Aktuelles

Rechtsanwälte verklagen „falschen AWD“

 

Ansprüche der Geschädigten gegen den Allgemeinen Wirtschaftsdienst, Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH verjährt

 

Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die Verjährungsfristen von 30 Jahren auf 3 Jahre ab Kenntnis vom Schadensersatzanspruch auch für Fehler bei der Anlageberatung verkürzt worden. Viele Kunden des AWD, denen  in den Jahren 1990 - 2001 Eigentumswohnungen oder Beteiligungen an sogenannten geschlossenen Immobiliensfonds angedient wurden, haben sich im Jahre 2004 daher an Rechtsanwälte zur Wahrung ihrer Rechte gewandt. Zum Zwecke der Hemmung der Verjährung haben dann einige Rechtsanwälte Klagen gegen die AWD Holding AG erhoben. Dies stellt sich nunmehr als grober Anwaltsfehler heraus, da die AWD Holding AG gerade nicht die Beraterin für derartige Kapitalanlagen war und ist. Richtigerweise hätte hier der Allgemeine Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH (im Folgenden AWD GmbH) verklagt werden müssen.

 

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Phoenix Kapitaldienst GmbH - Skandal
geschädigte Anleger sollen sich dringend individuell rechtlich beraten lassen

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WGS-Fonds

Urteil gegen Anlageberater von OLG München bestätigt

In dem von Rechtsanwalt Spirgath betreuten Gerichtsverfahren hatte ein Anlageberater den Kauf von 4 WGS-Fondsanteilen für insgesamt DM 122.600,00 empfohlen. Die Kunden mussten dafür einen Kredit von DM 144.000,00 aufnehmen. Nach acht Jahren sollten die Anteile nach den Angaben des Beraters so viel wert sein, dass der Kredit damit getilgt werden könnte und noch ein erheblicher Betrag übrig sein sollte, den die Anleger als Eigenkapital für den Erwerb eines Eigenheims einsetzen können sollten.

Das OLG München hat mit seinem Berufungsurteil vom 19.02.2004 - 24 U 80/03 - die Auffassung von RA Spirgath bestätigt, dass es sich bei diesen Versprechungen nicht um anlage- und anlegergerechte Beratung handelte. So sei bereits seit 1991 bekannt gewesen, dass für die Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kein funktionierender Markt bestehe. Die Anleger waren daher weder bei Erwerb, noch nach acht Jahren in der Lage, ihren Anteil wieder zu verkaufen. Auf diesen Umstand hätte der Anlageberater ungefragt hinweisen müssen.

Das OLG München bestätigte auch die Ansicht von Rechtsanwalt Spirgath, dass die Geschädigten die mit der Fondsbeteiligung erzielten Steuervorteile ihrem Schaden nicht entgegenrechnen müssten.

 
Rhein-Neckar-Immobilienfonds

1. Urteil gegen Anlagevermittlerin rechtskräftig!

Urteil gegen Anlagevermittlerin rechtskräftig - Auf mangelnde Wiederverkaufbarkeit eines Immobilienfondsanteils muss hingewiesen werden

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