall heraus. Die GFE GmbH ist insolvent, die Staatsanwaltschaft Nürnberg ermittelt und der Großteil der Führungsetage der GFE sitzt in Untersuchungshaft. Rechtlich betrachtet befinden sich die geschädigten Anleger bzw. Käufer und Verpächter der BHKW zunächst einmal in einer schwierigen Situation. Sie haben das BHKW bereits bezahlt, Darlehen bei Banken zur Finanzierung aufgenommen, und erhalten keine Pachtzahlungen mehr. Allerdings gibt es hier Möglichkeiten sein Geld zurück und Schadensersatz, auch wegen entgangener Pacht, zu erlangen. Die Vermittlung des Geschäfts durch einen Vermittler oder Berater bietet Anhaltspunkte, um hier entsprechend rechtlich vorzugehen. Der Berater hätte eine Plausibilitätsprüfung des Anlageprospektes vornehmen müssen und ist verpflichtet auf Fehler hinzuweisen, auch wenn er diese selbst gar nicht erkennt. (BGH Urteil vom 17.02.2011). Zu den Fehlern des Anlageprospektes gehört der unterbliebene Hinweis, dass das gesamte Unterfangen nur rentabel ist, wenn auch die Abwärme nach EEG eingespeist werden kann, da nur unter diesen Umständen die volle Einspeisevergütung sowohl für den Strom als auch für die Wärme erlangt werden kann. Diesen Punkt stellt der Prospekt gar nicht heraus.

Wir raten allen beteiligten Anlegern und Käufern bzw. Verpächtern daher dringend, ihre Forderungen gegen die GFE GmbH durch einen Rechtsanwalt anmelden zu lassen. Es gilt hier die richtige Abzinsung hinsichtlich der Pachtforderungen für die 20 Jahre der Pachtvertragsdauer zu berechnen.

Darüber hinaus raten wir den Geschädigten, ihren individuellen Fall durch einen Rechtsanwalt auf eine mögliche Haftung des Beraters/Vermittlers hin überprüfen zu lassen. Hier können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hemmerich unter 06221-321 74 63 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Kontakt zu uns

 

BGH Urteil: Bei kreditfinanzierten Rentenkonzepten (z.B. SpaRenta Kombi-Rente, Novarent EuroPlan, Lex Konzept Rente, Sicherheits-Kompakt Rente SKR Schneegruppe etc) können Anleger ihre gezahlten Zinsen von der finanzierenden Bank teilweise zurückfordern.

 

(--> direkt zum Anwalt)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 01.03.2011 (Aktenzeichen: XI ZR 135/10) das Urteil des Oberlandesgerichtes München (OLG München) vom 02.02.2010 (Aktenzeichen: 5 U 4820/09) bestätigt.

 

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Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Februar 2011, Az.: III ZR 144/10

 

Ein Anlagevermittler schuldet bei Verwendung eines persönlichen Berechnugsbeispiels eine Plausibilitätsprüfung der Anlage und ist verpflichtet auf erkennbare Fehler hinzuweisen - auch in Bezug auf die Wertsteigerung der Anlage

 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 144/10 entschieden, dass auch ein Anlagevermittler weitreichende Beratungspflichten hat, sobald er dem Kunden eine Anlage im Rahmen einer persönlichen Modellberechnung erläutert. Diese Beratungspflichten betreffen auch eine verwendete Prognose hinsichtlich der Wertsteigerung der Anlage.

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Anlagevermittler/Anlageberater eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (Rhein-Neckar-Immobilienfonds,  sog. RNI-Fonds) angeboten und sich bei der Beratung des Kunden eines persönlichen Berechnungsbeispiels bedient. Dieses persönliche Berechungsbeispiel stellte die Anlage ins Verhältnis zu den Einkünften des Kunden und errechnete so eine monatliche Belastung.

Ebenfalls übergab der Vermittler/Berater Prospekte, die die Fondsinitiatorin aufgelegt hatte.

Der Anlagevermittler/Anlageberater hatte weder das persönliche Berechnungsbeispiel noch die Prospekte auf Schlüssigkeit und Plausibilität hin überprüft. Es war ihm insbesondere vorzuwerfen, dass er die prospektierte Wertentwicklung nicht genauer hinterfragt hatte, insbesondere hatte der Berater ungeprüft gelassen, von welchen Ausgangswerten das Prospekt und auch das Berechnungsbeispiel hierbei ausgingen. Er war nämlich so, dass diese Wertentwicklung von dem Betrag ausging, den der Verbraucher ingesamt als Beteiligungssumme bezahlt hatte. Aus der Zusammenschau meherer Seiten im Prospekt konnte man jedoch entnehmen, dass aus dieser Gesamtsumme ca. 20 % an sogenannten weichen Kosten für verschiedenste Dienstleistungen vorab abgezogen wurden und nur der Restbetrag tatsächlich dafür aufgewandt wurde die Immobilien zu kaufen, die letztlich im Immobilienfonds gehalten wurden. Damit war es nicht sachgerecht bei der Wertentwicklung von der vollen eingezahlten Summe auszugehen. Richtig wäre es gewesen, hier die weichen Kosten zunächst abzuziehen und von dieser verminderten Summe bei der Wertentwicklung als Ausgangsbetrag zu rechnen.

 

Diese Wertentwichlung des Fondsanteils war aber werbend herausgestellt und ein wesenlticher Punkt für die Anlageentscheidung des Verbrauchers. Er wurde damit getäuscht.

 

Bei richtiger Ausgangslage wäre dem Verbraucher sofort klar gewesen, welch ungeheuer hohen Preis er für die verschiedensten Dienstleistungen letztlich zu bezahlen hatte und welch „hoher Aufgabeaufschlag“ dieser Fonds beinhaltet. Diesen Hinweis hatte der Anlagevermittler unterlassen. Er haftet dafür in voller Höhe.

 

Der Anlagevermittler konnte sich auch nicht damit verteidigen, dass er diese Berechnungen nicht selbst erstellt hatte.

 

Auch kann sich ein Anlagevermittler oder –berater nicht damit verteidigen, dass die Zahlen, die er in einer persönlichen Berechnung verwendet, lediglich Prognosen darstellen. Auch bei solchen Prognosen muss der Anlagevermittler wenigstens die Plausibilität hinterfragen und haftet, soweit solche Prognosen soweit von der Realität entfernt sind, dass sie einer Plausibilitätsprüfung gerade nicht standhalten.

 

Der Bundesgerichtshof hat damit in vielen verschiedenen Fragestellungen die Rechte der Verbraucher im Hinblick auf die Anlegerhaftung erneut präzisiert und teilweise verschärft.

Diese Entscheidung wurde vor dem Land- und Oberlandesgericht von der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger, von Rechtsanwalt Uwe Krieger erstritten. 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Kinder- Reha- Klinik Bad Kösen, GIA- Fonds 15,

ein Fonds der Lielje-Gruppe

 

Das Landgericht Köln verurteilte am 25.08.2009 einen Anlageberater wegen Falschberatung eines Kunden, der sich an der Kinder- Reha- Klinik Bad Kösen GmbH & Co. KG „Am Nicolausholz" GIA- Fonds 15 beteiligt hat, einem Fonds der Lielje-Gruppe.

 

Der Beklagte legte zunächst Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Nach einem Hinweis des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm er sodann am 09.03.2010 die Berufung zurück, die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Nun gibt es viele Urteile gegen Anlageberater. Die Besonderheit dieses Urteils ist laut Rechtsanwalt Uwe Krieger, dass das Gericht festgestellt hat, dass das im Zusammenhang mit der Beratung überreichte Exposé in

„unzutreffender Weise auf Blatt 11 lediglich auf die erstaunliche Fungibilität hinweist ohne darzutun, dass ein entsprechender Zweitmarkt fehlt."

 

Dies bedeutet, dass bereits die Beratungsunterlagen fehlerhaft sind. Der Berater hätte demnach erklären müssen, dass die Unterlagen fehlerhaft sind und es tatsächlich keinen Zweitmarkt für derartige Beteiligungen gibt. Spätestens dann wären die Anlageinteressenten jedoch abgesprungen. Auch aus dem Fondsprospekt ergibt sich übrigens nicht, dass ein Verkauf der Beteiligung mangels Zweitmarkts nicht möglich ist.

 

Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass der Anlageberater/ Anlagevermittler dazu verpflichtet ist, auf die fehlende Verkaufbarkeit aufgrund des fehlenden Zweitmarkts ungefragt hinweisen muss. Es verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2007, AZ III ZR 44/06.

 

Das Urteil ist laut Rechtsanwalt Uwe Krieger, der den Kläger vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln vertreten hat, auch für andere Anleger, die sich ebenfalls an den insgesamt 15 Reha- Kliniken der Lielje- Gruppe beteiligt haben, von Bedeutung. Auch bei den dortigen Beratungen wurde regelmäßig ein sogenanntes Exposé vorgelegt. Die Formulierungen in den Exposés der anderen Fonds der Lielje- Gruppe sind wortgleich mit den Formulierungen in dem Exposé zur Kinder- Reha- Klinik Bad Kösen.

 

Sofern der jeweilige Anlageberater den Anleger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dieser seine Beteiligung mangels Zweitmarkts nicht wieder verkaufen kann, war die Beratung fehlerhaft.

 

Gerne stellen wir interessierten Anlegern das Urteil des LG Köln zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Uwe Krieger, Heidelberg

 
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